Hallo Stoffel,
was heißt PDL? Ich tippe auf Pflegedienstleitung? (Es ist gut, interne Abkürzungen auszuschreiben, damit sie alle verstehen ).
So wie sich mir das nach Deinen Erläuterungen darstellt, könnte man ja glatt davon ausgehen, dass hier eine neue "Abteilung" gegründet wird. Außerdem gibt es einen neuen Vorgesetzten. Nochdazu gibt es eigene Dienstpläne, wahrscheinlich auch eigene Urlaubspläne. Damit entsteht doch eine separate organisatorische Einheit. . Insofern würde aus meiner Sicht eine Versetzung vorliegen.
Viele Grüße
MP
Beiträge von zuarin
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Hallo Stoffel68,
das ist aus meiner Sicht nicht so einfach zu beantworten.
Was sagt denn der Arbeitsvertrag? Gibt es eine Wochenarbeitszeit, wie ist die Verteilung der Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag geregelt, ist die Beschäftigung im Arbeitsvertrag für eine bestimmte Station festgelegt, etc.?
Denn danach müsst Ihr dann entscheiden, ob ihr in der MItbestimmung seid. Unter Umständen fällt sowas auch unter das Direktionsrecht. Gem. § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit dies nicht durch den Arbeitsvertrag, BVs, Tarifverträge oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist.
Nach § 95 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist eine Versetzung im Sinne des Gesetzes eine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist.
Für eine erhebliche Änderung der Umstände muss man aber auch nicht vier Wochen warten: Das ist im Zweifel auch sofort eine Versetzung. Das muss man im Einzelfall klären. Ich kann nicht recht beurteilen, ob eine erhebliche Änderung der Umstände vorliegt, wenn sie Springertätigkeiten ausüben oder ob es im üblichen Rahmen bei Euch ist. Grundsätzlich könnten m.E. mit Springertätigkeiten eine erhebliche Änderung der Umstände einhergehen (z.B. wechselnder Einsatzort, der ggf. deutlich mehr Fahrtzeit verursacht, Änderung des Tätigkeitsprofils, etc.)
Allerdings wäre § 95 Abs. 3 Nr. 2 hier m.E. noch zu beachten: "Werden AN nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung."Hm, wie ist das nun bei Euch? Dazu fehlt mir der Einblick. Ihr solltet mal in die Gesetze, Kommentare, BVs, Tarifverträge etc. schauen, was da auf Euch zutrifft.
Ggf. hilft auch ein Gespräch mit einem Anwalt?Ich hoffe, ich habe Dir wenigstens ein bisschen weiter helfen können.
Viele Grüße
MP -
Hallo Xolgrim,
danke Dir ganz herzlich für die Antwort!
Viele Grüße
MP -
Hallo Wahlhelfer,
Das ist siehst Du alles richtig.
Der Wahlvorstand ist nicht zuständig für die Aufstellung der Listen. Das müssen die Listenvertreter machen bzw. die, die auf der Liste kandidieren wollen.
Auch muss die Liste erst erstellt werden mit allen Kandidaten. Wenn dann die erstene Kollegn Stützunterschriften geben, darf die Liste nicht mehr mit anderen Kandidaten ergänzt werden.Gruß
MP -
Liebe Forumsmitglieder,
unser Wahlvorstand besteht aus:
1. Wahlvorstandsmitglied - Vorsitzender
2. Wahlvorstandsmitglied -Stellvertretender Vorsitzender
3. Wahlvorstandsmitglied
Zusätzlich haben wir :4. Ersatzmitglied 1
5. Ersatzmitglied 2
6. Ersatzmitglied 3
Wenn das erste Ersatzmitglied aufgrund Verhinderung (Urlaub) eines "ordentlichen" Wahlvorstandsmitlieds nachgeladen wird zur Wahlvorstandssitzung und nicht teilnehmen will, dann dürfte doch analog BR-Sitzung das nächste Ersatzmitglied nicht nachgeladen werden? Es könnte teilnehmen, weil es im Betrieb anwesend ist. Will aber nicht, weil es lieber seine "normale" Arbeit machen will.
Habe schon das Forum durchsucht und bin nicht recht fündig geworden. Aber mein Verständnis ist so; wir haben hier nur noch andere Ansichten. Wäre schön, wenn Ihr zur Aufklärung beitragen könntet.
Viele Grüße
MP -
Hallo Moritz,
besten Dank für Deine Antwort.
