Beiträge von Reddel

    Zitat von erco:

    Hallo Markus 1606

    Die Annahme eures Datenschutzbeauftragten und des Vorstandes das es für die Sperrung der Einsichtnahme keine gültige Rechtsvorschrift existiert ist schlichtweg falsch.

    Im Datenschutz gilt der Grundsatz, was nicht erlaubt ist, ist verboten. § 4 BDSG.

    Und das muss der Datenschutzbeauftragte definitiv wissen. Falls nicht, dann ist er fachlich halt nicht geeignet. Und das bei einer Bank!!

    Bedeutet das jetzt auch, dass jeder Mitarbeiter auch in jedes Kundenkonto einsehen kann? Das wäre wirklich der Hammer.

    Tach Papabaer,

    die Argumentation des AG ist aber ziemlich an den Haaren herbei gezogen. Eine installierte Videokamera hat noch nie einen Diebstahl verhindert. Wie denn auch? Wenn er wirklich daran interessiert wäre, Diebstähle zu verhindern, dann müsste er dafür sorgen, dass das Tor nicht unbewacht offen steht oder das das Tor sich selbsttätig schliesst. Da gibt es bessere Maßnahmen, als platt eine Videokamera zu installieren.

    Gab es überhaupt in der Vergangenheit Diebstähle, die eine Massnahme überhaupt rechtfertigen würden.

    Viele Grüße

    Reddel

    Ich sehe, wir verstehen uns ;)

    Die Gefahr ist natürlich auch noch,dass diese wenigen Kollegen auch noch andere mitziehen und Stimmung gegen den BR machen. Das spielt letztendlich nur dem AG in die Karten und das kann man ja geschickt vermeiden. Schuld hat ja nicht der BR, sondern der AG,der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Und den Schuh muss ich mir als BR nun wirklich nicht anziehen.

    Das Pippi-Langstrumpf-Prinzipn( ich mach mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt.....) wenden leider nicht nur AG an.

    Tschöööö

    Reddel

    Zitat von Moritz:

    Als Buhmann hingestellt zu werden, weil ich meinem gesetzlichen Auftrag (s. § 80 (1) Ziffer 1 BetrVG) nachkomme? Da kann ich mit leben. Locker!

    Ich auch, nicht falsch verstehen. Aber man muss ja dem AG nicht die konkrete Idee liefern ;) Dann kann der AG ja schön kommunizieren, der BR uns aufgetragen,diese Überstunden nicht zu bezahlen. Kommt natürlich auf den AG an. Aber eigentlich wollte der BR ja nur den AG auffordern, seine gesetzliche Verpflichtungen nachzukommen und irgendwelche Massnahmen durchzuführen. Er kann ja auch z.B die Arbeit anders verteilen oder sogar neue MA einstellen.

    Bei uns hat der AG das sehr sauber formuliert. Er hat sich nur auf die Gesetze bezogen und den BR gar nicht erwähnt.

    Aber dennoch habe ich von einigen Kollegen Beschwerden bekommen. (" ich habe ein Anrecht auf Überstunden, Ihr seid schuld,dass ich weniger verdiene,......).;

    Es war mühsam,die Kollegen davon zu überzeugen,dass diese Gesetze Arbeitsschutzgesetze und eigentlich in ihrem Interesse sind. Ob sie es am Ende auch wirklich eingesehen habe, kann ich auch nicht sagen.

    Viele Grüße

    Reddel

    Euch ist dann aber klar,dass ihr dann eventuell der Buhmann für die Belegschaft seid? Euer AG könnte es so hinstellen, wenn ihr die Idee liefert.

    Ich würde im Monatsgespräch einfach auf Verpflichtung des AG hinweisen und mal einen dezenten Hinweis darauf geben, dass man natürlich auch die Aufsichtsbehörde informieren kann,wenn da nichts passiert.

    Der AG könnte z.B ja auch Mitarbeiter einstellen,um die Arbeitslast zu verteilen, damit diese Überstunden gar nicht erst nötig werden.

    Viele Grüße

    Reddel

    Der Sinn des EntFG ist ja,dass man durch die Krankheit nicht finanziell schlechter gestellt werden darf. Ein Richter hat uns bei einem ifb- lehrgang eindeutig bestätigt,dass man bei Krankheit ein Anrecht auf die RB Pauschale hat.Er hat sogar behauptet, dass man sogar ein Anrecht auf die Zeitzuschläge hat (nicht die Überstunden!!!!) die der "Ersatz" erarbeitet hat. Bei Krankheitmüsste der AG also die RB doppelt bezahlen.

    Wir waren auch davon überrascht,sind aber natürlich direkt nach dem Lehrgang damit zu unserem AG gegangen. Er hat es anfänglich nicht verstanden, aber nach der Prüfung durch unsere Rechtsabteilung hat er zähneknirschend zugestimmt.

    Viele Grüße

    Andreas

    Er ist ja dann in einem anderen Betrieb, deshalb kann ja sein BR- mandat nicht weiterbestehen. Oder habt ihr einen Gemeinschaftsbetrieb mit einem Betriebsrat. Dann wäre es ja für das Mandat egal. Es muss dann aber der gleiche BR sein, also kein Gesamt- oder Konzern-BR.

