Aber auch ein Blick in einen gültigen und anwendbaren TV könnte sich lohnen.
Beiträge von heelium
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Da bin ich aber nicht deiner Meinung: ein Nichtabstimmen (kann auch durch Verlassen des Raumes erfolgen) ist nicht gleich einer Enthaltung.
Wenn also aus 6 BRM nur noch 5 BRM werden, dann ist das Gremium nicht beschlussfähig.
Wenn man das vermeiden will, muss eben das eine BRM mit abstimmen und kann sich dann auch enthalten.
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Wenn ich mich richtig erinnere, dann wäre das Verfahren von Rainer nur bei einer Wahl im vereinfachten Verfahren zulässig. - Aber ich bin mir da völlig unsicher.
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Zitat von erco:
Der AN der seinen Arbeitsplatz verlässt um zu Rauchen kann garnicht weiter Arbeiten.
Diese Aussage ist grottenfalsch. So gibt es z.B. Entwickler, Verwaltungsleute, Personaler usw., die ebenfalls in der Raucherpause ihre Probleme vom Arbeitsplatz mitnehmen und dort besprechen. Das diese KollegInnen ausstempeln und das BRM nicht, wäre doch absoluter "Schwachsinn".
Wenn schon ausgestempelt werden muss, dann eben alle.
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Ein Anspruch auf Grundlagenseminar des 1. EBRM eines 3er BR dürfte gegeben sein, weil die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass das EBRM öfters als Ersatz an BR-Sitzungen teilnehmen wird.
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Ja, wenn der gewählte BR nicht von sich aus zurücktritt und somit Neuwahlen ermöglicht.
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... oder aber, der Betrieb ist so gewachsen, dass zwischenzeitlich die erforderliche Betriebsstärke für die Freistellung erreicht ist.
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Dem AG bleibt es doch unbenommen nach Nasenfaktor zu bezahlen, solange er die Mindeststandards einer Stelle einhält. Wenn der AG dies als z.B. freiwillige Zulage definiert, hat der BR nichts zu kamellen.
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Übrigens: Inhouse bedeutet nicht unbedingt im Betrieb. Es kann auch ein Tagungsraum außerhalb sein (Hotel, Komm.raum der Gemeinde / Kirche / Gewerkschaft usw.). Es sollte aber gewährleistet sein, dass ihr ungestört seid und auch die volle Zeit den Raum nutzen könnt.
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Ergänzung: HR = Handelsregister (in diesem Fall)
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Na klar, man kann ja nicht an 2 Orten gleichzeitig sein.
Aber: wenn eine Schulung im Hause zu verschiedenen Terminen stattfindet, die man auch beeinflussen kann, dann sollte es auch möglich sein, einen Termin zu finden, an dem keine Sitzung ist. Würde da jemand aus Bequemlichkeit sich einen Termin raussuchen, an dem Sitzung ist, wäre es für mich kein Fall einer Verhinderung.
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... es sei denn, der entsprechende Sachverhalt wurde formgerecht auf den BA übertragen. Dann reicht es den BA (vollständig) zu laden.
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Welche Waren bestellt er?
Aber: bestellen ist keine wesentliche Aufgabe, die erledigt normalerweise der Einkauf.
Also der Betriebsleiter muss die Bestellung veranlassen, ohne dass die GL hier ihm dazwischenfunkt. Wenn der BL jedoch jedes Mal bei der GL sich eine Unterschrift holen muss, dann macht er es eben nicht selbstständig.
Da muss eben er WV auch mal das Gespräch mit der GL suchen und abklopfen, welche Kompetenzen der BL hat und inwieweit diese dann auch wesentlich für die Entscheidungen des Betriebs sind.
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Zitat von whoepfner:
heelium: Es geht mE zu weit, die Zuleitung von Unterlagen als "indirekten" Antrag auf eine Sitzungseinberufung zu sehen. dann müßtest Du schon konsequenterweise § 29 Abs. 3 und 4 BetrVG heranziehen, welche dem AG dann sogar eine Sitzungsteilnahme bei der Entscheidung über die 99er-Maßnahme ermöglichen würde. das würde dann den grundsatz der Nichtöffentlichkeit sprengen.
Da bin ich anderer Meinung: Selbstverständlich darf ein AG zu einer Sitzung kommen, in der es um Einstellungen geht (eigentlich müsste der BRV dazu den AG auch einladen), damit der AG sachdienliche Hinweise noch geben kann, bzw. Fragen, die der BR hat, zu beantworten.
Inwiefern dieses den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit sprengen soll, erschließt sich mir nicht.
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Ich bin da nicht der Meinung von Moritz. M.E. bedarf es auch zu einer Fristverstreichung eines Beschlusses des BR. Der BR handelt immer mittels Beschlüssen. Sollte das anders sein, würde es im Gesetz stehen. Der BR könnte die Angelegenheit auf einen Ausschuss übertragen, aber auch dieser müsste dazu tagen und einen Beschluss fassen.
Der Gesetzgeber hat m.E. genau solche Fälle auch im Blickpunkt gehabt, dass nicht der BRV alleine entscheidet, ob jemand eingestellt wird oder nicht. Dazu gehört auch, dass im Umlaufverfahren auch keine Beschlüsse gefasst werden können. Durch die Sitzung des BR/Ausschusses können auch Aspekte von BRM kommen, die der BRV nicht kennt/kennen konnte.
Die Anhörung durch den AG ist daher ein indirekter Antrag des AG auf Einberufung einer Sitzung. Da mag Moritz anderer Meinung sein, aber ich sehe es ähnlich, wie Heinz Müller. Die persönliche Priorisierung des BRV ist in diesem Falle unzulässig.
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Ich würde die Abmahnung kommentarlos entgegennehmen, da - wenn ich das richtig verstanden habe - zukünftig sowieso nicht mehr in der (externen) Cloud gespeichert wird. Somit besteht gar nicht die Gefahr einer weiteren Abmahnung/bzw. Kündigung.
Eine Kündigung kann nach der Abmahnung für diesen Fall nicht mehr ausgesprochen werden. Hier hat der AG sein Recht zur Kündigung verwirkt.
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Man könnte aber auch argumentieren: Was soll eine Anhörung des BR, wenn dieser keine Reaktionsmöglichkeiten hat? Dann liefe diese Bestimmung in Leere.
Ich kann mir also schon vorstellen, dass der BR einem HO-AP widersprechen kann, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen (vllt: AN hat 3 kleine - nicht schulpflichtige - Kinder zu Hause; ein konzentriertes Arbeiten in der kleinen Wohnung ist dadurch nicht möglich).
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Wenn Du eine PDF-Datei hast (oder generieren kannst), kannst Du diese auch anhängen.
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Ihr könnt nicht nach Lust und Laune einfach die BR-Zahl reduzieren. Dafür gibt es des § 11 BetrVG, in dem klipp und klar steht, dass nur dann reduziert werden darf, wenn nicht genügend Kandidaten vorhanden sind. Bei Euch gibt es sogar mehr als benötigt.