In meinem Tarifvertrag ist es geregelt. Ich bekäme noch einen Monat nach meinem Tot Geld. Falls für Euch ein Tarifvertrag gilt kannst Du ja mal nachschauen.
Beiträge von christofbrtrier
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Bei uns hat sich vieles unmittelbar mit der Betriebsratswahl verbessert. Die Betriebsratsgründung ganz sicher auch für Euch das richtige Mittel.
Zur Wahl:
1. Das mit der Gewerkschaft ist richtig. Ohne Profis kann die Sache schnell heikel werden. Da gibt es einfach zu viele Fallen in die man laufen kann. Die Gewerkschaften haben für sowas Fachleute die sich auskennen und dann auch ständig für Euch erreichbar sind.
2. Die Namen der Berfürworter und Initiatoren sollten dem Arbeitgeber nicht vor der Wahl bekannt werden! Es ist so, dass viele Arbeitgeber sich mit dem Thema nicht auskennen und das schlimmste befürchten. Die neigen dann dazu schon vor der Wahl Fronten aufzubauen, die sich nach der Wahl nur schwer überwinden lassen.
3. Über die Mehrheiten im klaren sein. Da es sich um einen sehr kleinen Betrieb handelt wird Euer Chef, wenn er redegewandt ist und Zugeständnisse macht, einige Mitarbeiter dazu bewegen können eine Betriebsratsgründung abzulehnen. Ihr braucht keine Mehrheit um einen Betriebsrat zu errichen, allerdings ist es dennoch wichtig, dass die Kollegen auch hinter Ihnrem Vertreter stehen. Das musst Du in ständigen Gesprächen sicherstellen.
Ansonsten ist das bereits beschriebene Prozedere soweit richtig.
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Hallo cine_sven,
wenn ich Deinen Namen richtig deute und in meine Überlegung mit einfließen lasse, dass Euer Dienstplan Donnerstag startet, denn gehe ich davon aus, dass auch Du im Kino arbeitest?!?
Wie auch immer. Ihr geht zum Arbeitgeber und lasst Euch am besten schriftlich eklären, dass er keinen Dienstplan zur Duchführung bringt dem der Betriebsrat nicht zugestimmt hat oder zu dem eine erste Sitzung einer Einigungsstelle getagt hat.
Wenn er das nicht erklärt solltet Ihr zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen und mit ihm über die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung sprechen. Eine Einigungsstelle vom Arbeitsgericht einsetzen zu lassen macht bei so knapper Zeit keinen Sinn. Wenn Der Arbeitgeber grundsätzlich mit einer Einigungsstelle einverstanden ist kann diese auch sehr kurzfristig mit der Arbeit beginnen.
Dennoch wäre es sinnvoll wenn Du Euren Fall etwas genauer schildert. Gibt es eine Betriebsvereinabarung zum Thema? Habt Ihr schon Kontakt zu einem Anwalt? Aus welchen Gründen stimmt Ihr nicht zu?
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Ich ging davon aus, dass diejenigen, die ihre AU-Bescheinigung einmal zu spät abgaben, regelmäßig (sozusagen zur Züchtigung) ab dem ersten Tag nachweisen müssen. Dann beträfe dies eine Gruppe von Mitarbeitern!
Im übrigen hat der BR ein Initiativrecht in der Angelegenheit und könnte sogar grundlos eine Regelung fordern. Es wäre glaube ich nicht sinnvoll dies in diesem Fall zu tun, aber man könnte den Arbeitgeber schon darauf hinweisen auf welch dünnem Eis er sich bewegt.
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Gegen die Abmahnung klagen würde ich nicht (zuviel Arbeit; belastet das Arbeitsverhältnis) aber eine Gegendarstellung wäre schon fällig.
Wenn der Arbeitgeber bei mehreren Fällen die Krankmeldung schon am ersten Tag verlangt handelt es sich um eine "Frage der Ordnung im Betrieb" und kann/muss Mitbestimmt werden! Entgeldfortzahlungsgesetz hin oder her.
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Hallo,
bei Deiner Schilderung handelt es sich um das erheben personenbezogener (oder personenbeziehbarer) Daten. Hierzu meint das Bundesdatenschutzgesetz:
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
Diese Rechte gelten im gleichen Maße für Eure Angestellten als auch für Eure Kunden.
