Beiträge von Challenge

    Hallo Winfried,

    sicherlich hast Du mit Deinen Ausführungen Recht und eine Selbstbeurlaubung ist nicht vorzunehmem.

    Aber so wie ich Pink verstanden habe, ging es um eine eigenständige Urlaubsplanung für ein BR-Vorsitzenden. Nach meinem Verständnis, kann der Genehmigungsprozess, bei einem freigestellten BR-Mitglied, nur ein formeller Akt sein. Denn was für einen Grund könnte eine GL haben den Urlaubsantrag eines freigestellten BR-Mitglieds abzulehnen.

    Challenge

    Hallo Pink,

    das ist abhängig davon ob Du als BRV freigestellt bist. Bei einer 100% Freistellung plantst ist eine Genehmigung nicht notwendig. Bist Du aber nicht freigestellt oder nur teilfreigestellt, musst Du Deinen Urlaub wie jeder andere AN mit Deiner FK absprechen / genehmigen lassen.

    Challenge

    Hallo,

    ich suche eine gute und verständliche Ausgabe mit Kommentar zum SGB IX mit der die Schwerbehindertenvertretung gut arbeiten kann. Außerdem sollte die Ausgabe auch mit CD-ROM bestellbar sein.

    Kann hier jemand eine Empfehlung aussprechen? Das Preis- Leistungsverhältnis sollte auch berücksichtigt sein.

    Schon mal im Voraus, Danke.

    Challenge

    Hallo Siegbert,

    Zitat von Siegbert

    BRV hätte dann zwar individualrechtlich einen verlängerten Arbeitsvertrag und wäre auch noch gewählter Wahlvorstand. Das Amt des Betriebsrats ginge aber in der juristischen Sekunde flöten und damit auch das des Betriebsratsvorsitzenden.

    Aber was solls. Er machte halt seinen Wahlvorstandsjob bis zur Rente und sagte dann Tschüss.

    Ich verstehe Deine Aussage nicht.

    Meinst Du, dass durch die Neueinstellung das Amt des BR-Mitglieds und somit auch das Amt des BRV erlischt?

    Auf keinen Fall ist der BRV für den Wahlvorstand gesetzt. Dieser wird, in diesem Betrieb, vom BR-Gremium gewählt und der Wahlvorstand bestimmt den Wahlvorstandsvorsitzenden.

    Kokomiko

    Danke für Deine Hilfe, die Funktion "Zitieren" ist ganz praktisch.

    Als Zustimmungsverweigerungsgrund würde ich die fehlende Stellenausschreibung angeben. Denn die kann es ja nicht geben, weil es diese Position in dem Betrieb nicht mehr gibt (s. Zitat Angora).

    Zitat von Angora

    Die Anhörung wurde umgeschrieben, so das er mit seiner ursprünglichen Position (Diese gibt es nicht mehr) verlängert wird.

    Angora

    Eine Rückmeldung zu dem Ganzen wäre schön und erhält den Spaß am Schreiben.

    Zitat von Kokomiko:

    Challenge, wenn der aktuelle BR in 2010 vor dem 30.4. gewählt worden ist, sollte die Wahl sicherlich nicht erst nach dem 30.4.14 erfolgen ...

    Das ist sicherlich richtig. Eine Zeit ohne BR sollte vermieden werden. Ich wollte keine Detailbeschreibung zur Wahl abgeben, denn nach meinem Anschein braucht der zukünftige Wahlvorstand in dem Betrieb zwingend eine Schulung zur BR-Wahl.

    Gruß Challenge

    P.S. Wie generierst Du die Zitate mit dem Rahmen?

    Hallo Angora,

    bei euch scheint einiges ungeordnet zu sein.

    Ihr fangt schon an den Kuchen zu essen, obwohl er noch nicht mal gebacken ist. Ihr wisst doch gar nicht ob der heutige BR wiedergewählt wird.