Den AG vor das Arbeitsgericht zerren, ist wirklich die einzige Möglichkeit, wenn er es so deutlich "wünscht". Allerdings produzieren wir einen Haufen Kosten, der am Ende nichts bringt (die Zeitschiene hast Du ja schon erwähnt.) Andererseits reicht ja manchmal schon die Androhung solcher Konsequenzen.
Auf die Frage, was das soll, erhielt ich nur Ausflüchte und ich habe der Geschäftsleitung jetzt nochmal schriftlich erklärt, warum das eine Umgehung unseres Mitbestimmungsrechtes darstellt und eine Versetzung ist. Der AG meinte nämlich, es läge ja im Rahmen des Weisungsrechtes, den Mitarbeiter drei Wochen früher schon mal dort aufschlagen zu lassen. Was in diesem Fall nicht korrekt ist.
Insofern rasseln wir jetzt mal mit den Säbeln. Ich hoffe, dass die "erzieherische" Diskussion reicht.
Viele Grüße
MP -
Liebe Forumsmitglieder,
wir haben einer Verstzung eines Kollegen zum 01.05. zugestimmt. Nun ist der Kollege schon ab 10.04. vom AG in die neue Abteilung beordert.
Das ist aus meiner Sicht nihct korrekt und widerspricht auch unserer Zustimmung zur Versetzung. Zumal die alte Abteilung personaltechnisch sowieso schon unterbesetzt ist.
Wie können wir uns als BR dagegen wehren, dass nach unserer Zustimmung die Versetzung deutlich zu früh erfolgt?Habt Ihr eine Idee und im besten Fall eine gesetzliche Regelung an der Hand?
Viele Grüße
MP -
Hallo Mann mit der Ledertasche und Aus die Maus,
besten Dank für Eure Antworten. Die helfen mir weiter.
Viele GrüßeMP
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Hallo Kokomiko,
vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Wir haben das Direktionsrecht schon verstanden. Nur in unseren Arbeitsverträgen steht kein konkreter Arbeitsort wie Stadt XY, sondern ein Gebiet (z.B. das Bundesland) oder eben das Unternehmen. Eben aus diesem Grund habe ich schon sehr viel recherchiert, weil dieses Thema nicht so einfach ist, wie es scheint, wenn dazu im Arbeitsvertrag nichts konkretes (s.o.) geregelt ist. Dazu gibt es eine Menge Urteile, die auch besagen, dass der AG nicht willkürlich und egal wie weit versetzen darf.Im Kommentar zum BtrVG ist das Direktionsrecht so erläutert, wie von Dir beschrieben. Jedoch ist auch darauf hingewiesen, dass die Rechte aus § 99 zu beachten sind. Daraus kann man ableiten, dass nach betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis eine Versetzung alles ist, was eine Änderung ab vier Wochen betrifft.
Deshalb wird es bei uns so gehandhabt/ verstanden. Und selbstverständlich erhalten wir VOR jeder Versetzung seitens des AG einen Antrag dazu.
Eine Anmerkung meinerseits: Dieses Forum ist ja für den Austausch da und dafür, dass man Fragen stellt. Wenn Du Sätze äußerst wie
"Euer BR scheint noch nicht ganz verstanden zu haben, was ..."
"Wie kommst Du auf die absurde Idee, dass ..."
"Was Euch aber komplett entgangen zu sein scheint ist ..."
finde ich das unangebracht.
Ich persönlich kann damit leben und gebe nichts drauf. Andere Kollegen können dadurch jedoch gehemmt werden, weiterhin Ihre Fragen zu stellen, weil sie vielleicht denken, sie wären zu doof. Was sie sicher nicht sind. Wir alle machen und haben unterschiedliche Erfahrungen und niemand kann alles wissen. Dazu ist dieses Forum da.Daher würde es mich freuen, hier auf einen höflichen und respektvollen Umgang miteinander zu stoßen, der solche impliziten Äußerungen vermeidet.
Viele GrüßeMP
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Liebe BR-Kollegen,
ich habe eine Frage zum Direktionsrecht.
Die Geschäftsleitung hat für einen Mitarbeiter das Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes ausgeübt. Der Mitarbeiter ist jetzt für vier Wochen in einem anderen Standort eingesetzt. Danach wird er ja wieder in seinem Dienststandort arbeiten.
Wenn der AG das Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes nochmal ausüben möchte, wie viel Zeit muss dazwischen liegen?
