mal etwas hypothetisch; ich glaube nicht, dass die Wahl angefochten wird. Erstens muss es jemanden geben, der das macht. Für den Fall der Fälle das doch, dann möchte ich den Zeugen sehen, der vor Gericht mit der Option einer Falschaussage sich noch "erinnern" kann, wann er die Stützunterschrift geleistet hat. Im Zweifel wird man sich eben nicht genau erinnern können.
Zum Fakt der fristlosen Kündigung und der bereits gedruckten Wahlzettel bzw. verschickten Briefwahlunterlagen mit dem gekündigten Wahlbewerber; sollte der Kollege Kündigungsschutzklage einreichen, trifft wie schon in euren Beiträgen erwähnt, dieses hier zu:
https://www.betriebsratswahl.d…256/66276/bag-7-abr-12-04
Sollte er keine Klage einreichen, dann gilt m. E. dieses hier:
"(2) Grundlegend mit der Frage, wie im Falle des Verlustes der Wählbarkeit nach
Feststellung der Gültigkeit einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl zu verfahren
ist, hat sich ausführlich erstmals Schneider (FS Wolfgang Däubler 1999 S. 286 ff.)
befasst. In der Folge wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme (auch auf
DKK/Schneider § 8 WO Rdnr. 4) Schneiders Vorschlag gemäß (a. a. O. [FS]) eine
Korrekturmöglichkeit durch den Wahlvorstand durch Streichen des Bewerbers nach
Verlust dessen Wählbarkeit befürwortet für die Zeit nach Ablauf der Einreichungsfrist
(Fitting § 8 WO 2001 Rdnr. 4) bzw. auf die Zeit nach Einreichung (GKBetrVG/Kreutz
§ 8 WO Rdnr. 9). Zum Teil wurden zusätzliche und von Schneider
nicht aufgestellte Voraussetzungen ohne nähere Erläuterung hinzugefügt, etwa die,
dass den Listenunterzeichnern die Aufnahme des nicht wählbaren Kandidaten auf
die Liste nicht vorzuwerfen sein dürfe (so etwa Fitting a. a. O.)."
Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/lag/download/2TaBVGa2-10.pdf
Fried
Die Zustimmung von Gremien zu Kündigungen für Leute mit besonderem Kündigungsschutz, ist so selten nicht. Kann man doch auf diese Art
sehr leicht schwelende Konflikte in bestehenden Gremien "lösen". Das habe ich bei uns im letzten halben Jahr in unserem Gremium 2 x erleben müssen.