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Ihr könntet den Arbeitgeber bitten den "unsicheren Chef" auf ein Seminar "Mitarbeiterführung" zu schicken. Da gibt es gute und billige Seminare bei den Industrie- und Handwerkskammern.
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Ich habe mal am Rande eines Seminars von einem anderen Teilnehmer erzählt bekommen, es dürfe nicht jeder Arbeitnehmer auf eine Leiter steigen sondern nur Mitarbeiter die entsprechnde Einweisungen bekommen haben.
Hierzu drei Fragen:
- Stimmt das?
- Wie soll / muss so eine Einweisung aussehen?
- Wo finde ich das schwarz auf weiß? -
Das Gesetz regelt, dass man für die ersten drei Tage einer Erkrankung keine AU-Bescheinigung benötigt, er sei denn der Arbeitgeber verlangt dies. Unser Arbeitgeber möchte dies verlangen. Es habdelt sich aber hierbei um eine Frage der Ordnung im Betrieb und wird daher mitbestimmt.
Also, so klar wie man meint ist das Gesetz nicht. Wie immer.
Grüße
Christof
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Der Zeitpunkt der Abgabe spielte keine so wesentliche Rolle.
Unser Arbeitgeber gehört zu denen, die eine Krankmeldung bereists für Kurzerkrankungen fordert.
Wir haben uns auf einen Mittelweg geeinigt. Wenn man bis zu zwei mal im Jahr unter drei Tage erkrankt braut man für dies Erkrankungen gar keine Krankmeldung mehr.
Überigens wurde uns bereits zugetragen, dass der Arbeitgeber das Ergebnis anfechten wird.
Schöne Grüße
Christof -
Hallo Moriz,
danke fürs ins Gewissen reden (das braucht man als BR manchmal und akzeptiert es auch nur wenn es aus dem eigenen Lager kommt). Es ist aber in diesem Fall so, dass ich befürchte, dass die Arbeitgeberseite kündigt. Uns Arbeitnehmern schein seit der E-Stelle die Sonne aud dem A****.
Grüße
Christof
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Vielen Dank für die Antworten. Ist es dann tatsächlich so, dass die Betriebsparteien die Möglichkeit haben den Spruch (Betriebsvereinbarung über die Abgabe von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) direkt zu kündigen und sich vom Arbeitsgericht eine erneute E-Stelle einsetzen zu lassen?
Das hieße doch bei jedem wirklich strittigen Mitbestimmungsgegenstand (wir regeln außerordentlich viel über E-Stellen), dass die Mitarbeiter sich alle drei Monate umstellen müssten und die Firma richtig viel Geld auf den Tisch legen müsste, sofern es eine Betriebspartei darauf anlegt.
Entschuldigt meine Nachfrage aber das erscheint mir ein wenig unpraktikabel.
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In der Hoffnung, dass sich die Sache noch nicht durch Kündigung erledigt hat habe ich eine Frage:
In den Fällen an die ich mich erinnern kann in denen fristlos gekündigt wurde betraf dies Mitarbeiter/innen die angekündigt krankt wurden. In diesem Fall jedoch hat eine Mitarbeiterin angekündigt krank zu werden, wurde es jedoch nicht. Habe ich das richtig verstanden? Ist die Mitarbeiterin in den Tagen nach Ihrer Ankündigung irgendwann zuhause geblieben?
Falls sie nicht krank wurde handelt es sich nicht um angekündigte Krankheit sondern um eine ausgeprägte Form von Bullshit*.
Fazit: Wenn es nur bei der Behauptung bleit unterscheidet sich der Fall wesentlich von denen die laut Presseberichten zu fristlosen kündigungen führten.
[SIZE="9"]*Dazu empfehle ich als Literatur "Bullshit" von Harry G. Frankfurt erschienen im Suhrkamp Verlag.[/SIZE]
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Zitat von Rolf L:
Wenn diese Kollegen als verhindert gelten, sind uns damit Tor und Tür zur Manipulation geöffnet, um die Ersatzleute regelmäßig mit Kündigungsschutz zu versehen...
Wenn Ihr das einfach so macht ist es ja erstmal egal ob es richtig war oder nicht. Fakt ist: Im Falle einer Kündigung steigt für den Arbeitgeber das Prozessrisiko. Klingt für mich erstrebenswert.