Ich haeb dazu leider in den einschlägigen Textes nichts gefunden. Entweder bin ich also blind oder es gibt keine einduetige Regelung. In letzterem Fall müssten wir als BR dann ja Stellung beziehen und dem AG sagen, wann er das Direktionsrecht frühestens nochmal ausüben darf.
Wie seht Ihr das?
Beste Grüße
MP
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Hallo Moritz,
das ist auch wieder eine gute Idee
Ich werde das im Herbst mit meinem Grmeium so angehen. Wird ja interessant, wie unser GBR dann reagiert...
Danke Dir herzlich für Deine Unterstützung!
Und die Aussage bzgl. der Jugend war im Hinblick auf die JAV gemeint und unsere Azubis. Ich will damit natürlich niemandem auf den Schlips treten. Es gibt zum Glück auch immer noch positive Beispiele.Beste Grüße
MP
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Moritz,
da hast Du wirklich einen interessanten Gedankengang.
Ich habe mir das im Kommentar zum BetrVG nochmal durchgelesen.
Der BR ist ja verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen, wenn die Voraussetzungen zu einer JAV erfüllt sind.
Das trifft bei uns zu. Wir haben bis zu 20 Azubis, so dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Wenn wir nun im Vorfeld feststellen, dass selbst von den neuen Azubis niemand kandidieren will, könnten wir es tatsächlich aussitzen.Allerdings kann es durchaus sein, dass dann unser GBR einen Wahlvorstand bestellt. Da bestellen wir ihn dann doch lieber selbst.
Auf jeden Fall besten Dank für Deine Gedanken. Ich lasse mir das nochmal durch den Kopf gehen und frage mal mein Gremium.
erco: Auch Dir Dankeschön für den Link. Werbung haben wir gemacht und werden wir auch wieder machen, wenn die neuen Azubis eintrudeln. Aber leider lässt die Jugend seit Jahren zu wünschen übrig,... -
Hallo Moritz,
Danke für Deine Antwort.
Gerade aus dem Umstand heraus, den Du beschrieben hast, haben wir eh alle Aushänge, Unterlagen und Bekanntmachungen auch immer per e-Mail versandt.
Wir haben uns jetzt entschieden, alles bis zum geplanten (und nun nicht stattfindenden) Wahltermin hängen zu lassen. Kann ja nicht schaden.
Vielleicht noch eine zusätzliche Frage:
Im BetrVG 13 Abs. 3 ist ja geregelt, dass bei einer vorgezogenen Wahl der neue BR/die neue JAV dann nicht zum "regulären" Wahltermin nochmal gewählt werden muss, sondern eben erst beim darauffolgenden Mal.Hätten wir also eine JAV nun vorgezogen gewählt, hätten wir im Herbst nicht wählen müssen, sondern erst wieder 2018.
Da wir aber nun gar keine JAV haben, sehen wir das so, dass wir im Herbst schon wieder eine JAV-Wahl durchführen müssen(stöhn). Zu diesem Fall ist ja nichts im Gesetz geregelt.
Seht Ihr das auch so?
Viele Grüße
MP -
Hallo Kokomiko,
wir haben das einfache Wahlverfahren durchgeführt, mussten also auch keine Nachfrist setzen.
Anscheinend ist im Gesetz wohl nicht eindeutig festgelegt, wie lange dann die Aushänge noch angeschlagen werden müssen. Wenn es also nicht geregelt ist, gehe ich davon aus, dass wir selbst festlegen können, wann wir die Aushänge abnehmen.
Danke Dir für Deine Antwort.
Viele GrüßeMP
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Liebe BR-Kollegen,
wir haben eine vorgezogene JAV-Wahl durchführen müssen.
Nun ist leider innerhalb der Frist kein Wahlvorschlag eingereicht worden. Die Wahl findet also nicht statt.
Das Wahlausschreiben und die Liste der Wahlberechtigten haben wir fristgerecht ausgehängt. Wie lange müssen diese denn nun noch ausgehängt bleiben? Ebenso die Bekanntmachung über das Nichtstattfinden der Wahl?
Ich kann in der Wahlordnung nichts finden, bin aber der Meinung, dass die Aushänge auch noch eine bestimmte Frist nach der Wahl angeschlagen sein müssen.
Kann da jemand von Euch mein Dunkel lichten?
