Zitat von joho0003
wir möchten am 18 September 2017 einen Betriebsrat wählen. Wir sind zum Wahlzeitpunkt ca. 80 Mitarbeiter. Anfang 2018 steht durch eine Übernahme/Einstellungen ein Zufluss von weiteren ca. 60 Mitarbeitern an.
Hallo joho0003,
der § 9 BetrVG hebt auf die in der Regel beschäftigten (wahlberechtigten) AN ab.
BAG 7 ABR 17/07 vom 7. Mai 2008: "Die Betriebsratsgröße knüpft daher an die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer an, wobei es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, zB am Tag der Betriebsratswahl oder am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, ankommt, sondern auf die Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer.
"In der Regel" beschäftigt i.S.v. § 9 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden
Maßgebend für die Beschäftigtenzahl ist nicht die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten eines bestimmten Zeitraums, sondern die normale Beschäftigtenzahl, also diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist
Der Wahlvorstand hat für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, auf Grund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes einzubeziehen."
Es gibt also eine konkrete Entscheidung Eures AG, dass Anfang 2018 weitere 60 AN dazu kommen werden?
Nachtrag: Habe erst jetzt gesehen, dass es sich nicht um eine gesicherte Kenntnis handelt. Damit kann man sich den ganzen Hickhack sparen und es bleibt bei der Wahl eines 5köpfigen BR.
Gruß
Kokomiko