Beiträge von Reddel

    Ich gehe mal davon aus, dass aufgrund der Zielerreichungen auch Geld fließt ( Bonus, Prämie, variable Vergütung,....). Ich gehe auch mal davon aus, dass dieses auch in einem Tarifvertrag oder in den Arbeitsverträgen geregelt ist und die BV nur die Regularien behandelt.

    Dann wirkt sich die Kündigung eigentlich nur auf die Zielvereinbarung aus, die geregelte Zahlung müsste der AG dennoch komplett leisten.

    Auch wenn der AG diese BV gekündigt hat, wird sie wahrscheinlich Nachwirkung entfalten, weil sie ja ggf. mitbestimmungspflichtige Bestandteile hat ( § 87 Entlohnungsgrundsätze, Ordnungsverhalten, ggf. Festlegung leistungsbezogener Entgelte,...).

    Das würde dann bedeuten, dass die Regelung weiter besteht, auch wenn der AG sie gekündigt hat.


    Ich würde mich erstmal schlau machen, ob diese BV überhaupt rechtssicher einseitig gekündigt werden kann und ob sie ggf. Nachwirkung entfaltet.

    Hallo,


    ein Zeitwertkonto sollte nicht

    werden, da sich eine Inflation nicht über die z.T. langen Laufzeiten sinnvoll abbilden ließe.

    Vielmehr sollte darauf geachtet werden, daß das Konto ausschließlich in Zeit (und nicht in Geld) geführt wird und eine Entnahme aus dem Konto immer zum jeweils aktuellen "Zeitwert" - also der aktuellen Vergütung erfolgt.

    Die Fragesteller hatte ja angegeben, dass es sich um ein Geldwertkonto handelt. Und dann muss man natürlich auf den "Wertverlust" achten.

    Hi Fried,

    das ist mir schon klar. Aber man kann den AN nochmal darauf aufmerksam machen, dass es für so etwas auch einen offiziellen Weg gibt. Im bisherigen Attest steht natürlich auch kein Befund drin. Der AG bekommt bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung auch keine Diagnose, sondern nur das Ergebnis ( geeignet, eingeschränkt geeignet oder nicht geeignet). Für die arbeitsmedizinische Untersuchung sollte der AN natürlich bestehende Befunde mitbringen und danach entscheidet der BÄD. Der BÄD hat ja auch eine Schweigepflicht. Wenn der AN den nicht gehen will, dann ist das ja seine Entscheidung.

    Ich schmeiße hier mal den §6 ArbZG in den Raum in Verbindung mit der Definition von Nachtarbeitnehmer ( §2). Danach kann sich ein Nachtarbeitnehmer alle 3 Jahre ( jedes Jahr, wenn über 50) arbeitsmedizinisch untersuchen lassen. Unter (4) wird auch angegeben, wann der AG einen Nachtarbeitnehmer in den Tagdienst versetzen muss.

    Und da ein AV ja nicht gegen gültige Gesetze verstoßen kann, ist die Aussage vom AG ( er kann dann seinen AV nicht erfüllen) vielleicht auch nur heiße Luft.

    Man könnte dem AG, wenn man Lust darauf hat, auch ganz gepflegt den Ball zurück spielen. Immerhin hat er ja etwas aus dem vertraulichen Gespräch mit dem BRV an jemanden weitergegeben, für den diese Informationen definitiv nicht bestimmt waren. Scheinbar scheint er an der Vertraulichkeit solcher Gespräche kein Interesse zu haben und ob er es auch so sehe, dass der BR daran in Zukunft auch nicht mehr gebunden ist.

    Das ist zwar wirklich Kindergarten, aber der AG hat ja angefangen und sich extrem unprofessionell verhalten, im Gegensatz zur MA-in aus QM.

    Wenn er 2 gültige Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen AG hat, müsste er ja eigentlich auch 2 Steuerkarten haben. Und für den 2. Job ( bei Eurer GmbH??) müsste er dann eigentlich nach Steuerklasse 6 besteuert werden. Und da gibt es dann meines Wissens keine Freibeträge und deshalb sind die Abzüge dann dort sehr hoch. Könnte man sich natürlich bei der Steuererklärung ggf. wieder zurückholen, aber das dauert ja. Nicht, dass der Kollege bei der ersten Lohnabrechnung in der "neuen" Firma einen Herzanfall bekommt.

    Was sagt denn der AG? Vielleicht ist er ja kulant und gewährt dennoch diese Freistellung. Nach dem Motto: In dieser schweren Zeit bist Du auch noch krank geworden und konntest dadurch die wichtigen Dinge nicht klären. Da gewähre ich Dir noch diese 2 Tage damit Du das auch noch regeln kannst.

    Wäre ja ein Versuch wert.

    Moin zusammen,

    momentan zeichnet es sich ab, dass es ggf. zu den von Moritz erwähnten " Stellungskrieg" kommen könnte. Aus diesem Grund möchte ich hier auch dem AG keinen Grund liefern.

    Auch könnte es ja ggf. Probleme/ Diskussionen bzgl. der Erstattung der Hotel- und Parkkosten für das Ersatzmitglied führen.

    Bei Abmeldungen zur Sitzung gibt es ja auch die konkrete Angabe, warum das BR- Mitglied nicht zur Sitzung erscheinen kann. Ich muss ja, wie hier, bewerten können, ob ich nachladen muss.

