Beiträge von Sonnenkönig

    Hallo Ihr Lieben,

    wir haben bei uns Mitarbeiter mit Werksvertrag (schon viele Jahre dabei). Allerdings erhalten sie ihr Werkzeug von uns, ebenso die Ansage, was sie wann wo arbeiten sollen. Außerdem sind sie in unsere Rufbereitschaft sowie Urlaubskalender eingetaktet. Anweisungen kommen ausschließlich von uns. Und die Arbeiten die sie ausführen sind die gleichen wie die von unseren fest angestellten Mitarbeitern.

    Daher sagen wir, dass es sich bei diesen Mitarbeitern um Mitarbeiter mit ScheinWerksvertrag handelt. Ihr Werksvertrag als gar nicht gültig ist.

    Nun zu meiner Frage, über dessen Beantwortung es im Gremium unterschiedliche Meinungen gibt.

    Sind Sie a.) als Mitarbeiter unseres Unternehmens zu betrachten (auch ohne Arbeitsvertrag) und sind somit wahlberechtigt UND wählbar?

    oder sie sind b.) wie Leiharbeitnehmer zu betrachten und daher nur wahlberechtigt? (Das Unternehmen, von dem sie kommen ist aber keine Leiharbeitsfirma!!!!)

    Ich tendiere stark zu a.

    Was denkt ihr?

    VG

    Hallo Winfried,


    danke für deine Antwort, wir haben noch keine Vereinbarung, da wir bis jetzt noch keinen Sachverständigen Externen hatten. Wie sieht den soeine Vereinbarung aus? Was steht denn da üblicherweise so drin?

    Mit der Begründung tun wir uns gerade recht schwer und überlegen die Sacher erstmal auf Eis zu legen. Da wir im Anschluss an die vielen Entlassungen eine Betriebsschließung erwarten und die Geschäftsleitung auch ihre Berater und Rechtsanwälte hat, wollten wir uns auch um Rechtsbeistand bemühen. Aber da bei uns §111 nicht geht wollten wir über den 80 (3) gehen. Aber das ist nicht so einfach und nur proforma einen zu beschließen geht ja auch nicht.

    Ich dachte halt, dass im §51 die Paragraphen extra nochmal aufgeführt sind, die für den GBR gelten. Und vom §80 stand nichts dabei. Da war ich mir unsicher. Du meinst, dass §51 (5) besagt, dass alle anderen auch gelten, sofern dort nicht geschrieben steht "gilt nur für BR"?

    VG

    Hallo zusammen,

    wir haben seit kurzem einen GBR (Betriebszusammenlegung aufgrund schlechter wirtschaftl. Lage). Jetzt haben wir als GBR locker flockig einen Sachveständigen nach §80(3) berufen und sind jetzt etwas in Erklärungsnot. Können wir als GBR einen Sachverständigen nach §80 (3) berufen? Der gilt ja nur für BR. Und im §51 (1) unter dem Thema Geschäftsführung steht der §80 nicht mit drin, dass der auch bei GBR gelten darf.

    Meine Frage, darf ich als GBR einen Sachverständigen holen? Oder geht das nur über den öBR?

    Als Angebot hätte ich noch §51 (5) zu bieten, aber ich bin mir nicht sicher, ob der hier greift bzw. damit §80(3) für den GBR legitimiert ist?

    Vielen Dank für Eure Infos

    Hallo zusammen,

    habe auf ifb folgendes gefunden:
    http://www.ifb.de/mobbing-konf…tlink/betriebsversammlung

    dort heißt es unter Vergütung:

    ...Das gilt für Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs an einer Betriebsversammlung teilnehmen, ebenso wie für arbeitsunfähig krank geschriebene Mitarbeiter...

    Frage 1: Warum gilt das auch für krank-geschrieben Mitarbeiter? Also bei Urlaub bekommt der AN das Geld zusätzlcih zum normalen Lohn. Aber auch bei Krankheit? (dh. zusätzlich zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gibts das Geld ebenfalls zusätzlich? Da gibt es gerade erheblich Spannung bei der GF.) Was ist da die Argumentationslinie?

    Frage 2: Im Basiskommentar Klebe/Ratayczak/... heißt es, Entgeldzahlung auch bei Kurzarbeit. Hier hätte ich auch auf zusätzlich zum Kurzarbeitsgeld getippt. Aber da gab es mächtig Gegenwind von der ARGE. Dort hieß es nur, die Zeit wird mit der Kurzarbeit gegengerechnet, dh. die Kurzarbeit sinkt um diese Zeit. Ähnlich wird bei Elternzeit argumentiert. (Elternzeit wird in dieser Zeit ausgesetzt).

    Dies ist unsere erste Betriebsversammlung und wir waren uns uneinig mit der GF über die Vergütung bei Urlaub,Krankheit,Elternzeit und Kurzarbeit.

    Danke für Eure Hilfe.


    VG

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bzgl. durchführbarer Versammlungen.

    Wir führen 4 mal im Jahr Betriebsversammlungen durch, die als Teilversammlungen durchgeführt werden, weil wir im Schichtsystem arbeiten. Soweitsogut.
    Jetzt gibt es aktuell das Bestreben seitens BR eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeitregelung umzusetzen. Da die Produktionsmitarbeiter in einem anderen System arbeiten betrifft die neue BV nur die Verwaltung. Nun war die Überlegung nach §42 (2) eine Abteilungsversammlung für die Verwaltung durchzuführen.

    Meine Frage:
    Kann ich eine solche Abteilungsversammlung nur für eine einzige Abteilung durchführen? Diese Abteilungsversammlung ersetzt die Teilversammlung nicht. Diese wird also zusätzlich zu den 4 Teilversammlungen durchgeführt.

    Im Internet klang es immer so, als ob man dann für alle Abteilungen gleichzeitig Versammlungen durchführen muss. Das ist aber gar nich unser Interesse.

    Vielen Dank und VG