Gleich noch eine Frage zum ArbZG
Ein Freund von mir arbeitet in einem CallCenter. Die Dinger sind ja rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr besetzt. Meiner Meinung nach fällt die Support-Diensleistung aber nicht unter den § 9 ArbZG - oder?
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Gleich noch eine Frage zum ArbZG
Ein Freund von mir arbeitet in einem CallCenter. Die Dinger sind ja rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr besetzt. Meiner Meinung nach fällt die Support-Diensleistung aber nicht unter den § 9 ArbZG - oder?
Hallo allerseits!
Kann mir bitte jemand Auskunft darüber erteilen, wie viele Tage man maximal am Stück durcharbeiten darf und wo bitte dafür dann die Rechtsgrundlage zu finden wäre?
Ich bin der Meinung man darf maximal 11 Tage durcharbeiten. Finde darüber aber nichts. :shock: Oder muss mindestens ein Tag in der Woche frei sein? Wir fallen unter §9 ff des ArbZG.
Ich bedanke mich!
Hallo zusammen,
ich hätte folgende Frage:
Eine Kollegin ist krankgeschrieben. Diese Krankschreibung erfolgte nicht als Bettlegerig. Mit dem Arzt wurde nicht abgesprochen, welche Betätigungen einer schnellsmöglichen Genesung entgegenstehen würden.
Diese Kollegin wurde von einem Abteilungsleiter nun gegen 00:20 Uhr in der Altstadt gesehen. Es soll daraufhin die Krankheit angezweifelt werden. Der AL tituliert die Kollegin als "Blaumacherin".
Jetzt sind ein paar BR Kollegen der Meinung, dass man wärend der Krankschreibung nur bis max. 22:00 Uhr dem Privatvergnügen nachgehen darf. Ist das korrekt?
Mir konnte weder eine Rechtsquelle genannt werden noch kann ich selbst etwas darüber finden. Das ist - ich hoffe es - doch nur so ein Hirngespinnst wie die oft angebrachten Argumente "krank = zu Haus bleiben", "krank = Bett" ...
Grüße
Jan
Hallo zusammen!
Eine Frage, die kurz und knapp gestellt wie folgt lauten wird:
Müssen Arbeitnehmer für Gespräche, in denen sie sich beim Wahlvorstand informieren, von ihrer Arbeit freigestellt werden oder haben diese Gespräche außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo zusammen!
Wo mir letztes Mal so kompetent und freundlich weiter geholfen wurde, wende ich mich gern erneut mit einer Frage an euch.
Ein MA in unserem Betrieb hat, extra für seine Bildschirmtätigkeit, vom Optiker eine Sehhilfe verschrieben bekommen. Ein reines Kassenmodel tut es in diesem Fall leider nicht.
Muss der ArbG in diesem Fall zuschießen? Im Antwortfall "ja" wären Quellen zum nachlesen wunderprächtig.
Vielen Dank im Voraus!
Vielen lieben Dank!
Jetzt sind wir schon einen guten Schritt weiter. Mit Hilfe eurer Antworten, den Gesetzesgrundlagen und im Notfall dem BAG Urteil werden wir in strukturierte Verhandlungen einsteigen können.
Grüße
Jan
Vielen Dank für eure Antworten.
Ich fasse für mich nocheinmal zusammen und möchte noch ein oder zwei Abschlussfragen stellen:
Rolfo
Bis auf Punkt 5 deiner Aufzählung wird bei uns bzw. im Arbeitsverhältnis der AN alles erfüllt. Punkt 5 interpretiere ich so, dass dem Arbeitgeber, sollte er nicht freiwillig auf die Fristen verzichten, diese vor Arbeitsantritt der AN bei erfolgreichen Verhandlungen zusteht. Sprich, sollte der AG darauf beharren, könnte sie frühestens ins 6/8 Wochen ihre Arbeit antreten - richtig?
