Beiträge von sigmund

    vermutlich nichts.

    Der Geltungsbereich ist mir schon klar, allerdings wird in Tarifverträgen gerne auf die Regelungen des BRKG verwiesen. In unserem ist das der Fall und im TvÖD (soweit ich weiß) auch.

    Es handelt sich nicht um öffentlichen Dienst!


    Inzwischen handelt es sich nur noch um einen "Wunsch" des AG und jedes Mitglied solle selbst entscheiden, was es tut.

    Danke Bernd,

    das war schon mal gut!


    Und eine weitere Kapriole:


    Unser Unternehmen ist bundesweit vertreten und somit kommt der WV aus der ganzen Republik. Wahlbüro ist in Hamburg. Bisher haben wir alle unsere Dienstreisen mit der Bahn (1. Kl., reservierter Einzelplatz) zurückgelegt. Jetzt möchte der AG, dass, wg. der Ansteckungsgefahr, jeder mit dem Privat-PKW anreist. Teilweise sind das bis zu 600 km!!!

    Moin zusammen,

    wir haben im WV den Beschluss gefasst, die vom AG übersandte Mitarbeiterliste in einer Präsenzsitzung zu prüfen, da wir dies bei ca. 900 MA nicht in einer Videokonferenz machen können / wollen.

    Jetzt kommt der AG mit § 241 BGB und § 15 ArbSchG und will nicht, dass wir eine Präsenzsitzung durchführen.

    Ich bin der Meinung der Wahlvorstand entscheidet.

    Wie seht ihr das?

    Gruß

    Dieter

    Moin zusammen,

    eine Kollegin, die sich z. Zt. in Elternzeit befindet, hat sich mit einer Anfrage an mich gewandt.

    Wir haben eine BV Beruf und Familie, in der vereinbart ist, dass der Arbeitgeber, wenn die Mitarbeiterin es wünscht, sie über int. Stellenausschreibungen oder sonstiges zu informieren ist.

    Das hatte die Kollegin zu Beginn der Elternzeit getan. Nun gab es eine Stelle, auf die sie sich gern beworben hätte, aber keine Info bekam. Nun soll die Stelle einer anderen Kollegin übertragen werden, die die einzige Bewerberin war.

    Ich habe den AG darüber informiert und er sagt, das sei ärgerlich. (!)

    Würde hier §99 (2) Nr. 1 greifen und was kann die Kollegin in Elternzeit tun?

    Ist blöd gelaufen, zumal wir ja auch beide Arbeitnehmerinnen vertreten! Und nur sagen Versäumnis des AG bringt uns auch nicht weiter.


    Gruß

    Dieter

    Moin Rabauke,

    für WA und BA haben wir Ersatzmitglieder. Aber in der Geschäftsordnung ist hier zum Nachrücken nichts geregelt. Etwas weniger als die Hälfte des Gremiums sieht das Nachrücken der Ers.mitgl. in den Ausschüssen nur im Verhinderungsfall. Antrag auf Neuwahl kam, aber eine knappe Mehrheit möchte nicht wählen, da sonst die "alten" Ersatzmitglieder womöglich nicht gewählt werden würden.

    Das ist bei uns Demokratie.

    Hallo zusammen,

    muss mich nochmal zu diesem Thema melden.

    Ich sehe es wie ihr, da in der konst. Sitzung lediglich 2 Ersatzmitglieder für den Verhinderungsfall gewählt wurden. Auch in der Geschäftsordnung steht nichts entsprechendes, dass die Ersatzmitglieder bei Ausscheiden eines Mitglieds nachrücken.

    Es ging in der letzten Sitzung deshalb hoch her und leider hat die Mehrheit den Antrag auf Neuwahl der ausgesch. BA-Mitglieder abgelehnt.

    Dummerweise hat eine Kollegin die grad beim ifb-Seminar ist, die Referentin dazu befragt und die hat gesagt, dass auch im BA die Ersatzmitglieder automatisch nachrücken. :(

    Leider finde ich dazu nichts im Klebe oder Fitting.

    Also werde ich bzw. fast die Hälfte des Gremiums mich wohl damit abfinden müssen.


    Gruß

    Dieter

    Der § 129 wird ja wohl in der nächsten Zeit im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

    Ich hatte aber trotzdem bei unseren letzten Sitzungen (per Video) vorgeschlagen, dass die gefassten Beschlüsse in der ersten Präsenzsitzung nach der Krise (im Block) bestätigt werden sollten.

    Dies wurde allerdings von der Mehrheit als Blödsinn betrachtet.

    Wie sehen andere das?

    es ist einfach noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und so lange das nicht passiert ist, ist es auch nicht in Kraft, Aussage unserer Anwältin von eben

    Am 30.04.20 war es ja auch noch nicht drin. Aber verstehe ich es richtig, wenn es dann vielleicht irgendwann im Mai veröffentlicht wird, ist es rückwirkend zum 01.03.20 gültig?

    Moin zusammen,

    bei uns sind zwei Mitglieder des BA wg. Rente ausgeschieden. Wir hatten seinerzeit zwei Ersatzmitglieder gewählt. Rücken die jetzt automatisch im BA nach oder müssen die beiden ausgeschiedenen Plätze neu gewählt werden? Konnte im Gesetz nichts eindeutiges entdecken.

    Vielleicht steht ja eh in der Gesetzesergänzung, dass sich einzelne Mitglieder irgendwie zuschalten können.

