Beiträge von heig

    Zitat von Winfried :

    Eine Befristung mit Sachgrund kann gemacht werden. Eine ohne Sachgrund nicht.


    Einspruch!

    Meiner Kenntnis nach ist keine befristete Einstellung erlaubt. Man hat in jedem Falle Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

    Eine Befristung mit Sachgrund kann unbegrenzt (?) verlängert werden, z.B. Schwangerenvertretung Kollg. X, Y, Z. Es gilt nicht die 2 Jahres Regel( ohne Sachgrund).

    heig

    Hallo liebe Mitschreiber,

    ich hatte bereits in einem anderen Thema dazu geschrieben.

    "... Man hat eine Frage, man bekommt Hilfe und in fast allen Fällen bedankt sich der Themeneröffner nicht, dazu gehört meiner Meinung auch, das man schreibt wie der Fall ausgegangen ist.

    Das gehört für mich zum guten Ton."

    Wie seht ihr das?

    Ich weiß nicht ob ich das zu eng sehe. Sicherlich habe ich auch schonmal vergessen mich für eure Hilfe zu bedanken. Aber eigentlich gehört sich das.


    heig

    Zitat von Rolf L :


    Der Kammertermin ist am 2. November. Wenn der Wunsch besteht, werde ich berichten. Wenn der AG verliert, wird es wahrscheinlich zur Beschwerde kommen.

    Gruß
    Rolf

    Ich bitte darum:wink: !

    Gerade das vermisse ich hier oft. Man hat eine Frage, man bekommt Hilfe und in fast allen Fällen bedankt sich der Themeneröffner nicht, dazu gehört meiner Meinung auch, das man schreibt wie der Fall ausgegeangen ist.

    Das gehört für mich zum guten Ton.

    heig

    Nach meinem Verständnis ist der Beschluss angenommen, da die Mehrheit der BRM (5) anwesend waren und davon die Mehrheit (3) dem Beschluss zugestimmt haben.

    Die Abstimmung dürfte deswegen nicht nochmal verschoben werden. Beschluss ist Beschluss.

    Aber wo kein Kläger, da kein Richter! :wink:

    heig

    Zitat von heig :


    Oder hätte das EBRM wieder gehen müssen, da das BRM doch nicht verhindert ist?

    Jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter :cry: .

    heig


    An der Stelle war ich auch schonmal.

    Ich glaube das war auch die Ursprungsfrage!

    heig

    In eurem Fall sicherlich kein Problem, da der BR eh nicht vollzählig war, sofern alle wirklich verhindert waren (Urlaub, Krankheit, Dienstreise, Seminar).

    Dieses Thema wurde in Bezug auf die Teilnahme von Ersatzmitgliedern behandelt.

    Hättet ihr für ihn ein Erstzmitglied geladen und es wären alle 17 BRM anwesend, dann hätte das (ordentliche)BRM wieder gehen müssen.

    Oder hätte das EBRM wieder gehen müssen, da das BRM doch nicht verhindert ist?

    Jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter :cry: .

    heig

    Willst du eine offizielle oder inoffizielle Meinung?

    Offiziell:
    Auf keinen Fall öffnen. Nicht lesen und zurück in das Postfach des AG.

    Inoffiziell:

    Brief auf keinen Fall öffnen. Falls die Unterlagen offen sind, würde ich schonmal einen Blick darauf werfen dann aber gleich zurück zum AG. Ansonsten absolut niemandem etwas erzählen.

    Informieren würde ich den AG auf keinen Fall, sonst bekommt die Kollegin, welche die Post verteilt ev. Ärger.

    heig

    Zitat von Ruebenase :


    Hallo, ich werde das Gefühl nicht los das ich unerwünscht in den BR gewählt wurde.

    Ich wollte alte Beschlüsse einsehen, darauf sagte der BRV "das geht dich nix an"

    Was soll ich tun ?

    Hallo Ruebenase,

    ich glaube nicht das du unerwünscht in den BR gewählt wurdest, denn die Koll. haben dich gewählt.:D

    Damit muss das Gremium jetzt leben! Wir hatten den Fall, das ein Koll. in den BR gewählt wurde, der eigentlich unter den Schichtarbeitern nicht so beliebt war. Er wurde sicherlich mehr von den Angestellten gewählt. Seit der letzten Wahl ist er nun Stellvertreter.

    Ein neues (manchmal auch unbequemes) BRM ist auch für das Gremium gut, da frischer Wind in die Arbeit kommt.

    Also halte durch und viel Glück.

    heig

    Der Beschluß ist sicherlich gültig, aber unvollständig. Ein unvollständiger Beschluß ist immer anfechtbar.