    Folgendes zu Deinen Fragen:

    • Ist so eine Vertragsänderung zulässig, oder tritt die juristische Sekunde dennoch ein ?

    Mit Erreichen des Rentenalters ist nicht automatisch das Arbeitsverhältnis erloschen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht vom Lebensalter abhängig, wird aber in der Regel mit Erreichen des Rentenalters beendet. Geregelt werden kann das individuell im Arbeitsvertrag. Es ist legitim von eurem Vorsitzenden seinen Arbeitsvertrag, im Einvernehmen mit dem AG, zu verlängern. Damit würde sich auch automatisch sein Amt als BR-Vorsitzender bis zur nächsten Wahl verlängern.

    • Für andere Mitarbeiter im Unternehmen gibt es seit 2 Jahren keine Verlängerungen mehr bei Renteneintritt, wäre Dies dann eine Bevorteilung ?

    Nein, dass darf der AG individuell entscheiden.

    • Sollten wir die Rechtmäßigkeit vom Gericht prüfen lassen, um Br-Beschlüsse und die nächste Wahl nicht zu gefährden, oder reicht eine Auskunft vom Anwalt ?

    Ihr braucht gar nichts tun (s. Antwort zur 1. Frage). Alles ist bisher rechtskonform. Falls ihr euch anders entscheiden solltet und doch einen RA beauftragen wollt, so denkt bitte an eine ordnungsgemäße Beschlussform bevor ihr zum RA geht.

    • Durch die Verlängerung bis 30.04.2014 würde die nächste Wahl schon beschränkt, da ja normalerweise bis 31.05.2014 gewählt werden könnte. Wäre das ein Eingriff in die Wahlordnung ?

    An dieser Stelle muss ich ein bisschen ausholen und möchte Dich auch gerne dazu einladen, einmal doch selbst zum Thema BR-Wahl unter dem Link http://www.brwahl.de/de/ nachzulesen unter. Dort findest Du viele gute Antworten auf Deine, vielleicht ja auch noch nicht gestellten, Fragen.

    Nur folgendes ganz kurz zur BR-Wahl für euren Betrieb:

    Der BR bestimmt einen Wahlvorstand. Die Wahlvorstandsmitglieder bestimmen einen Wahlvorstandsvorsitzenden und der muss nicht euer BR-Vorsitzende sein. Der Wahlvorstand führt nun selbstständig und unabhängig vom BR die Wahl durch. Er legt auch den Wahltag fest und der darf in dem Zeitraum vom 1.3. bis 31.5. sein. Also der Wahltag kann auch nach dem 30.4.2014 sein, denn es ist für die Wahl völlig egal ob euer Vorsitzender dann noch im Betrieb angestellt ist. Nachdem die neuen BR-Mitglieder feststehen, wird eine konstituierende Sitzung einberufen. In dieser wird von den neuen BR-Mitgliedern u. a. der neue Vorsitzende und sein neuer Stellvertreter gewählt.

    Bei euch macht es den Augenschein, dass euer noch Vorsitzender auch für die nächsten vier Jahre die Weichen stellen will. Das solltet ihr auf keinen Fall zu lassen, vielmehr solltet ihr selbst das Heft in die Hand nehmen und aktive BR-Arbeit leisten.

    Wer hat denn bei euch in der Vergangenheit das Alltagsgeschäft bewältigt? Ich würde mal vermuten, dass das ausschliesslich und autark der Vorsitzende gemacht hat, oder?

    Ich hoffe ich konnte Dir mit meinen Ausführungen ein wenig helfen, aber denk dran ihr müsst jetzt schon mal was tun und nicht die nächste Wahl abwarten. Bis zu dieser ist es noch ein ¼ der jetzigen Amtsperiode.

