Kampfschwein & hamue
Auch wenn die fristlose Kündigung "offensichtlich" unwirksam ist, - wegen fehlender Betriebsratszustimmung (§ 103 BetrVG)-, muss natürlich trotzdem eine Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist erhoben werden.
Leider ist eure Aussage falsch.
§ 103 BetrVG (1) "Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats." greift bei Ersatzmitgliedern nur, wenn sie aktuell jemanden vertreten!
Ist an diesem Samstag der Vertretungsfall eingetreten, oder nicht?
Besonders pikant an der Geschichte ist auch noch, dass dieser Mitarbeiter ordentliches Mitglied des Betriebsrates
von einem anderen Standort unserer Firma ist.
Ob das möglich ist bezweifel ich auch mal. Das kann ich mir nicht vorstellen.