ToDo:
Zusammen mit der in Elternzeit befindlichen AN in Diskussion mit dem AG gehen und das Ergebnis, schriftlich und in Vertragsform festhalten. Folgende Inhalte sind für spätere Eventualitäten wichtig:
1. Wochenarbeitsstunden auf Teilzeitbasis
2. Beginn der Beschäftigung
3. Beendigungsfrist der Teilzeitbeschäftigung bevor die Arbeitnehmerin wieder in Elternzeit gehen kann
4. Fixierung, dass die AN nach Elternzeit wieder in die Wochenarbeitszeit wechselt, die vor der Elternzeit im individuellen Arbeitsvertrag geregelt war
5. Fixierung eines Zeitfensters, in welchem die Teilzeit geleistet wird (z.B. halbtags am Vormittag)
Abschlussfragen:
Habe ich etwas vergessen? :wink:
Die Unterbrechung der Elternzeit = Teilzeit = muss mindestens 3 Monate betragen? Ich verstehe dies so, dass die AN frühestens nach Ablauf der 3 Monate aufgrund nicht zu bewältigender Doppelbelastung wieder in Elternzeit gehen kann. Zuzüglich der vereinbarten Ankündigungsfrist. Richtig?
Erneut vielen Dank im Voraus!
Gruß
Jan
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe leider per Suche über Google und in verschiedenen Foren nichts wirklich Passendes gefunden. So wende ich mich einmal direkt an euch. Ich denke, dass mir auf diesem Wege schnell und kompetent weitergeholfen werden kann.
Folgendes Szenario:
Eine junge Mutter, die sich aktuell in Elternzeit befindet, möchte diese aus finanziellen Gründen und nach reiflicher Überlegung, ob für das Kind gesorgt werden kann (Oma), unterbrechen. Ihren bisher laufenden 30 Stunden Teilzeitvertrag möchte sie dabei auf 15 Wochenarbeitsstunden reduzieren. Dies stellt in unserem Unternehmen in Absprache mit der GL kein Problem dar, da wir viele Teilzeitbeschäftigte haben, die innerhalb einer 24/7 Dienstleistung im Schichtbetrieb tätig sind. Zudem ist unser Arbeitgeber aktuell auf der Suche nach neuen Arbeitnehmern. Ihr Ehemann befindet sich in Vollzeitbeschäftigung und wird keine Elternzeit in Anspruch nehmen.
Jetzt ist es allerdings so, dass sie sich gern eine möglichst schnelle und unkomplizierte Möglichkeit offen halten möchte, die wieder aufgenommene Arbeit erneut in Elternzeit zu verlassen. Einerseits weil die finanziellen Schwierigkeiten nicht überdimensional sind und zum anderen weil sie nicht weiß, wie sie mit der Doppelbelastung zu recht kommen wird.
Beantragt wurden damals die kompletten 3 Jahre Elternzeit.
Nun meine Fragen:
Gibt es Fristen die einzuhalten sind, wenn sie bspw. nach 4 Wochen merkt, dass sie es nicht schafft?
Ist die Änderung der eingereichten 3 Jahre „goodwill“ des Arbeitgebers oder kann man sich direkt auf §§ berufen?
Wie sieht es mit den erlaubten 4 Zeitperioden und dem erlaubten Verschieben einer gewissen Zeit bis hin zum 8. Lebensjahr des Kindes aus? Gibt es dort Argumentationsgrundlage?
Es ist eben so, dass unsere GL sicherlich dem Wiederantritt der Arbeit zustimmen würde. Da sich im Leben einer jungen Mutter allerdings von heut auf morgen einiges ändern kann, möchte sie sich eben jede Möglichkeit offen halten. Ich denke daran wird sich der Gesetzgeber auch orientiert haben. Unabhängig von Todesfällen, schweren Krankheiten und Pflegefällen.
Ich möchte mich im Namen der jungen Mutter und von meiner Seite natürlich auch bereits jetzt für jede Antwort und Nachfrage im Voraus bedanken.
Liebe Grüße
Jan