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Ich schließe mich der Meinung an, dass jedes Mitglied des GBR eine Stimme hat um seinen Vorsitzenden zu wählen. Die Stimmgewichtungen spielen keine Rolle.
Es handelt sich bei der Benennung des Vorsitzenden nicht um einen Beschluß sondern um eine Wahl.
So heißt es in §26 BetrVG (zum BR-Vorsitzenden) "Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."
Das hier jedes Mitglied eine Stimme hat ist wohl klar.In §51 BetrVG heißt es "Für den GBR gelten (...) §26 (...) entsprechend."
Es ist also das gleiche Wahlverfahren zugrundegelegt.
Soweit meine These; jetzt wieder Ihr
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Du solltest darauf hinweisen, dass zu den Sitzungen Pünktlich zu erscheinen ist und dass die Kollegen eine Verantwortung gegenüber dem Wähler haben. Allzuviel Druck auszuüben macht allerdings wenig Sinn, da Du ja noch mit den Kollegen zusammenarbeiten musst. Wir haben es bei uns mal so gehalten, dass wir die Sitzung erst begannen als alle Mitglieder anwesend waren. Die Zuspätkommer wurden dann von den übrigen Mitgliedern zurechtgewiesen, so dass der Vorsitzende weiter gar nichts machen musste.
Das Problem liegt aber vermutlich in den Abteilungen. Du könntest den Mitgliedern anbieten mit deren Vorgesetzten zu sprechen. Deren Aufgabe ist es die Arbeit sinnvoll unter den Mitarbeitern der Abteilung aufzuteilen. Ein BR-Mitglied soll ja wegen des BR-Amtes insgesamt nicht mehr arbeiten als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Das betriefft die Arbeitszeit als auch das Arbeitspensum (Kundenkontakte oder Stückzahlen in der Produktion). Wenn diese Regelung eingehalten wird solle es auch jeder pünktlich zur Sitzung schaffen.
P.S.: In Kinderferienlagern muss derjenige, der zuspät zum Essen kommt vor versammelter Mannschaft was singen
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Hallo zusammen,
wir hatten vorgestern ein Einigungsstellenverfahren zu der Frage, wann eine AU-Bescheinigung abzugeben ist. Es ist ein Spruch ergangen.
Hierzu habe ich zwei Fragen:
1. Ab wann sind die BEtriebsparteien an den Spruch gebunden? Ab mündlicher "Verkündung" durch den E-Stellenvorsitzenden oder ab zugang des Protokolls?
2. Habe ich im Ergebnis nach dem Spruch der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung die entsprechend kündbar ist (und somit in drei Monaten die nächste E-Stelle ins Haus steht)?
Schöne Grüße
Christof -
Hallo Robert,
das klingt für mich ja ganz schön krass. Wir wollen mal versuchen das ganze aufzurollen. Dabei gibt es meines Erachtens drei Problembereiche:
- das rechtliche Vorgehen
- das Verhalten der übrigen Betriebsratsmitglieder
- die Darstellung des BR in der BetriebsöffentlichkeitDie Öffentlichkeitsarbeit ist sicherlich der Bereich, den man bei solch schwierigen Umbrüchen am ehesten vergisst. Ihr müsst unbedingt darauf achten, dass die Betriebsöffentlichkeit die Vorgänge im Betriebsrat nachvollziehen kann und das Amt des Vorsitzenden nicht beschädigt wird. Ihr kennt Euren Betrieb am besten und werdet daher sicherlich selbst einschätzen müssen, wie Ihr mit der Öffentlichkeitsarbeit umgeht.
Das Verhalten der übrigen Betriebsratsmitglieder hast Du in Deinem Beitrag nicht beschrieben. Stehst Du mit Deinen vier neuen Kollegen alleine vor dem Problem oder sind die „Altmitglieder“ teilweise auch Eurer Meinung? Wenn nur Ihr vier Handlungsbedarf seht besteht bei einem zu radikalen vorgehen die Gefahr, dass Ihr den Betriebsrat spaltet. Wenn auch nur eine/r von Euch bei einer Sitzung verhindert ist kann sich die Mehrheit umkehren. Wie stehen die ersten Ersatzmitglieder zu der Angelegenheit? Also, vor dem Aufmucken müsst Ihr stabile, möglichst breite Bündnisse im BR schaffen. Dazu solltet Ihr auch die Gewerkschaft auf Eurer Seite haben.
