Hallo Ines,
erstens, den Echtnamen im Forum bekannmachen, ist nicht unbedingt die beste Idee, da hier auch Arbeitgeber gerne mitlesen.
Aber nun zu deinen Fragen.....
zu Thema 1: Ich bin da der selben Meinung wie du. Der Wahlvorstand darf auch jetzt nicht beschließen, dass die Wahl grundsätzlich als Briefwahl durchgeführt wird. Mit den entsprechenden Maßnahmen ist nämlich eine Urnen-Wahl, auch unter den speziellen Bedingungen wie sie momentan herrschen, durchaus machbar.
Lösungsvorschlag: IM Wahlausschreiben, oder so als Aushang darauf hinweisen, dass man aufgrund der aktuellen Situation die möglichkeit der Briefwahl nutzen sollte und das man entsprechende Anträge an den Wahlvorstand weitergeben soll.
Dass man die Teams, die an dem betreffenden Tag gleich in die Briefwahlliste einträgt ist richtig und auch gut so.
Tema 2: Wie der BR zu seiner Kandidatenliste kommt, kann euch relativ egal sein. Der Betriebsrat hat einen Wahlvorschlag vorgelegt und hat dafür auch die entsprechenden Stützunterschriften, nach erstellen der Liste zusammenbekommen. Somit ist es ein rechtmäßiger Wahlvorschlag.
Sollte irgendjemand mit dieser Vorschlagsliste nicht einverstanden sein, kann er ja mit dem Listenführer reden und ihn überzeugen, sich die ganze Arbeit noch einmal zu machen und eine zweite Liste einzureichen. Wenn dann alle auf der ersten Liste sagen, ok ich halte meine Kandidatur nur für die zweite Liste aufrecht, ist die erste Liste leer und es gibt wieder Personenwahl.
Sollte dies nicht funktionieren, weil der BR sagt, ich möchte den Kandidaten XY nicht, kann Kandidat XY einen zweiten Wahlvorschlag einreichen, wenn er genügend Stützunterschriften bekommt.
Die Argumentation mit der fehlenden Zeit, sich über eine Kandidatur Gedanken zu machen, ist Humbug. Dafür gibt es für den Aushang des Wahlausschreibens und für die Abgabe von Wahlvorschlägen Fristen.
Prinzipiell ist das Wahlausschreiben auszuhängen, das bedeutet in Papierform dort hinzunageln, wo normalerweise Bekanntmachungen des Arbeitgebers verbreitet werden. Ein versenden oder eine Bekanntmachung über das Intranet des Wahlausschreibens ist nicht verboten, ist aber auch nicht verpflichtend, solange alle MA die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen.
LG
Markus