Okay, dann scheint mir die 2. Möglichkeit gangbar:
siehe § 18 BetrVG:
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Nach dem Text müsste ein BR die Bestellung eines Wahlvorstandes versäumt haben. Ich habe hier keinen Kommentar zur Hand. Ich nehme aber mal an, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn es bislang keinen BR gab.
Ihr könnt also mit mindestens drei Wahlberechtigten beim Amtsgericht beantragen, dass ein Wahlvorstand eingesetzt wird.
Wenn Ihr den Antrag mit eurer Vorgeschichte begründet, würde das Arbeitsgericht möglicherweise einen Rechtsanwalt als Wahlvorstand bestellen. Der könnte sich im Zweifel die Spielchen des Arbeitgebers anschauen und ihm erklären, wo er die Grenzen zur Strafbarkeit überschreitet.
Oder das Arbeitsgericht kommt zum Schluss, dass ein BR rechtswirksam gewählt wurde (und sei es nur dadurch, dass die Fristen zu Anfechtung verstrichen sind). Dann habt Ihr endlich einen BR und die Position der BRM ist erheblich gestärkt. Den Verzicht auf eine Strafanzeige gegen den AG würde ich mir "bezahlen" lassen.