Nun, um Deine eigentliche Frage zu beantworten wende ich mich dem rechtlichen Teil zu. Hierüber wird in der Folge sicherlich in weiteren Postings diskutiert werden.
Das mit der „Abwahl“ als Vorsitzender ist recht unkompliziert. Das Ausschlussverfahren aus dem BR ist da schon schwieriger.
Nach §23,1 BetrVG habt Ihr die Möglichkeit ein Mitglied des BR auszuschließen zu lassen. Wenn Ihr eine Mehrheit im BR habt könnt Ihr die Einleitung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht beschließen. Achtet dabei darauf, dass der Beschlussantrag schon auf der Tagesordnung steht und bei der Einladung schon bekannt ist. Achtet darauf, dass der Beschluß richtig formuliert ist (lasst das von Profis prüfen). Sucht für das Verfahren einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aus, der mit Eurem Vorsitzenden bisher nicht zusammenarbeitete. Die Gewerkschaft oder andere Betriebsräte in eurer Stadt helfen bei der Auswahl. Ihr müsst, unter Anleitung eures Anwaltes, alle Verfehlungen des Vorsitzenden dokumentieren. Die Verfehlungen müssen schon sehr schwerwiegend sein. Ihr verlangt schließlich von Arbeitsgericht, einen gewählten Vertreter der Belegschaft abzusägen. Das macht das Gericht nur wenn die Fakten ganz eindeutig sind. Übrigens kann auch die Gewerkschaft vor Gericht beantragen, dass ein Mitglied ausgeschlossen wird. Hiervon gebrauch zu machen würde ich Euch empfehlen. Wenn Die Gewerkschaft Stunk macht und dabei von der Mehrheit des BR unterstützt wird, hat die Belegschaft mehr Vertrauen in Euch.Letzter kleiner Tipp: „Bevor Ihr da eine Lawine lostretet solltet Ihr noch zwei Dinge tun:
1. Überlegt noch mal ob Ihr Euch irrt. Das kommt vor und ist nicht weiter schlimm wenn man es rechtzeitig merkt. Ist es möglich, dass der Vorsitzende keine Ahnung hat von dem was er da macht. Habt Ihr was falsch verstanden und der Vorsitz gibt nur Auszüge aus den Protokollen weiter, z.B. wenn der Arbeitgeber an Sitzungen teilweise anwesend war um irgendwas zu besprechen? Seid bei diesen Überlegungen selbstkritisch.
2. Fordert den Typ einfach zum Rücktritt auf und zwar von allen Ämtern. Führt Ihm vor Augen was alles in Bewegung gerät, wenn er Eurer Bitte nicht folgt. Das ist einfacher als ein Rechtsstreit und kostet die Firma nix.Dann bin ich mal auf die weiteren Beiträge zum Thema gespannt.
Schöne Grüße
Christof -
Das ist etwas schwierig. Du hast das unumstößliche Recht in alle (auch alte) Protokolle einblick zu nehmen. Die hast auch das Recht Dir beim lesen Notitzen (auch ganz abschreiben) zu machen.
Einen Anspruch auf eine kopie hast Du nicht. Wenn Du Deinem Vorsitzenden aber erklärst, wozu genau Du das Protokoll benötigst kannst Du ihn sicherlich überzeugen. Aber denke daran, dass ein Vorsitzender erhebliche Verantwortung für die BR-Arbeit trägt. Ein Sitzungsprotokoll in den falschen Händen kann erheblichen Schaden für die Mitarbeiter bedeuten.
Alles in allem solltest Du überlegen ob es Dir nicht reicht im BR-Büro Einblick zu nehmen. Du sollst ja eh alles in der Arbeitszeit machen.
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Also, das vorgehen ist so geplant: Ich mache einen Termin bei meiner Gewekschaft, ein Vorgespräch hat schon stattgefunden. Gemeinsam mit der Gewekschaft (oder DGB) geht es dann vermutlich in Richtung Staatsanwalt oder Landesdatenschutzbeauftragten weiter.
Wenn das nicht den gewünschten Erfolg bringt muss man wohl überlegen Politmagazine wie "Monitor" anzuschreiben
Egal wie es ausgeht, ich werde hier berichten.