Beiträge von Lexipedia

    Es tut mir leid, wollte eigentlich nur schnell etwas dazu beitragen.

    Das Zitat steht kurz vor dem Ende des Textes. Ich wollte auch nur mit dem Beitrag dazu beitragen, das dieses Thema verdamt heikel ist.

    Auch wenn das Urteil nicht so ganz paßt ist es für die kommende Rechtssprechung richtungsweisend. Wir haben auch dieses Problem im Haus.

    Das ist wieder eines der schönsten Themen.

    Natürlich ist das Rauchen eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung.
    Hier hat der BR ein Mitbestimmungsrecht. Jedoch wird oft vergessen, dass nachfolgendes nicht außer Acht gelassen werden sollte:
    http://www.hensche.de/Rauchver…n-Westfalen_1A812-08.html
    Zitat:
    "Für private Betrieben gilt zudem: Die Pflicht, Nichtraucher zu schützen, trifft den Arbeitgeber als öffentlich rechtliche Pflicht aus § 5 ArbstättVO, welche Mittel hierfür erforderlich sind ist eine tatsächliche Frage, die wohl nicht von den Betriebsparteien verhandelt werden kann."

    Das vorher zitierte BAG-Urteil ist total überholt. Es gibt keinen Raucherschutz mehr! Nur noch einen Nichtraucherschutz. Jedoch kann man hier mildere "Umstände" für die Raucher schaffen...

    Erst Mal wollen wir die korrekten Bezeichnungen nehmen.
    Schwerbeschädigung = Schwerbehinderung
    Es sind nicht % sondern Grad der Schwerbehinderung

    Also da hat sich jemand verkalkuliert:
    Es muss die Nichtigkeit der Kündigung innerhalb der drei Wochenfrist per Kündigungsschutzklage festgestellt werden. Wird keine Kündigungsschutzklage eingereicht, hat der AN "Pech" und der AG "Glück". Trotz Nichtigkeit der Kündigung ist diese wegen Verfristung gültig!


    Quelle: http://www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/kuendigungsschutz/

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem. Der Betriebsleiter weist an, dass kein Urlaub mehr durch den Abteilungsleiter gewährt werden darf. Nur noch er darf - wenn er will - Urlaub für den einzelnen Mitarbeiter gewähren. Er sperrt sich aber, weil wir vom Betriebsrat seinen Entwurf des Betriebsurlaubs nicht gestimmt.
    Ist diese Änderung der Genehmigungsregelung nicht mitbestimmungspflichtig nach BetrVG § 87 (1)1?

    Ich sehe es genauso wie whoepfner. Siehe mal im Fitting den Kommentag zu BetrVG §24 Randnotiz 15 bis 17. Hier steht sinngemäß, dass während eines Kündigungsschutzprozesses die Betriebsratstätigkeit bis zum rechtskräftigen Urteil bzw. bis zur einstweiligen Verfügung die BR-Tätigkeit ruht und es erst mit der Weiterbeschäftigung die Betriebsratstätigkeit - in eurem Fall leider - wieder weiter geht. :?

    Zitat von Rolf L :


    Im Mai letzten Jahres haben wir eine BR-Sitzung durchgeführt, bei der wegen Krankheit/Urlaub drei Ersatzmitglieder eingeladen wurden (5er BR).

    Eigentlich wollte ich nur mitlesen. Jetzt habe ich mich auch registriert, um etwas dazuzugeben.
    Das Ersatzmitglied hat keinen besonderen Kündigungsschutz mehr. Der ist weg!
    Denn der Kündigungsschutz wirkt nicht die komplette BR-Amtsperiode sondern nur ein Jahr nach der letzten Teilnahme an einer Sitzung. Sorry, Leute, den Stress hättet ihr nicht machen müssen.
    KSchG §15 (1)
    Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

    Nun geht es noch weiter. Es gibt bei einem Ersatzmitglied keine Amtszeit im Sinne eines "Normalen" Betriebsratsmitglied. Hier endet die "Amtszeit" nachdem das ordentliche Betriebsratsmitglied wieder kommt. Dann tickt die Uhr. Es zählt immer die letzte Sitzung und nicht die Amtsperiode.

    Also:
    Beendigung des Vertretungsfalls = Start des besonderen Kündigungschutzes von einem Jahr.
    Hier irgendwann im Mai 2011 und nicht länger...