Beiträge von Bayerns böser Bube

    Guten Tag liebe Kolleginnen und Kollegen,

    im Handkommentar zum BetrVG steht, dass jedem BR - Mitglied bzw. dem ersten Ersatzmitglied ein Handkommentar zur persönlichen Verfügung stehen muss. Dabei ist aber auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzustellen. Wie wird denn dieser Sachverhalt bei Euch so gehandhabt? Hat wirklich jedes BR - Mitglied hier seinen persönlichen Handkommentar (z. B. "Däubler oder Fitting")? Wir sind ein 11 er Gremium und haben 3 erste Ersatzmiglieder.

    Mit kollegialen Grüßen
    B.b.B.

    Guten morgen,

    kommt drauf an (blöder Ausspruch - ist mir schon klar): Wenn hier das Verhalten und die Ordnung der Arbeitnehmer im Betrieb normiert werden z.B. das Verkaufspersonal darf im Verkaufsraum nur stehen und nicht sitzen, dann hat der BR gem. § 87, Abs. 1, Nr. 1 ein Mitbestimmungsrecht. Dies muss man erst einmal dazu abklären. Bitte etwas genauere Details.

    Viele Grüße von B. b. B.

    Servus,

    ja wie jetzt? Jetzt bin ich endgültig verwirrt! Wir sind ein Gesundheitsunternehmen, also trifft das mit der Anonymität zu, so dass wir von unseren Kunden nicht gezielt "bestochen" werden wollen, sondern kurz vor der Abreise der Kunden bei Bedarf eine kleine Aufmerksamkeit erhalten.

    Viele Grüße von:
    B.b.B.

    Servus alle miteinander!

    In unserem Betrieb sind in vielen Abteilungen seit Jahren Trinkgeldkassen öffentlich aufgestellt. Dem Kunden bleibt es dabei frei, ob er in die Kasse einwirft oder nicht. Jetzt hat unser Chef ein Schreiben verfasst, wo er die Trinkgeldkassen nicht mehr wünscht und sie entfernt werden sollen. Der BR ist der Meinung, dass hier ein MBR gem. § 87, Abs. 1, Nr. 1 BetrVG besteht. Der Chef sieht das aber gaaaaanz anders..
    Gibt´s hier Urteile dazu, oder ist unsere BR - Meinung sowieso für die Tonne?

    Viele Grüße aus Bayern von:
    B. b. B.

    Servus!

    Ja und Nein! Unsere Cheffes interessiert mein Wissen zu dieser Thematik null. Die haben es anscheinend nur gezahlt, damit der BR Ruhe gibt. Im Gremium wird diese Ausbildung schon anerkannt aber: Du glaubst nicht, wenn es um das Thema Konflikte und Mobbing geht, wieviele Leute hier glauben nur mit Menschenverstand und Menschenkenntnis (ohne Wissensgrundlage z. B. über Eskalationsverläufe u. ä.) eine Lösung zu erzielen. Das soll jetzt aber nicht bedeuten, dass ich der große Macher und Macker bin! Es kursiert zu diesem Themenkreis einfach zu viel "Halbwissen" und auch jede Menge nervige betriebliche Mythen. Ich denke, dass ein Konfliktmanagement ohne fundierten theoretischen Hintergrung definitiv nicht funktioniert. Kleines Trostpflaster für Dich: auch die Seminare Mobbing Teil 1 und 2 helfen hier gewaltig weiter!

    Viele Grüße von
    B. b. B.

    Servus,

    da bin ich auch ´mal wieder. Ich habe die Ausbildungsreihe besucht. Ist wirklich super! AAAAber: 37/6 kann schwierig werden, da der AG erstmal auf kostengünstigere Seminare z. B. Mobbing Teil 1 hinweisen kann. Im ifb Katalog fehlt ja auch der Hinweis auf 37/6 (hoffentlich frißt mich das ifb jetzt nicht!). Unser Rechtsanwalt hat damals auch nachgesehen, ob es hierzu schon Urteile gibt, ist aber nicht fündig geworden. Ich würde sagen ausprobieren, die Ausbildung ist es absolut wert.

    Viele Grüße von B. b. B:

    Servus Winfried,

    der AG muss nicht nur auf die Arbeitszeit Rücksicht nehmen, sondern auch auf die Arbeitsmenge bei BR - Mitgliedern. Ein BR - Mitglied muss auch nichts "nacharbeiten"! Aus dem § 37, Abs. 2 geht eindeutig hervor, dass die Erfüllung der Amtspflicht Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung hat (BAG - Urteil). Die Abmahnungen muss der AG gem. § 80, Abs. 2 dem BR zur prüfung vorlegen, ob ein Recht des BR´s berührt wird ( z. B. Individualrecht vs. Kolektivrecht). Hier kann der BR gegen eine Abmahnung klagen, was ja sonst nicht der Fall ist, weil es ein Straftatbestand gegen ein betriebsverfassungsrechtliches Organ ist. Da ein Angriff auf das einzelne BR - Mitglied gleichzeitig immer ein Angriff auf das gesamte Gremium ist, muss der BR hier handeln. Ich würde den AG aufklären und zwar gem. § 78 BetrVG. Ihr habt hier einen klaren Unterlassungsanspruch. Jede weitere ungesetzliche Aktion oder Stimmungsmachen gegen den BR ist dann vorsätzlich und kann gem. § 119 BetrVG geahndet werden. Also bitte nicht das betroffene Mitglied allein im Regen stehen lassen!

    Viele Grüße von

    B. b. B.

    Servus Winfried,

    nö, leider fallen Briefe vom Arbeitgeber nicht unter die Rubrik "Werbung". Du kannst sie nur verbieten, bzw. zur Anzeige bringen, wenn Sie eindeutige rassistische, pornografische oder sonst irgendwie anstößlich geartete Inhalte haben. Aber das ist das die Privatsache der einzelnen EmpfängerInnen. Ob die Briefe jetzt unter den Tatbestand der Nötigung fallen, ist mir leider nicht geläufig.

    Viele Grüße von B. b. B.

    Servus,

    nein, in diesem Fall müsste die Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber bzw. Betriebsrat unter Wahrung der Kündigungsfristen gekündigt werden. Außerdem haben viele Betriebsvereinbarungen eine eine sog. Nachwirkung, bis eine neue unterzeichnet wird. Eine einseitige Mißachtung von Betriebsvereinbarungen ist definitiv nicht zulässig. Hier hat der Betriebsrat ein Klagerecht. Deshalb gelten sie unmittelbar und zwingend. Außerdem hat der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat die Vereinbarung ausgehandelt und unterschrieben. Dadurch wird der Wille, sich daran zu halten eindeutig verwirklicht.

    Viele Grüße von B. b. B.