Ich kann mich den Ausführungen von Fried nur anschließen.
Ein AG kann sich seinen Verhandlungspartner nicht aussuchen.
Bei den Gremien gilt der Highlander-Grundsatz: Es kann nur einen geben.
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Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Ich kann mich den Ausführungen von Fried nur anschließen.
Ein AG kann sich seinen Verhandlungspartner nicht aussuchen.
Bei den Gremien gilt der Highlander-Grundsatz: Es kann nur einen geben.
Ich habe diese Themen nun schon des Öfteren beim IFB und auch bei der IGMetall angesprochen.
Allerdings habe ich die Erfahrung gemacht, dass man mit den Ansprechpartnern des ifb wirklich gut reden kann.
Ich hatte gehofft, dass von Euch hier einige viele, auch den Wusch bekunden hier ein längeres Schulungsangebot seitens des IFB zu erhalten.
Ich sehe (auf den ersten Blick) beim Lieferkettensorgfalts-Gesetz keinen direkten Bezug zur Betriebsratsarbeit. Sicherlich können sich aus den Rahmenbedingungen Regelungsinhalte ergeben, die dann indirekt wieder zu einer Beteiligung des BR führen, aber für eine umfassendere Schulung fehlt mir gedanklich der notwendige Bezug.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere1.die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
2.die Produktions- und Absatzlage;
3.das Produktions- und Investitionsprogramm;
4.Rationalisierungsvorhaben;
5.Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
5a.Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
5b.Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
Die Fettung ist von mir
Ich habe den ein oder anderen Vortrag zu diesen Gesetzen schon gehört.
Daher kann ich deren Umfang nur erahnen.
Allein der Umgang mit der Risikoanalyse ist doch sehr anspruchsvoll.
Ich habe diese Themen nun schon des Öfteren beim IFB und auch bei der IGMetall angesprochen.
Gerne würde ich mich mit diesen Gesetzen intensiver auseinandersetzen.
Aber außer Tages oder online Seminare finde ich nichts.
Ich würde ein mehrtägiges Seminar gerne annehmen.
Schweigen ist keine Zustimmung. Es zählt zudem alleine die Rechtzeitigkeit.
In unserem Protokoll wird immer vermerkt: Alle BRM haben die Ladung und die TOP rechtzeitig erhalten.
Da wir auch das Protokoll dann so ablegen, Keine Einwände, sehe ich hier kein Schweigen.
Ich war davon ausgegangen das Lila Laune Bär sein gesamter Betrieb in den Wirkungskreis der GBR übergegangen ist.
Sollte dem nicht so sein gilt das hier natürlich.
Wenn der BR des später aufnehmenden Betriebes den GBR beauftragt hat, dann gilt das auch nach der Übernahme. Man "erbt" ja auch alle geltenden BVen.
Sollten sich bei uns kurzfristig weitere TOP ergeben sende Ich, BRV, den BRM eine Mail mit dem weiteren TOP zu.
Sollte anschließend keiner sich dahingehend äußern das er zu wenig Zeit der Vorbereitung hatte sehe ich keine Schwierigkeiten in der Umsetzung. In unserem Protokoll wird immer vermerkt: Alle BRM haben die Ladung und die TOP rechtzeitig erhalten.
Ganz kurzfristige TOP werden Notfalls unter unserem TOP Änderung der Tagesordnung abgestimmt.
Das diese Abstimmung dann einstimmig sein muss ist bekannt.
Durch Betriebsteilübergang haben wir BV zu BEM.
Bedeutet das Ihr diese BV schon Hattet und bei Eurem Übergang in den Wirkungskreis des GBR behalten habt?
Dann bleibt diese Bestehen.
Der GBR im Übernahme Betrieb hat eine BV zum Krankengespächen (KEIN BEM) abgeschlossen.
Das dies nicht in die Originäre Zuständigkeit des GBR liegt sollte diese GBV für Euch keine Gültigkeit haben.
Eine Beauftragung von Eurer Seite lag ja nicht vor.
Notfalls greift Ihr die Gültigkeit der GBV im Beschlussverfahren beim Gericht an.
Mögliche Zwischenlösungen, wie die z. B. BV für Euch auch abzuschließen könnt nur Ihr entscheiden.
Ja ich auch. Ich sehe hier keinen wirksamen Hebel.