    Ich sehe es aber auch so, dass für die Teilnahme an der Sitzung am Montag und Mittwoch eigentlich keine richtige Verhinderung besteht und ich eigentlich nicht nachladen darf. Ob das BRM dann die Strapazen der An-und Abfahrten auf sich nehmen will, muss er ja erst mal für sich entscheiden. Wobei ich absolut nachvollziehen kann, wenn jemand nicht für jeweils ca. 4 Std. Sitzung jedes mal 500km fahren möchte.


    Aber danke schonmal für Euren Input. Hätte ja sein können, das irgendjemand ggf. sogar ein Urteil für einen ähnlich gelagerten Fall auf Lager hat. Ich habe nichts gefunden und die Problematik ist wahrscheinlich auch zu speziell.


    Grüße

    Reddel

    Moin zusammen,

    wir haben einen bundesweiten Betriebsrat und unsere BR Mitglieder sind auch bundesweit verteilt. Aus diesem Grund finden unsere regelmäßigen Sitzungen auch in verschiedenen Orten statt ( Hotels incl. Übernachtungen natürlich) , damit sich die persönlichen Fahrzeiten halbwegs im Rahmen bleiben. Das ist auch grundsätzlich mit dem AG so abgesprochen.

    Unsere nächste Sitzung findet von Montag Mittag bis Mittwoch Mittag statt, wobei am Dienstag eine Inhouse- Schulung stattfindet. Ein BR Mitglied ist jetzt als Zeuge am Dienstag Vormittag geladen worden. Die eigentliche Sitzung findet aber am Montag und Mittwoch statt. Grundsätzlich ist er also nicht an der Teilnahme verhindert. Das würde aber bedeuten, dass er am Montag und auch auch am Mittwoch zu diesen Sitzungen jeweils an- und auch abreisen müsste ( je Strecke ca. 250km). Wäre in diesem Fall für Euch die Teilnahme unzumutbar und das wäre dann eine wirksame Verhinderung?

    Das Ersatzmitglied hätte "nur" ca. 100km Anfahrtsweg, würde dann aber 2 Übernachtungen benötigen. Das "Originalmitglied" würde ja mindestens 1 Übernachtung weniger benötigen. Rein von den Kosten dürfte es für den AG also nahezu gleich sein. Eine finanzielle Unzumutbarkeit sehe ich hier für den AG also nicht.


    Wie seht ihr das? Ist das BRM dadurch verhindert und muss ich nachladen?



    Grüße


    Reddel

    Es wird sich ja wahrscheinlich um einen Formulararbeitsvertrag handeln. Und da ich bei Vertragsunterschrift natürlich gar nicht die BVen kenne und die zukünftigen logischerweise gar nicht kennen kann, dürfte dieser Passus ja wohl jemanden unangemessen benachteiligen und wäre somit rechtswidrig. Letztendlich wird es ja nur ein Gericht entscheiden können.

    Auf den ersten Blick könnte natürlich störend sein, dass der AG jetzt nur noch 40€ pro Monat zur Verfügung stellt statt vorher 43,92€ (6,10€x0,45x16).

    Aber so wie ich Peter verstanden habe, wird der bisherige AN- Anteil von 53,68 (6,10€x0,55x16) sozusagen auf das Bruttogehalt aufgeschlagen ( wird auf das Nettogehalt abzüglich Abgaben aufgeschlagen).

    In der Summe wird die Belegschaft doch dadurch mehr vom AG monatlich bekommen oder habe ich hier einen Gedankenfehler?

    Als BRV leitet man doch die Betriebsversammlung und übt das Hausrecht aus. Dann würde ich nicht nur mitteilen, dass ein Mitschneiden unzulässig ist sondern als Straftat zu sehen ist und natürlich auch endsprechend geahndet wird. Verhindern kann es man es dadurch natürlich nicht, aber so macht man nochmal deutlich, dass es kein "Kavaliersdelikt" ist und schwerwiegende Konsequenzen haben kann.

    Hat man nicht nach einem halben Jahr einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub? Auch auf den Anteil, der über den Mindesturlaub hinausgeht, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist? Dann dürfte m.E. der AG den Jahresurlaub gar nicht kürzen, da ja schon der Anspruch komplett "erarbeitet" wurde.

    Und was man nicht vergessen darf. Es kann ja sein, dass er, obwohl er keinen Berufsabschluss hat, hier in Deutschland bestimmte elektrotechnische Arbeiten durchführen darf. Das muss aber nicht für die Schweiz gelten. Genauso kann es sein, dass er in anderen Ländern viel mehr machen darf, weil dort die Regelungen ggf. nicht so streng sind. Aber das zu überprüfen und abzuklären ist definitiv die Aufgabe des AG.

    In Good old Germany benötigst du ja für jede Prüfung die endsprechende Qualifikation. Ob Du Facharbeiter sein musst, hängt wahrscheinlich von der Art der Prüfung ab. 100%ig bin ich da nicht im Thema. Aber jeder Betrieb im "Elektrohandwerk" müsste meines Wissens nach eigentlich eine Verantwortliche Elektrofachkraft haben. Und die müsste diese Qualifikation eigentlich überprüfen oder bescheinigen können.