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Das voll freigestellte BRM organisiert sich selbst. so steht es zumindest im Fitting. Daher ist eine ablehnung von Urlaub und oder der Abbau vom STD Konto nur schwer vorstellbar.
Meine Frage wäre jetzt: muss der AG nicht in jedem einzelnen internationalen Projekt mit deutschen Mitarbeitern dafür Sorge tragen dass die geltenden Bestimmungen bekannt sind und auch eingehalten werden? M.E. kann man es kaum vom Angestellten verlangen dass er von Fall zu Fall hierfür selber Sorge tragen muss?
Für die Umsetzung ist der AG zuständig.
Aber Ihr:
§ 80 BetrVG
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
Setzt der AG das nicht um könnt Ihr ihn über die Arbeitsgerichte dazu zwingen.
wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst;
Als ich als EhRi mal über den Antrag eines BR bei 14 AN mitentscheiden durft ob es Leitende Angestellte sind kam es im wesentlichen auf diese formulierung an.
Da waren MA dabei die millionen Budegts zu verwalten hatten und in ihren handlungen weitesgehen frei waren, aber es war halt alles in einem Rahmen geregelt, aus dem keiner ausbrechen konnte.
Also wenn ein Handlungsspielraum vogegeben ist dann sind es keine LA.
Den Vorschlag, das "Firmenhandbuch" bzw. Teile daraus als BV festzuschreiben haben wir schon gemacht. Das wird von der GF aber strikt abgelehnt. Das Handbuch würde für alle Firmen der Gesellschaft gelten, und nur weil unsere Firma einen BR hat, könne es für uns ja keine Extrawurst geben. Das gilt auch für BV im Allgemeinen.
Ok. Ablehnen darf der AG das.
Dann erklärt der BR die Verhandlung, zu all den Themen die dort aufgeführt sind und eure MB betreffen, für gescheitert.
Und dann ruft Ihr zu jedem einzelnen Thema jeweils eine Einigungsstelle an.
Dann empfehle ich u.a. den ErfK Rn 31. Die Weigerung des/der AN, der AU durch Kooperation bzgl arbeitsmedizinischer Maßnahmen, der daraus folgenden Beurteilung des Arbeitsplatzes und ggf der Suche nach alternativen Arbeitsplätzen vorzubeugen, kann man durchaus als schuldhaft bezeichnen.
Klar im Erfurter, den habe ich doch.
Aber unter RN 31 22. Auflage und auch den vor und nachgelagerten RN finde ich das da nicht.
Rn 31 beginnt mit dem Satz: Dem AN kann ein heilungsförderndes Verhalten und eine bestimmte Verhaltensweise bzgl. seiner Gesundheit nicht vorgeschrieben werden.
Das ein AN sich nicht Heilungswidrig verhalten darf, also wenn er schon AU ist, ist ja nicht das Thema.
Aber dennoch glaube ich sind wir gar nicht soweit auseinander. Das er nämlich seinen Arbeitsplatz verlieren kann sollte er schon wissen.