Danke dir für die Antwort
Anderseits hätte ich der Einstellung und Eingruppierung in eine höhere Stufe nicht wiedersprochen, sondern akzeptiert. Und kurz nachdem der Prozess abgeschlossen ist eine allgemeine Eingruppierungsüberprüfung gemacht und alle auf die neue Eingruppierung hochgehoben, d.h. alle Sozialarbeiter dann in die Stufe Pflegefachkraft.
Dazu hätte ich mal eine Frage:
Auf welcher rechtlichen Grundlage würdest du das denn stützen?
abgesehen davon das es bei uns (bis jetzt) BR intern keinen Widerspruch zur Vorgehensweise gibt und gab
--> was kann der BR den machen? (wenn wir mal annehmen er würde das Vorgehen "bemängeln")
Freistellen tut der AG, gebucht hat der AG, Lohn überweist der AG --> solange der AG "mitspielt", was sollte passieren?
Der BR könnte mich als BRV abwählen, meine Freistellung kassieren (die ich nicht habe) und somit auch aus "Ausschüssen" werfen --> das war es dann aber auch
Krass!
Man kann doch nicht einfach Leute dazu holen, oder?
Nein das geht gar nicht.
Wie Fried schon schreibt ist der MA den das BEM betrifft Herr des Verfahrens und die BV ist zwingend einzuhalten.
Für die Teilnahme eines anderen Akteurs muss ja erstmal der Datenschutz geklärt werden.
Das bedeutet das der MA schriftlich erklärt, das er es genehmigt das da ein neues Gesicht auftaucht und zugriff auf die BEM-Daten hat. Im BEM Verfahren werden üblicherweise keine Gesundheitsbefunde besprochen oder gespeichert. Zusätzlich muss auch das neue Mitglied des BEM-Team seine Verschwiegenheit schriftlich erklären.
ernsthaft?
er bucht persönlich und will anschließend auf Unwissenheit machen?
Unwissend darüber das es kein ordnungsgemäß gefasten Beschluss gab.
Der Seminaranbieter würde natürlich die Kosten vom AG fordern und wohl auch recht bekommen.
Aber wenn der AG sie dann von dir zurückfordert kann ich mir, als EhRi, durchaus vorstellen hier für den AG zu Urteilen.
Mit den Lohnkosten sehe ich es ebenso.
wenn der BR keinen Beschluss gefast hat wer sagt denn das du in Persona an dem Seminar teilnehmen darfst?
Und was sagst du zu dieser Frage?
Nochmal herzlichen Dank, das Du mit deinem Kommentar bestätigt hast, das mein Weg nicht angreifbar ist, solange der AG die Buchung vornimmt oder anweist (wie bei uns, kannst gerne nochmal nachlesen was ich geschrieben habe)
Auch wenn der AG die Buchung persönlich vornimmt ist dein Vorgehen natürlich angreifbar.
Und zwar auf mehreren Ebenen.
Ein BR darf nur in Rahmen seiner Beschlüsse Handeln.
wenn der BR keinen Beschluss gefast hat wer sagt denn das du in Persona an dem Seminar teilnehmen darfst?
Für die Kostentragung benötigst du einen Beschluss.
Für deine Lohnzahlung für die Seminarzeit benötigst du einen Beschluss.
Der AG kann immer noch, im nachhinein, mit Unwissenheit des falschen handeln des BR argumentieren.
In Fällen des § 37 Abs. 2 BetrVG ist nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94) grundsätzlich von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Danach hat zunächst das betroffene Betriebsratsmitglied stichwortartig zur Art und zur Dauer der von ihm durchgeführten Amtstätigkeit vorzutragen. Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung dieser Angaben begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen. Erst dann ist es Aufgabe des Betriebsratsmitgliedes, substantiiert auszuführen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte. Quelle DGB
Gefühle hin oder her, gilt auch für die Wahrnehmung.
Was Schwede 12 gepostet hat und meiner Meinung nach auch von Fried gestützt wird gilt.
Daher gebe nur das Preiss was du must.
Das ist ähnlich einem Zeugnisverweigerungsrecht. Nimmt man es in Anspruch gilt immer noch die Unschuldsvermutung und es sind Beweise vorzulegen, keine Vermutungen.
Stichwortartige Angaben zum Zwecke der Prüfung der Erforderlichkeit kann der Arbeitgeber (...) nur verlangen, wenn anhand der konkreten betrieblichen Situation und des vom Betriebsratsmitglied genannten Zeitaufwandes an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit insgesamt Zweifel bestehen. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Kurzangaben auch zur Art der durchgeführten Tätigkeit zu übermitteln, die zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen.