Viele GrüßeMP
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@Wissen Will und Moritz,
danke für Eure Antworten. Wahrscheinlich muss ich mir so ein Ding wirklich selbst basteln, denn es gibt da einige "kleine" Dinge, die zu beachten sind (zum Beispiel Verkürzungen der Arbeitszeit in den letzten Jahren). Meine Nachforschungen waren ja auch erfolglos, was sicher daran liegt, dass es eben unterschiedlich vereinbart ist.
Rabauke
Die Formel und den Sozialplan hat der GBR vereinbart. Außerdem sind bei uns tlw. Mindest- und Maximalwerte festgelegt und unser Arbeitgeber hält sich dran.Den Rest Deiner Antwort weiß ich auch und das war gar nicht Inhalt meiner Frage. Es ging nur um ein Berechnungstool.
GrußMP
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Hallo liebe BR-Kollegen,
bei uns gibt es Personalabbau und auch einen Sozialplan, in dem Abfindungen geregelt sind. Hier ist die Formel zur Berechnung der Abfindungshöhe vereinbart. Ebenso ist im Sozialplan festgelegt, dass frühere Teilzeitsätze bei der Berechnung der Abfindung zum Tragen kommen.
Ich habe schon im Internet gesucht, ob es ein Tool gibt, mit dem ich die Abfindungshöhe nachrechnen kann. Damit meine ich kein Berechnungstool, das mir die Steuerlast ausweist. Sondern dass ich auch unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigungen nachrechnen kann, ob der AG ein korrektes Angebot nach Sozialplan macht.
Ich weiß, das der Mitarbeiter dann auf jeden Fall nochmal durch einen Anwalt prüfen sollte, ob die Abfindung korrekt ist. Aber für mich als BR ist das eben auch relevant. Ich muss den Kollegen ja im Zweifel sagen, dass ich annehme, dass die Abfindung nicht so ganz stimmt. Außerdem will ich auch wissen, wie sich der AG bei der Berechnung verhält. Korrekt oder eben nicht.
Wisst Ihr vielleichjt, wo ich so ein Tool finden kann?Beste Grüße
MP
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Hallo Moritz,
danke Dir für Deine Antwort.
Das ist logisch nachvollziehbar und meine Gedanken gingen in die ähnliche Richtung.
Beste Grüße
MP -
Liebe Kollegen,
wir hatten eine Betriebsversammlung und während der Veranstaltung ist bei einem Kollegen in sein parkendes Auto eingebrochen worden. Nach Ende der Veranstaltung hat er das bemerkt und auch die Polizei geholt zwecks Aufnahme des Vorgangs. Die Betriebsversammlung fand nicht in der Betriebsstätte statt, sondern die Kollegen mussten an einen Veranstaltungsort fahren.
Meine Frage ist nun: Ist diese Zeit nach der Veranstaltung, in der der Vorgang aufgenommen wurde, als Arbeitszeit bzw. Reisezeit anzusetzen? Denn es ist ja während einer betrieblichen Veranstaltung passiert und hängt damit zusammen.
Wie seht Ihr das oder habt Ihr da ggf. eigene Erfahrungen?
Viele Grüße
MP -
Hallo Ledertaschenmann;
Respekt - das hast Du ja alles gut hingekriegt.
Da es mir ähnlich geht wie Speedy und ich auch schon alles versucht habe inkl. Klausurtagung, aber einfach nichts hilft, schneide ich mir ´ne Scheibe von Dir ab. Ich werde das ein oder andere nutzen. Die Reaktion wird interessant sein.
Ich finde es schade, dass es immer wieder Leute im BR gibt, die aus den falschen Gründen dabei sind. Und die torpedieren dann alle. Leider reicht da einer oder zwei im Gremium mund der Rest folgt wie Lämmer der Herde.
Meine Erfahrung ist, dass man vieles nicht persönlich nehmen darf. Sich immer wieder selbst auf die Sache konzentrieren. Sich selbst die eigenen Erfolge und positiven Rückmeldungen der Kollegen vor Augen halten. Den Quertreibern zeigen, dass sie keine Ahnung haben, in dem mann fundiert nachfragt nach Rechtsquellen. Dann blamieren sie sich schon selbst vor dem Gremium.
Das ist bei mir aktuell die Entwicklung. Über meinen Stimmungsmacher reden die anderen BRM schon. Nur leider nicht offen in der Sitzung. Aber ich glaube, das kommt noch. Wichtig ist ja, dass die anderen das erkennen.
Speedy, ich wünsche Dir viel Kraft für die richtige Entscheidung. Deine Gesundheit ist dabei wirklich wichtiger als alles andere.
Viele Grüße
MP