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Zu Erfurt und Fulda scheinen mir die Entfernungen doch recht groß zu sein, da wäre ein eigener BR sicher praktikabler.
Mit dem anderen Berlin-Standort sieht es schon anders aus. Allerdings müssten sich dort die Mehrheit der MA dafür aussprechen, bei einem gemeinsamen BR mit zu wählen.
Das ginge aber erst bei der nächsten Wahl (2026 oder durch Rücktritt des derzeitigen BR).
Ich glaube nicht, das derartige "Filmchen" etwas bringen.
Auch wenn es mühsam ist, halte ich es für besser/erfolgversprechender wenn man diejenigen, denen man Engagement zutraut, durch immer wiederkehrende Gespräche überzeugt (oder auch überredet).
Auf die Weise bin ich damals BRM geworden und habe später auch gute Kandidaten gewinnen können.
Erstmal müssen wir einen "kommissarischen" Vorsitzenden und einen "kommissarischen" stellvertretenden Vorsitzenden wählen, da die stellvertretende Vorsitzende zur Vorsitzende gewählt wurde.
Habt Ihr schon "etwas" gewählt? Wie war der Wortlaut (z.B. in der TO)?
Das hieße nach § 35 SGB 6 - Einzelnorm, dass mein Vertrag mit 67 endet? Sorry, ich bin die letzten Tage etwas matschig im Kopf und kann mich kaum konzentrieren.
Als Jahrgang 64: ja.
Würdest Du vorhergehen wollen (z.B. mit Rentenbezug ab 65), müsstest Du kündigen oder einen Aufhebungsvertrag machen.
Ist die Wahl wegen der Nichteinhaltung der Nachfrist damit anfechtbar?
Wenn dadurch berechtigte Stimmen (bei beantragter nachträglicher Stimmenauszählung) nicht gewertet werden, meiner Meinung nach ja.
Es hängt sicherlich davon ab, ob die nachträgliche Briefwahl korrekt und fristgerecht beantragt wurde und evtl. auch davon, ob diese Stimmen das Wahlergebnis hätten beeinflussen können.
Die Frage stellt sich nur ob diese Nachfrist beim einstufigen und zweistufiges Wahlverfahren zählt?!
Sie gilt für beide Varianten.
Wenn bis 3 Tage vor der Wahl (evtl überraschend) nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wird, müssen dann ja noch die Briefwahlunterlagen verschickt oder ausgegeben werden. Mit Berücksichtigung der Postlaufzeiten muss der Wahlvorstand dann einen neuen Termin zur Stimmauszählung festlegen und allgemein bekanntgeben.
Der §36 der WO spezifiziert nur den Unterschied vom einstufigen zum zweistufigen Wahlverfahren. Die Gültigkeit der §§ 30 bis 35 wird dadurch nicht aufgehoben.
wenn das dann eine Eigenkündigung (freiwillig und unbefristet ) im abgebenden Betrieb wäre und der "ehemalige" MA im aufnehmenden Betrieb einen neuen AV bekommt, dann wäre der abgebene BR raus - da hast Du Recht
OK, nicht eindeutig geschrieben.
Gemeint war bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag und neuem AV im aufnehmenden Betrieb.
Auf meine Anfrage beim Wahlvorstand erhielt ich als Antwort das die Nachfrist nur beim zweistufigen Wahlverfahren eingehalten werden muss und nicht im einfachen.
Die nachträgliche schriftliche Stimmenabgabe steht zwar mit §35 WO unter dem zweistufigen Verfahren, gilt aber selbstverständlich auch im einstufigen.
Genauso wir die anderen Vorgaben aus den §§31, 32, ...
Im Fall, dass er die Anhörung bei einem nicht empfangsberechtigten BRM abgibt, beginnt die Frist nicht zu laufen.
Das gilt nur, solange BRV und sBRV nicht beide verhindert sind.
Fitting 29.Aufl. §26 Rn 40. "Sind sowohl der BRVors. als auch sein Stellvertr. verhindert und hat der BR versäumt, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen, kann der AG grds. jedem BRM gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass eine etwaige gesetzliche Frist zu laufen beginnt."
dass man eine geregelte Vertretung braucht wenn der BR Vorsitzende und der Stellvertreter zeitgleich abwesend sind.
Stellt doch mal zur Diskussion, was passiert, wenn der AG etwas (Kündigung, Überstundenantrag, etc.) irgendeinem BRM in die Hand drückt oder es in ein BR-Postfach gibt, dass niemand kontrolliert.
(Und noch etwas dringender: umgehend eine Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrecht abschließen - oder in die Gewerkschaft eintreten und darüber Rechtschutz bekommen!)
Das wäre auf jeden Fall vernünftig. Ihr solltet auch schon mal alles dokumentieren was in die Richtung geht (Mobbingtagebuch).
Wenn die gewählten BRM "gute" sind, sprecht mal mit Ihnen, dass es doch gut wäre, wenn Ihr vor November mal nachrückt. Irgendwann sind die ja wohl auch mal im Urlaub oder auf Seminar.
Wenn man das etwas kreativ macht, könnt Ihr Euren Kündigungsschutz um einiges ausdehnen.
Die Dame meinte außerdem, dass die Mehrheit der Anwesenden eine Wahl erfolgreich ablehnen kann,
Das ist so nicht richtig. Der Knackpunkt ist aber, dass der Wahlvorstand im vereinfachten zweistufigen Verfahren in der ersten Wahlversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt werden muss. Wenn die Kandidaten für den Wahlvorstand (einzeln oder als Gesamtvorschlag) keine Mehrheit bekommen, gibt es keinen Wahlvorstand und keine Wahl.
Man muss also vorher schon mal die Trommel rühren.
dass unsere GO die Grundlage für sie Situngen ist, und die lässt eben auch Online-Teilnahme zu.
Aber aufgrund der Vorgaben der GO muss der/die BRV entscheiden, ob die Notwendigkeit oder Möglichkeit einer Online- oder hybriden Sitzung gegeben ist. Das können aber auf keinen Fall alle Sitzungen sein.
Meine direkte Vorgesetzte und unsere BRV sind der Meinung, dass ich aufgrund unserer BV Homeoffice nicht online an den Sitzungen teilnehmen darf.
Was die Teilnahme an BR-Sitzungen mit der BV-Homeoffice zu tun hat, erschließt sich so nicht.
Aber der/die BRV legt die Form der Sitzung anhand der GO fest. Gesetzlich hat Präsenz Vorrang, was bedeutet, dass ausschließlich Online- oder Hybrid-Sitzungen nicht erlaubt sind. Ein gewisser Anteil der Sitzungen muss rein in Präsenz sein.
Hmm mist hab mich um 100€ vertan. Hab ich gestern mal auf die schnelle gegoogelt:
Wie hoch ist die Bezugsgröße nach 18 SGB IV 2023?
Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40.740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro.
Steht so auf Google
Ich kenne mich im SGB nicht aus, aber sind nicht Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße 2 verschiedene Paar Schuhe?