    Dann sind meine Bedenken sowieso außen vor.

    Hallo Bernd,


    wovor hast du denn Angst? Gegen eine Mischform spricht auch nichts. Oder glaubst du jeder Beschluss

    geht jetzt erst vor Gericht um gültig zu sein. Ihr könnt doch im Gremium klären was für euch zulässig ist und dann abwarten

    was noch geändert wird im BetrvG.

    Hallo Elbarado,

    Angst habe ich auch nicht.

    Ich finde es nur nicht fair, wenn sich die Hälfte des Gremiums treffen kann, während die andere Hälfte z. Zt. nur die Möglichkeit hat, per Video teilzunehmen.

    1-2-tägige Präsenzsitzungen sind meist auch sehr anstrengend, aber für mich weniger anstrengend, als Video- oder Telko-Teilnahme.

    Da sollten schon alle unter den gleichen Bedingungen arbeiten.

    Vielen Dank an alle für die Infos.

    Das Schreiben von Hubertus Heil bzw. BMAS war mir schon bekannt, aber es ist ja nur eine Meinung und keine Rechtsprechung.

    Interessant ist für mich auch der Hinweis auf die Änderung des BetrVG und den § 129.

    Aber von einer Mischform der Sitzung konnte ich nichts entdecken. Ich fände es auch nicht in Ordnung, wenn sich anwesenden BRM dann absprechen könnten und die TN per Video oder Telko bekommen es nicht mit.


    Gruß

    Dieter

    Gestern stand im Newsletter, dass BR-Sitzungen per Videokonferenz während der Krise wohl doch zulässig seien und Beschlüsse wirksam wären. Das hatte vorletzte Woche der RA hier im Webinar auch gesagt ("allerdings mit viel Bauchschmerzen!").

    Ich bin aber davon ausgegangen, dann entweder Präsenztermin für alle oder Videokonferenz für alle und nicht beides gleichzeitig.

    Jetzt habe ich vorhin zufällig auf einer anderen Seite gelesen:


    In der aktuellen Lage gilt somit nach Auffassung des Arbeitsressorts: Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype ist zulässig. Dies gelte sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder, als auch für eine virtuelle Betriebsratssitzung. Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, seien nach Auffassung des Arbeitsressorts wirksam.


    Ist das jetzt wieder die Geschichte, wenn man 3 RA fragt, hat man auch 3 Meinungen?:/:huh:

    Letzte Woche wurde im Webinar "Flexibles Arbeiten in der Coronakrise" gesagt, dass der AG die Mitarbeiter nicht in Zwangsurlaub schicken darf., was den aktuellen Urlaub betrifft. Verweis auf BurlG §7. Resturlaub muss schon genommen werden.

    Gestern wurde im Webinar "Kurzarbeit" gesagt, der AG darf die Mitarbeiter auffordern, ihren Jahresurlaub zu nehmen, da ja dringende betriebl. Belange vorliegen.

    Habe ich da was nicht richtig verstanden? :/

    Meine Frage wurde grad im Webinar leider nicht beantwortet. Wahrscheinlich zu speziell.


    Im Unternehmen gibt es auch zugewiesene Beamte, die ihr Gehalt weiter vom Bund bekommen. Sie bekommen ja weiterhin 100% Gehalt. Arbeitgeber sagt, sie müssen auch in Kurzarbeit (70%) gehen. Wie soll das funktionieren? Sie fallen ja nicht unter die Kurzarbeiterregelung nach SGB III § 98. Oder heißt das, sie werden zu 30% freigestellt, weil sie ja ihre Arbeitsleistung zu 100% anbieten?

    Zitat von Moritz:

    Die Hälfte klingt ja nach einer Menge, die man argumentativ bearbeiten kann. Mich würde allerdings mal interessieren, was ihre Argumente dagegen sind?

    Die Gegenargumente u.a.:

    • Wir brauchen keine Maßregelungen/Reglementierungen.
    • Bei uns läuft es auch so.
    • Bullshit!
    • Das will keiner!

    Aber leider läuft es nicht überall so! Es gibt eben an unterschiedlichen Standorten auch unterschiedliche Vorgesetzte ("wie beim ifb gelernt: laissez-faire/autoritär/kollegial/kooperativ").

    Hallo zusammen,

    leider gibt es bei uns im (bundesweiten) Unternehmen keine einheitliche Urlaubsregelung.

    Ich habe im Gremium ein BV Urlaub vorgeschlagen, aber leider ist die Hälfte dagegen.:evil:

    Ich hatte grad wieder eine Beschwerde, dass ein Mitarbeiter 7 Monate vor Urlaubsbeginn den Urlaubsantrag abgeben wollte und der Vorgesetzte sagte, so früh unterschreibt er nicht. Es könne ja noch was dazwischen kommen und dann müsse er die Ausfallkosten tragen.:o

    Das mit den Kosten ist wohl richtig, aber ich kann nichts finden, wo steht, ab wann man den Urlaub beantragen darf.:?:

    Von früher kenne ich es, dass im Oktober des Vorjahres ein Urlaubsplan erstellt wird, der von Arbeitgeber und BR unterschrieben wird. Damit wäre der Urlaub genehmigt. Aber so eine Regelung haben wir leider nicht mehr.:(

    Was sagen die Spezialisten?:idea:

    Gruß

    Dieter