    Viele Grüße

    Reddel

    Nach §113 BetrVg können ja AN einen Nachteilsausgleich oder sogar eine Abfindung einklagen,wenn der AG ohnezwingenden Grund von einem Interessensausgleich abweicht.Das bedeutet logischerweise,dass die AN den Interessensausgleich kennen müssen.

    Ob ihn jetzt der AG oder der BR veröffentlichen muss, weiss ich aber auch nicht.

    Mit welcher Begründung verweigert denn der BR?

    Wenn der AN nicht mit der Freistellung einverstanden ist, kann er sogar dagegen individualrechtl. klagen und hat ggf. sogar einen Anspruch auf "Schmerzensgeld". Ein ehemaliger Kollege hat das vor Gericht durchgezogen und ihm wurde Schmerzensgeld zugesprochen.

    Es gibt halt ein Recht auf Beschäftigung. Hat uns auch verwundert aber es ist so.

    Aber letztendlich ist das Individualrecht. Als BR würde ich aber den AG im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit darauf aufmerksam machen, dass er ein Prozessrisiko eingeht, wenn der Kollege aus "Wiedereingliederung" klagt.

    Viele Grüße

    Reddel

    Und falls das Gremium nicht tätig werden will. Es gibt ja auch sicherlich andere Kollegen, denen das nicht gefällt. Dann können sie sich ja, am besten gesammelt, nach §85 BetrVg beim BR beschweren. Dann muss sich der BR damit befassen, wenn er nicht vollkommen seine Pflichten vernachlässigt.

    Reddel

    Wäre es nicht einfacher, wenn Ihr dem AG mitteilt, dass dann die Anhörung für euch nicht komplett ist und somit natürlich auch die Wochenfrist noch nicht angelaufen ist? Dann müßt ihr auch nicht widersprechen nach §99 BetrVg und eine Begründung suchen und der AG hat den Ball.

    Falls der AG den Mitarbeiter dennoch beschäftigt, habt ihr ja den §101 BetrVg. Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, darf der AG den neuen MA nicht beschäftigen, muss ihn aber aufgrund des Arbeitsvertrages dennoch bezahlen. Das müsste dann natürlich der neue MA individualrechtl.ggf. einklagen. Ok, die Probezeit dürfte dann wahrscheinlich beendet sein.

    Falls er ihn dennoch beschäftigt, kann er zu Zwangsgeld lt §101 BetrVg verurteilt werden.

    Viele Grüße

    Reddel

    Eine Sucht, falls es überhaupt eine ist, wird ja allgemein als Erkrankung anerkannt. Um eine Kündigung darauf aufzubauen, muss ja erstmal eine negative Prognose her. Vielleicht sind die Auswirkungen ja nur Nebenwirkungen der verschriebenen Medikamente.

    Ich bezweifele stark, dass GL , der BR oder auch MA ausreichend medizinische oder psychlologische Kenntnisse hat, um das überhaupt realistisch bewerten zu können.

    Da es ja vielleicht möglich ist, ihn woanders einzusetzen ( vielleicht sogar befristete Teilzeit anbieten), sind ja noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft.

    Gab es denn überhaupt eine dokumentierte BEM- Massnahme?

    Wie schon erwähnt, würde ich aus den schon genannten Gründen der fristlosen Kündigung widersprechen und der AG kann sich ja, wenn er will, vor dem Arbeitsgericht diese ersetzen lassen. Denn genau dafür gibt es ja diesen Vorgang. Und hier ist dann der AG in der Pflicht, alle diese "Beschuldigungen" nachzuweisen. Ich denke mal, bei Kündigungen von BR- Mitgliedern sind die AG sehr kritisch. Kann er es nicht, dann hat er seinen Job nicht gemacht.

    Meine Meinung

    Reddel

    Hallo Baustelle,

    sind Eure Azubis noch nicht volljährig? Dann schau Dir mal §9 JArbSchG an. Dann darf er sie bei einem Berufschultag gar nicht beschäftigen. Oder haben sie Blockunterrricht? Dann darf er sie bei diesen Zeiten überhaupt nicht mehr beschäftigen. Das muss Euer Ausbildungsleiter wissen!!! Ansonsten sollte man mal seine Qualifikation hinterfragen.

    Oder sind sie schon über 18? Wie lange brauchen sie von der BS in den Betrieb? Diese Zeiten müssen auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Gesetzt den Fall, sie benötigen 45 Minuten, dann müssen ihnen 7 Std. angerechnet werden und sie dürfen nur noch 1 Std. im Betrieb beschäftigt werden. Wenn sie keine Pause machen, darf sie natürlich auch nicht abgezogen werden.

    Nur weil Euer Ausbildungsleiter das will, heisst es ja nicht, das es richtig ist. Er muss es ja auch vernünftig begründen können. Als Ausbildungsleiter hat er ja sicherlich die nötigen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse, oder?

    Schau mal: http://www.bkb-duesseldorf.de/index.php?id=289&type=98

    Ich denke, Euer Ausbildungsleiter hat sich da ein schönes Eigentor geschossen.

    Viele Grüße

    Reddel