Fazit: Der AG darf die Auskunft nicht pauschal verlangen, sondern er muss konkret darlegen, wo und warum er Zweifel hat. Dann teilt das BRM Stichpunkte mit, macht aber keine konkret-detaillierten Angaben.
Tippfehler, ich weiß – aber was geht bei euch ab?!
Wieso Tippfehler? Es gibt bei uns AT-ler und auch Leitende Angestellte die ein teil Ihres Jahresgehalt dadurch erreichen das es in Ihrem Zuständigkeitsbereich möglichst kein Unfälle Gibt.
weil er mich nicht mit dem "wie" eingebunden hat. Also es gibt ja verschiedene Möglichkeiten so einen Missstand abzustellen.
Mal ganz Ehrlich dieses Problem zu beseitigen, wenn man es will, würde mir vollkommen ausreichen.
Zumindest dann wenn euer AG es nicht total bescheuert angehen würde.
Was wird denn eingeleitet, wenn der AG sich garnicht rührt? Beschlussverfahren oder Einigungsstelle. Das ist meine Frage.
Andere rechtliche Möglichkeiten, Einigungsstelle oder ein Verfahren nach § 23/3 BetrVG, würde ich als letzten Schritt mit einem Anwalt besprechen.
Dieser Anwalt kann dir dann auch genauer sagen was er für Zielführender hält. Hängt auch so ein bisschen mit eurem zuständigen Gerichtsbezirk ab.
Wie eine technische Lösung hier erfolgen kann ist schwer zu sagen. Vielleicht reicht es schon die Bleche festzuschrauben.
Ich würde zuerst mal das Gespräch mit eurem AG suchen. Da solltet Ihr Ihm klarmachen was es kosten würde so sich denn da jemand verletzt.
Sollte er wirklich uneinsichtig sein oder er es nicht nachvollziehen kann, besteht die Möglichkeit Ihm Hilfe durch die BG anzubieten.
Andere rechtliche Möglichkeiten, Einigungsstelle oder ein Verfahren nach § 23/3 BetrVG, würde ich als letzten Schritt mit einem Anwalt besprechen.
Bei uns gibt es für solche Fälle, wie sollte es anders sein, eine APP. Dort können alle MA über Ihr Firmenhandy eine MuS Meldung abgeben. Meldung unsicherer Situation.
Diese Meldung wird dann automatisch an die Betreffenden Personen geleitet und es wird auch zeitnah reagiert.
Bei uns wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz sehr hoch gewertet.
Zielvereinbarung von Führungskräften beinhalten die Anzahl von Umfällen.
Wie sind so die Erfahrungen der Forummitglieder hier mit diesem Ausschuss? Vermutlich kann auch ein GBA gebildet werden, wenn sich weniger Kandidaten als die vorgeschriebene Anzahl finden, oder? Wie oft tagt bei euch der GBA zwischen den GBR-Sitzungen? Eher nur online? Was konkret verteilt ihr als "Laufende Geschäfte" auf die GBA-Mitglieder? Erschwert der GBA-Ausschuss nicht eher die Arbeit, weil sich nun GBR-Vorsitz und stellv. GBR-Vorsitz mit weiteren Mitgliedern "herumschlagen" müssen?
Vorab, einen GBR haben wir bei uns nicht. Aber Ich agiere in 2 KBR und auch in deren beiden Ausschüssen.
Wir treffen uns in jedem Ausschuss 4 mal im Jahr. Wir halten in jedem KBR 2 Sitzungen im Jahr ab.
Die Sitzungen der Ausschüsse werden an 3 Tagen, inklusive an und Abreise, abgehalten.
Die Ausschüsse bereiten die Sitzungen vor und nach.
Die Größe der Ausschüsse liegt bei 9 KBRM. An den Sitzungen nehmen auch die GW teil IGBAU und die IGM
Als zusätzliche Erschwernisse sehe ich dies nicht an, da wir bei uns eine tolle Kultur der Zusammenarbeit haben und uns mit den Örtlichen BR/ GBR sehr gut ergänzen.
Unser Konzern agiert Deutschland/ Europa/ Weltweit.
Dazu müsste der AG die Erforderlichkeit bestreiten. Die scheint er hier aber doch zu bejahen.
Also im Klartext:
Ich fordere den AG auf, für das Seminar zu dem genannten Zeitpunkt, die Kostenübernahme zu erklären.
Besser noch er soll das Seminar über den Einkauf Buchen lassen. Das ganze mit Fristsetzung.
Frist läuft ab, der BR Klagt.