    Challenge

    Hallo,

    mit einer Videoübermachung das Krümmelmonster zu überführen halte ich für unangemessen. Aber es ist schön zu wissen, dass es noch Betriebsräte gibt, die sich verstärkt um solche Probleme kümmern können. In vielen anderen Unternehmen müssen sich die BR mit Arbeitsplatzsicherungen und Restrukturierungen auseinandersetzten. Legt doch einfach zukünftig einen Zettel zu den Keksen in den Kühlschrank und wünscht dem ungewünschten Nascher einen "Guten Appetit" und bittet ihn, bei Aufbrauch, für Nachschub zu sorgen.

    Außerdem solltet ihr bei eurem Eifer mal über das Anstreben der Umsetzung des neuen Bundesdatenschutzgesetz nachdenken. Die Gewerkschaften hatten dazu die Bevölkerung aufgerufen, das neue Bundesdatenschutzgesetz abzulehnen. Dieses soll u. a. dem AG die Möglichkeit geben die Videoüberwachung, im Betrieb für bestimmte Bereiche, zu legalisieren. Seit ihr bitte nicht die, die eine Videoüberwachung im Betrieb unterstützen.

    Gruß

    Challenge

    Hallo "Mann mit der Ledertasche",

    das hört sich für mich ein wenig so an, als wenn Du Ärger generierst. Der AG hat das Recht, bei betriebicher Notwendigkeit, Dir die Teilnahme am Seminar zu untersagen. Dazu musss er nicht Bitte Bitte machen, sondern es reicht eine aussagekräftige Begründung aus (s. u. s. Text aus der Wissensbank des ifB "Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeit""). Selbstverständlich kann der AG nicht jeden Seminarbesuch aus Gründen von betrieblicher Notwendigkeit verzögern. Dies geht nur in Ausnahmefällen. Plane Deine Seminare frühzeitig und teile diese Deinem AG mit. Somit kann er sich auf Deine Nichtverfügbarkeit im Betrieb rechtzeitig einstellen.

    Wichtig für eine gute BR-Arbeit ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG und BR.

    Letztendlich kann es doch nicht von Relevanz sein, ob Du Dein Seminar ein oder zwei Monate später machst. Rücksicht auf "betriebliche Notwendigkeiten"

    Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der Betriebsrat gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Betriebsratsmitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, weil die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält aber der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeiten entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit (höchstens einen Monat nach Unterrichtung durch den Betriebsrat) zu äußern (ArbG Dortmund vom 07.09.2001 - 2 BVGa 16/01). Im Zweifel entscheidet hierüber die Einigungsstelle.

    Challenge

    Hallo,

    die stellvertretende SBV bekommt ihren erweiterten Kündigungsschutz nur, wen sie im Amt tätig wird. Dies passiert in der Regel nur dann, wenn die SBV im Amt verhindert ist. Die stellvertretende SBV sollte, wenn sie die Rolle der SBV übernimmt, darauf achten, dass sie ggf. auch ihre Amtstätigkeit nachweisen kann. Hilfreich dabei ist ein Protokoll, welches die Teilnahme z. B. an einer BR-Sitzung dokumentiert.

    Die Teilnahme an einer Schulung stellt keine Amtstätigkeit der SBV dar und liefert auch keinen erweiterten Kündigungsschutz.

    Challenge

    Hallo Frodo,

    whoepfner hat Dir Dein mögliches Handwerkszeug aufgezählt. Du musst für Dich entscheiden, ob Du es anwenden möchtest, oder den Anweisungen der GL folgen möchtest.

    Für den Fall, dass die GL argumentiert -Es liegt keine Versetzung vor-, weil die Zuweisung des anderen AP, die voraussichtliche Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Das ist zunächst einmal richtig, aber bei Dir sind mit dem Wechsel des AP erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen Du die Arbeit leisten mussst (s. §95 Abs. 3 BetrVG). Somit ist es vom ersten Tag eine Versetzung und es greift die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretungen.

    Schreib doch mal wie es ausgegangen ist.