    Wo liegt denn das Problem einen vollständigen Beschluß zu fassen der alle Angaben enthält? In eurem ersten Beschluß habt ihr doch auch den Seminarort genannt!

    heig

    Nach §37/6 BetrVG habt ihr einen Beschluß gefasst, das Koll.S am ifb-Seminar "XY" in der Zeit vom.... bis... in X Stadt teilnimmt.

    Der AG hat aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.

    Also müßt ihr einen neuen Beschluß fassen, in dem alle o.g.Angaben zum neuen Seminar stehen.

    Wenn ihr das versäumt könnte sich der AG weigern die Kosten zu übernehmen (Urteil BAG v. 8.3.2000 - 7ABR11/98).

    heig

    Zitat von Joachim_64 :


    Hallo,

    ich plane in meinem Unternehmen

    Hallo Joachim,

    da bist du hier im falschen Forum, denn das ist kein Forum für Arbeitgeber. :wink:

    Obwohl ich glaube, dass hier bestimmt einige Personalleiter mitlesen.

    heig

    Zitat von whoepfner :


    Auch das hier
    Erst wenn die Therapie nicht erfolgreich ist besteht die Möglichkeit der Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz.
    Wenn er die Alholsucht (Krankheit) nicht zugibt, kann er wegen wiederholtentem Alkohol am Arbeitsplatz gekündigt werden.

    ist einfach nur Käse.

    Ich meine das so:

    Wenn er mit Alkohol im Blut arbeitet und daraufhin eine Abmahnung erhält, kann er im Wiederholungsfall gekündigt werden.

    heig

    Zitat von whoepfner :


    Hallo heig,

    ich muß mich schon wundern, daß diese uralte arbeitsrechtliche Legende
    Da er ja krank ist, darf er nicht gekündigt werden.
    auch unter Betriebsräten unausrottbar zu sein scheint.

    Hallo whoepfner,

    habe ich auch nicht so absolut gemeint. Natürlich darf er gekündigt werden. Der eigentliche Grund, wegen Krankheit ist natürlich sehr schwer durchsetzbar.

    heig

    Das ist ein schwieriges Thema.

    Man möchte den Koll. helfen, aber man möchte auch nicht, das der Koll. durch seinen Alkoholmißbrauch seinen Arbeitsplatz verliert.

    Ich denke man sollte den Koll.darauf ansprechen und ihn auf die Konsequenzen hinweisen ev. auch eine Therapie vorschlagen.
    Das Problem ist, wer gibt schon zu alkoholkrank zu sein!

    Ich kenne es so, das wenn der Koll. zugibt alkoholkrank zu sein, dann muß er eine Theropie machen. Da er ja krank ist, darf er nicht gekündigt werden. Erst wenn die Therapie nicht erfolgreich ist besteht die Möglichkeit der Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz.

    Wenn er die Alholsucht (Krankheit) nicht zugibt, kann er wegen wiederholtentem Alkohol am Arbeitsplatz gekündigt werden.

    Man kann auch eine BV zur Suchtprävention abschliessen.

    heig


    heig

    Hallo S. Terhoeven,

    vielleicht wäre es hilfreich, wenn du mal den Begriff " CMMI " entschlüsselst?

    Für mich ist das keine Information, weil ich diesen Begriff noch nie gehört habe. Ich denke, das geht hier einigen so.

    heig

    Also ich habe mal auf einem Seminar gehört, das es für den BR kein Budget geben darf.

    Wie schon geschrieben, geht es immer nach Bedarf und den Bedarf bestimmt der BR.

    Ich verstehe ja auch den AG, denn der will ja auch irgendwie wissen, was auf ihn zukommt.

    Für 15 neue BRM 7000 Euro einzuplanen ist ja ein Witz, denn alleine die Seminarkosten mit Übernachtung belaufen sich doch auf ca. 1500 € je BRM.An den Grundlagenseminaren kommt erja eh nicht vorbei, also werden es ein paar teurere Jahre für den AG.

    heig

    Wenn du 4:00 Uhr losfahren musst,dann darfst du um 17:00 Uhr die Spätschicht verlassen, da du ja laut ArbZG zwischen 2 Arbeitstagen/schichten eine Ruhezeit von 11 h einhalten mußt.

    Die Dauer deiner Fahrt Arbeitsstätte - Wohnung spielt dabei keine Rolle.

    Ob du unbez. Freistellung in Anspruch nehmen kannst weiß ich nicht. Bei uns wird die Fahrtzeit angerechnet. Somit hast du am ersten Tag locker 10h und am zweiten Tag min. 12h.Wenn ich zum Seminar fahre schreibe ich immer die Zeit von zu Hause aus auf.

    Ich würde den Tag davor garnicht in die Schicht gehen.

    heig