Hallo zusammen,
"Durch Betriebsvereinbarung können unter Berücksichtigung der tariflichen Mindestbestimmungen ergänzende, für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen getroffen werden."
Ich denke mal, das ist eine klassische Öffnungsklausel. Warum die Tarifparteien ( Haustarif) nicht den Nachtzuschlag definiert haben, ist mir auch schleierhaft. §6 (5) ArbZG gibt das ja her. So ist es halt in der BV geregelt. Mich stört dabei aber der Zusatz "ganztägig". Dieser Zusatz fehlt bei der Regelung im TV. Da könnte man doch annehmen, dass diese Regelung sowohl dem TV widerspricht als auch dem §6 (5) ArbZG ( Anspruch auf angemessenen Zuschlag zum Bruttoarbeitsentgelt. Arbeitsentgelt ist ja incl. Zuschlag ( hier Sonntagszuschlag) definiert, oder? ). Soweit ich recherchieren konnte, gibt es TV, in denen der Nachtzuschlag zusätzlich zum Sonntagszuschlag bezahlt wird. Ist also nicht ungewöhnlich. Und wenn es gesetzl. vorgeschrieben ist, muss es doch m.E. nicht nochmal extra im TV oder BV erwähnt werden, oder? Helfen würde es natürlich, klar
Unser neuer AG ist nicht tarifgebunden, deshalb gelten die tarifverträge individualrechtlich. Unser Oragnisationsgrad in einer Gewerkschaft liegt im tiefen einstelligen Prozentbereich. Da wird man realistisch keine Hilfe von der Gewerkschaft erwarten können.
Glücklicherweise ist ein BR- Mitglied auch Mitglied der Gewerkschaft und war sogar in der Tarifkommission. Den werde ich mal antriggern.
Ich habe nichts gefunden, aber gibt es vielleicht sogar ein entsprechendes Urteil? Das würde die Diskussion mit dem AG sehr vereinfachen.
Danke schonmal für Eure Antworten.
Reddel