    Challenge

    Hallo Zusammen,

    folgender Beitrag zur Diskussion an das Forum. Für eure Antworten danke ich euch schon im Voraus:

    Vor etwa einen Monat hatten wir in unserem Unternehmen eine GSBV-Versammlung zu der alle SBV'ler anwesend waren. Aufgrund betrieblicher Notwendigkeit hat die GSBV nun zu einer weiteren Versammlung nach §95 Abs.6 SGB IX eingeladen. Daraufhin hat der AG alle SBV'ler angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass die Kosten die durch die Versammlung entstehen nicht übernommen werden. Begründen tut er dies damit, dass nur ein Anrecht auf eine Versammlung pro Jahr besteht und Kosten für weitere Versammung vom AG nicht getragen werden müssen.

    Nach meiner Auffassung ist die Begründung des AG falsch. Dies ergibt sich aus §97 Abs. 8 und §95 Abs. 6 SGB IX. Oder was ist eure Meinung dazu?

    Wie sollte ich mich als Eingeladener (SBV'ler) auf die Ankündigung des AG -Kosten die durch die GSBV-Versammung entstehen werden nicht übernommen- reagieren. Ist hier ein Widerspruch meinerseits im Vorfeld notwendig und muss ich dem AG mitteilen, dass ich meinen Anspruch auf Kostenausgleich notfalls einklagen werde. Oder muss ich gar nicht auf die Ankündigung des AG reagieren?

    Es würden Reisekosten und Verdienstausfall anfallen.

    Gruß

    Challenge

    Hallo,

    nach §67 Abs. 1 BetrVG kann die JAV zu allen BR-Sitzungen einen Vertreter schicken. Werden Angelegenheiten behandelt die besonderss Jugendliche oder Auszubildende die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, so hat zu diesem Tagesordnungspunkt die gesamte JAV ein Teilnahmerecht.

    Danach müsst ihr die gesamte JAV einladen!

    Wieviel JAV-Vertreter gibt es in eurem Betrieb?

    Falls in eurem Betrieb ihr nur 1 JAV habt und einen Stellvertreter, so dürft iht nur den Stellvertreter laden wenn die JAV verhindert ist.

    Viele Grüße

    Challenge

    Hallo Don Quijota,

    nach der Vorgehensweise von fieldcraft gehe ich auch vor, wenn ich beabsichtige ein Seminar zu besuchen. Dies verhindert nämlich im nachhinein die Diskussionen zur zeitlichen Lage und Berücksichtigung der betrieblichen Interessen.

    Möglicherweise kannst Du auch, wenn die Fristen für eine kostenlose Stornierung verstrichen sind, das Seminar ohne Kosten auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Dazu müsstest Du mit dem Anbieter sprechen.

    Bei welchem Anbieter hast Du das Seminar gebucht?

    Wo ist denn nun das genaue Problem bei Deiner Geschäftsleitung?

    Ist es nur, dass die zeitliche Lage im Vorfeld nicht abgesprochen wurde?

    Wenn ja, dann bitte die GL doch um ensprechende Vorschläge. Stimme mit ihr einen Termin schriftlich ab. Dann könnte doch alles gut sein, oder?!

    Die GL darf Dir bei dringenden betrieblichem Interesse die Teilnahme am Seminar verweigern. Muss dies allerdings schriftlich und vor allem glaubwürdig begründen. Des Weiteren muss man Dir dann in naher Zukunft die Möglichkeit geben an dem Seminar teilzunehmen. Dauern die Seminare ablehen weil es aus betrieblichen Gründen nicht passt geht nicht. Diese Karte kann die GL nur in besonderen Einzelfällen ziehen.

    Falls Du bei einer Gewerkschaft das Seminar gebucht hast, solltest Du Dich bei der Ortsstelle melden. Dort wird man dann allles weitere regeln.

