Beiträge von Bartender

    Das Ansinnen von Niemand finde ich gut. Das habe ich auch schon mit MA bei uns durchgeführt.
    Du leitest präventiv ein BEM ein. Dass Du die Auslösegrenze der krankheitstage nicht errreicht hast spielt keine Rolle. In dem Gespräch an dem Du auch das Intergrationsamt und Betriebsarzt einladen wirst, stellt Du dein Problem nochmals vor und der AG ist vom Gesetz her schon verpflichet zu handeln.
    Bei meinen Fällen hat das immer geholfen. Ich habe Maßnahmen, Gerätschaften aber auch Teilzeit, durch das BEM erzwingen können.
    Probiers mal.

    Ich habe im Schaub, Arbeitsrechts Handbuch (11 Auflage) unter §98, Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall, V. Anzeige und Nachweispflichten einiges gefunden, die schon aussagen, dass dies nicht richtig geregelt ist.
    Unter §98 Rn 119-163 stehen wirklich viele gegensätzliche Aussagen.
    Interessant ist die Rn 158. Anzeige und Nachweispflicht im Ausland aus der ich einiges mehr ableiten würde.
    "der AN wird daher i.d.R. eine Mitteilung durch telefon, Telefax, oder Telegramm machen müssen.Fettung von mir
    Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der AG zu tragen. Dagegen besteht kein Grund, den AG anders als bei erkrankung im Inland mit den erwachsenden Grundkosten zu belasten..... den Rest schenk ich mir

    Warum soll den ein Attest aus dem Ausland nicht am nächsten Tag da sein?
    Dies zeigt doch, dass aufgrund der Umstände, nicht gewährleistet werden kann, ein Attest am nächsten Tag vorzulegen.

    Wenn ich das ganze mal interpretieren darf:
    Es geht im Grunde nur um das Leistungsverweigerungsrecht des AG wenn keine AUB vorliegt, wenn dies ab dem ersten Tag verlangt wird. Das Leistungsverweigerungsrecht unterbreche ich, mit dem Nachreichen einer AUB. Für mich als AN ist es uninteresant was das Geld angeht. Mit der AUB bekomme ich es.
    Disziplinarisch sieht es anders aus: Hier habe ich nur die Möglichkeit zu Klagen gegen die ausgesprochene Abmahnung, in dem von mir beschribenen Fall.
    bringt aber nichts, weil bei einer KündschKlage der Richter feststellen sollte, ob die Abmahnung gerechtfertigt war. Hier ist der AV wahrscheinlich nicht sauber formuliert. Bringt aber viel Unruhe ins Arbeitsleben und den einen oder Anderen AN in die Arbeitslosigkeit.:evil:

    Hallo Leute,

    wenn ich mir das Alles so durchlese, kan ich nur feststellen, dass Ihr geteilter Meinung seit und keine handfeste Aussage hierzu bis jetzt bekannt ist.
    Ich werde hier natürlich auch weiter suchen und mal schauen, ob ich zum Vorteil der AN fündig werde.

    Hallo Wolle,

    ja du versteht da etwas falsch oder ich habe mich nicht richtig ausgedrückt.

    Es geht darum, dass wenn ich am ersten Tag krank bin und mein AG sagt, dass er die AU Bescheinigung für den ersten Tag am nächsten TAg vorliegen haben möchte.
    Bsp.
    Ich werde am Dienstag krank.
    melde mich krank
    gehe zum Arzt
    werde für zwei Tage (bis Donnerstag) Krankgeschrieben
    melde meinem AG dass ich zwei Tage ausfalle,
    jetzt müsste ich nach dem willen meines AG, die AU bis Mittwoch vorlegen.Also am nächsten Tag.

    Ist das jetzt etwas genauer?
    Und jetzt die Frage: wie kommt meine AU bescheinigung innerhalb eines Tages ( Von Dienstag auf Mittwoch) zum AG???

    Hallo Rolf hallo Wolle,

    so eindeutig sind diese Aussagen nicht.
    Zum einen ist es ok, wenn eine Fa. ein Fax oder gescante AU akzeptiert.
    Aber ich konnte definitiv nirgends lesen, dass die AU am nächsten Tag beim AG sein muss. Das liegt doch nicht mehr in meinem Einflussbereich.
    Selbst wenn ich dies mit Einwurf Rückschein mache, dauert das unter umständen auch zwei bis drei Tage. Ich kann mir auch schwerlich vorstellen, dass ich gehalten bin, Personen zu beauftragen um eine AU beim AG einzuwerfen.

