Beiträge von erco

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    das ist Ansichtsache, das Ergebnis muss ja nicht schlechter sein, als mit Streik

    Nein, das ist nicht Ansichtssache sondern die Aussage des Bundesverfassungsgericht !!!!

    erst wenn der BR anfängt und versucht die Summe zu erhöhen, dann wären es "Lohnverhandlungen" oder "betteln" (gem deiner Aussage)

    Da solltest du dich im Tarifrecht mal schulen lassen, was denn nun Lohnverhandlungen sind.

    aber das geht jetzt an der Eingangsfrage vorbei

    Vorbei nicht nur etwas tiefer ins Detail.

    Es gilt hier auch der § 80/1/1 BetrVG

    Überwachungspflicht des BR.

    Sich hier vor den Karren des AG spannen zu lassen geht gar nicht.

    Wie hat das Bundesverfassungsgericht gesagt: Lohnverhandlungen ohne ein Streikrecht ist nichts anderes als kollektives Betteln. Und genau das Passiert hier gerade.

    5% Lohnerhöhung zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet 5% Kaufkraftverlust.

    Im übrigen findet gerade eine Politische Diskussion statt das Streikrecht, welches durch Richterrecht beschieden wurde, Als Gesetz zu formulieren. Und genau dort gibt es Bestrebungen seitens der AG- Verbandes dieses Streikrecht einzuschränken.

    Jeder Standort darf dieses Jahr (2023) 5% der aktuellen Lohnsumme als Gehaltserhöhungen auszahlen und die Regeln dafür standortabhängig festlegen.


    Bisher haben wir keine BV zum Thema Gehalt oder Gehaltserhöhungen.

    § 77 BetrVG - Einzelnorm

    (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.


    Auch wenn Ihr keine Tarifbindung habt gilt das hier. Fettung von mir.


    Entlohnungssysteme wäre etwas anderes. Eine gesonderte Bonuszahlung könnt ihr auch vereinbaren. Prozentuale Lohnerhöhungen nicht. Da bleibt nur die Arbeitsvertragliche Einzel Vereinbarung oder Tarifvertrag.

    Was wir in einer BV geregelt haben sind die Zugriffsrechte, die Möglichkeit eines jeden auf seine Akte zugreifen zu können und was in die Akte gespeichert wird. Speicher Ort und die Absicherung des Servers wurden überprüft. All das ist in der Datenschutzgrundverordnung nicht geregelt.

    Ihr seid hier in der Mitbestimmung BetrVG § 87/1/6 die Ihr auch in einer Einigungsstelle durchsetzen könnt.

    Ich habe z.B. als BRM Kündigungen explizit zugestimmt bei sexueller Belästigung im Betrieb oder bei Besitz kinderpornografischen Materials (in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen).

    Die Diskussion muss in diesem Zusammenhang nun wirklich nicht sein und werde ich auch nicht führen sorry.

    Vielleicht sollten man sich diesen Paragrafen das eine oder andere Mal wieder hervorholen und auf sich wirken lassen


    Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben


    (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.


    Und wenn es da was gibt was eine Kündigung verhindern kann ist es die Aufgabe des BR dem AN zu helfen.

    Dagegen spricht ja auch nichts. Aber wenn die Daten dazu genutzt werden, dem Mitarbeiter zu sagen "Du bist zu langsam. Deshalb bekommst Du die Kündigung", spricht einiges dagegen.

    Das sehe ich genau so.

    Mir graust es wenn ich das lesen muss:

    Einer Leistungsüberwachung der MA wird nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass diese ausschließlich zu positiven Konsequenzen für überdurchschnittliche Leistung führt.

    Wer diese Daten erheben darf, erhebt ja auch automatisch die Daten der Leistungsgeminderten. Alle nicht positiven sind dann halt negativ.

    Und wenn ich dann alle Negativen aussortiere, was ist dann mit den Positiven? Die Latte wird ja immer höher gelegt.

    Generell gilt doch:

    1. Datensparsamkeit

    2. Zweckbindung der Daten Und hier ist es immer schwierig mehrere Zwecke zuzulassen.

    3. Gibt es ein milderes Mittel ? Schließlich ist die Erhebung immer ein Massiver Eingriff in Persönlichkeitsrechte.

    4. Zugriffsberechtigung und die sollte doch so klein wie möglich gehalten werden.

    5. da wo möglich sind die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert zu verarbeiten.


    Dem hier würde ich zustimmen:

    Wenn ich Tobias Clausing richtig verstehe, dann könnte Amazon seine logistischen Ziele also im Großen und Ganzen auch erreichen, ohne dass die gesammelten Daten auf einzelne AN rückführbar wären?

    aber mal ganz im Ernst, welcher BRV schreibt denn dem AG, dass das Gremium sich abschließend damit befasst hat wenn er doch die Zeit bis zum Fristablauf abwarten will um den Beschluß zu übergeben,

    Der BR der seinen AG aufs Glatteis führen will. ;)

    Ich bin bei denen die der Ansicht sind das dieses Urteil schon was bringt und sinnvoll ist.

    Aber das hier,

    Die Rechtsprechung des BAG ist bindend gerade auch für die "niederen" Gerichte...

    stimmt nicht. Wie sagte mal eine Arbeitsrechtlerin zu mir: " Wir unterliegen nur den Gesetzen und unserem Gewissen"

    BAG Urteile sind Richtungen aber nicht Bindend.

    Wohl wissend das ein Urteil gegen eine BAG Entscheidung in einer höheren Instanz wieder einkassiert würde.

    Bei uns ist es vorrangig auch ein Büro, 23 m2 groß. JAV und SBV nutzen es auch. Also 3 PC Arbeitsplätze.

    Kühlschrank, Riesen Magnettafel von 5 mal 1,2m und viel IGMetall. Gemütlichkeit sieht anders aus.

    Angrenzend haben wir noch einen Besprechungsraum von 32 m2 Größe.

    Der Betriebsrat hat sich on der Sitzung vom (Datum) abschließend mit der Kündigung befasst".

    Die Aussage ist doch eindeutig undeutig. Der AG ist gut beraten die Kündigung erst nach der Wochenfrist auszusprechen.

    Da jetzt was rein zu Interpretieren würde bedeuten, sich aufs Glatteis zu begeben.

    Sollte der BR dies beabsichtigt haben finde ich das schon clever. So der AG denn darauf reinfällt. Aber der Versuch ist ja nicht strafbar. ;)