Zitat von Kokomiko :Nein. Für die Erhebung von Kennzahlen ist mit Sicherheit keine Einwilligung der AN erforderlich, siehe §14 Abs.(1)BDSG: Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
"Controlling" auf Basis von Kennzahlen liegt im ureigensten Interesse eines Unternehmens.
Hier liegst Du richtig. Eine allgemeine BV "Datenschutz" halte ich jedoch für sinnvoller,da der Umgang mit Daten grundsätzlich geregelt sein sollte . Wer darf was sehen, erheben, verarbeiten (Berechtigungskonzept); Datensparsamkeit etc..
Kernpunkt muss sein, dass erhobene Daten nicht i.S. personeller Einzelmaßnahmen verwandt werden dürfen. Ausnahmen müssen zwingend der Zustimmung des BRs bedürfen.Eine Inhouse Schulung "Datenschutz" des gesamten BR Gremiums wäre sehr empfehlenswert. Dann sollte sich eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung einer BV beschäftigen.
Gruß
Kokomiko
Hallo Kokomiko,
eine allgemeine "BV-Datenschutz" ist sicher eine gute Sache, jedoch bräuchte ich nun eine schnelle Hilfe, ob die Monatsdurchschnittskennzahlen ausgehängt werden dürfen oder nicht.
Die "BV Datenschutz" ist auch angedacht, weil wir aufgrund der ifb Seminare "Der gläserne Mitarbeiter Teil I und II" die Notwendigkeit sehr wohl erkannt haben, es wird aber eine große Baustelle die auch viel Zeit in Anspruch nehmen wird.
Gruß
Marco P.