    Solltest Du bei einem privaten Anbieter das Seminar gebucht haben, so bietet der Anbieter in der Regel auch Hilfe an. Aber letzlich wirst Du Dich, um Deine Forderungen durchsetzen zu können, mit einem Rechtsanwalt (Schwerpunkt Arbeitsrecht) in Deiner Nähe in Verbindung setzen müssen. Schildere ihm kurz telefonisch die Situation. Wahrscheinlich wird er Dir raten einen Beschluss nach §40 Abs. 2 BetrVG zu fassen. Mit dem kannst Du ihn dann beauftragen Deine Interessen zu vertreten. Bei der Beschlussfassung hilft Dir der RA. Es ist wichtig das der Beschluss keine formellen Fehler aufweist, deswegen solltest Du dies den RA machen lassen. Wahrscheinlich wird der RA dann die Einigungsstelle anrufen und Deine Anliegen klären lassen. In der Regel berechnet der Anwalt erst Kosten, nachdem Du den Beschluss gefasst hast und ihn beauftragt, aber vorher bitte fragen. Alle anfallenden Kosten muss übrigens der AG tragen. Der Gang zum RA solltest Du nur machen, wenn Dir keine weiter Chance bleibt.

    Interessieren würde mich wie die Sache ausgeht. Wäre also schön, wenn Du uns dies wissen läßt.

    Viele Grüße

    Challenge

    Kokomiko und Whoepfner vielen Dank für eure Antworten.

    Zusammengefasst heißt es also, dass die Schwerbehindertenvertretung keinen Anspruch auf eine Kopie des Schwerbehindertenausweises hat, aber die selben Daten bekommt wie die Arbeitsagentur sie auch bekommt. Diese Daten sollen nach § 80 Abs.2 SGB IX zum 31. März regelmäßig an die Arbeitsagentur gesendet werden.

    In § 95 Abs.2 SGB IX heißt es, dass die SBV in allen Angelegenheiten die behinderte Menschen betreffen unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist.

    Demnach muss doch die SBV über den Neuzugang eines schwerbehinderten Menschen mit allen Daten die auf dem Schwerbehindertenausweis stehen auch unverzüglich und umfassend informiert werden, oder?

    Ich meine das Daten zur Person, zum Beginn und voraussichtlichem Ende der Schwerbehinderung, sowie GdB und ggf. Zusatzangaben für die Arbeit der SBV benötigt werden und der SBV unverzüglich zur Verfügung gestellt werden müssen. Oder wie seht ihr das?

    Oder reicht eine pauschale Info an die SBV, das es im Betrieb einen neuen Schwerbehinderten gibt?

    Ich freue mich auf eure Antworten.

    Challenge

    Hallo zusammen,

    ich bin heute erstmalig in diesem Forum unterwegs und hoffe, dass ihr mir bei der Beantwortung meiner Frage helfen könnt.

    Folgende Situation: Die Personalabteilung meint neuderdings, dass der Schwerbehindertenvertretung nur über eine monatliche Gesamtliste von Schwerbehinderten / Gleichgestellten der entsprechende Behinderte bekannt gemacht werden muss. Die Liste enthält Daten zur Person und dem GdB, Zusatzangaben wie G oder aG usw. fehlen. In der Vergangenheit wurden der Schwerbehindertenvertretung immer der Ausweis des Schwerbehinderten in Kopie zugesandt. Ich meine das die Schwerbehindertenvertretung den Nachweis für seine Arbeit zwingend benötigt, wie z. B. Schwerbehindertenversammlung, Wahlen, ...

    Meine Fragen:

    Hat die Schwerbehindertenvertretung einen Anspruch auf die Zusendung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises und wo kann ist das in der Rechtsprechung nachzulesen?

    Wie kann dann ggf. der Nachweis bei Gleichgestellten gegenüber der Schwerbehindertenvertretung erbracht werden?

    Für eure Antworten und Hilfe sage ich schon im Voraus vielen Dank und vielleicht kann ich mich schon bald mit meinem Wissen bei euch revanchieren.