    Bei meiner bekannten sieht es auch so aus, dass sie weder Scanner noch Fax hat. Und in der Nachbarschaft rumrennen um Hilfe zu bekommen mit Fieber oder gebrochenen Gliedern kann auch nicht sinnhaft sein.

    Hallo Leute,

    habe von einer Bekannten einen AV bekommen in dem steht:

    Die AN ist verpflichtet jede Arbeitsverhinderung und ihre Dauer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
    (Soweit in Ordnung)
    Die AN hat eine ärtzliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
    (Hier habe ich ein Problem)

    Mir ist §5 EntgFG bekannt.
    Wie ist aber §5 EntgFG Satz 3 zu werten?
    Das die Bescheinigung schon ab dem ersten Tag ausgestellt sein muss, oder dass sie auch schon am am nächsten Tag vorliegen muß?

    Bei meiner Bekannten, soll sie ja am Folgetag vorliegen. Was aber per Post schlecht realisierbar ist. Bei Ihr hat die Post sage und schreibe 4 Tage gebraucht. Den AG hat sie per Anruf am ersten Tag über die AU informiert.
    Jetzt hat sie eine Abmahnung bekommen.

    Ich habe versucht zum §5 mehr Infos zu bekommen aber den Satz 3 haben die meisten Komentierungen zum Ausstellen der AU ab dem ersten Tag abgehandelt.
    Kann ein AG wirklich verlangen, dass eine AU am nächsten Tag bei Ihm im Briefkasten ist?
    Ich war bisher der Meinung, dass ich zwar ab dem ersten Tag eine AU Bescheinigung brauche, (wenn vorgeschrieben) aber nicht, dass sie am nächsten Tag vorliegen muss. Bei uns ist es im TV wie im Gesetz geregelt nur, dass dann der Satz 3 aus dem §5 EntgFG in folgenden Satz abgeändert wurde:
    In begründeten Fällen kann auch schon für den ersten Tag der AU die Bescheinigung verlangt werden. (heißt aber nicht, dass sie am nächsten Tag beim AG sein muss.

    Was wisst Ihr darüber? wie seht Ihr das?

    Die Zustimmungsverweigerung zu Einstellung bedarf der vier Punkte.

    1) rechtswirksamer Beschluss ( Das bekommt Ihr hin)
    2) Schriftlich abgefasst (Das bekommt Ihr auch hin)
    3) unter Angabe mindestens eines der in §99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe (Das bekommt Ihr nur schwer hin, wahrscheinlich garnicht)
    4) Die Wochenfrist eingehalten wurde. (Sollte auch kein Problem darstellen)

    Aber Punkt 3 ist der Knackpunkt. Jedes mal!

    Die Einstellung ist regelmäßig verbunden mit der ersten Eingruppierung. Beide Vorgänge sind getrennt zu behandeln.Das heisst, der BR kann die Zustimmung zur Einstellung nicht verweigern wenn er mit der Eingruppierung nicht einverstanden ist oder der AG nicht eingruppiert. Eine Zustimmungsverweigerung wegen evtl falscher Eingruppierung müsst Ihr separat behandeln.

    Die Zustimmungsverweigerung zu Einstellung bedarf der vier Punkte.

    1) rechtswirksamer Beschluss ( Das bekommt Ihr hin)
    2) Schriftlich abgefasst (Das bekommt Ihr auch hin)
    3) unter Angabe mindestens eines der in §99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe (Das bekommt Ihr nur schwer hin, wahrscheinlich garnicht)
    4) Die Wochenfrist eingehalten wurde. (Sollte auch kein Problem darstellen)

    Aber Punkt 3 ist der Knackpunkt. Jedes mal!


    Jetzt könnt Ihr Euch die Chancen vor dem ArbG ausmalen. Sieht wahrscheinlich schlecht aus.

    Du musst hier nicht auf das hören, was ein GF sagt. Du als BR kannst entscheiden welche Infos die MA bekommen oder nicht. Die Unterlagen unterliegen ja nicht der Geheimhaltung und können somit frei im Unternehmen verteilt werden.
    Da Du ja jetzt der GF schon eine Zusage gemacht hast, stehst Du natürlich im Wort. Ich würde das Gespräch nochmals aufsuchen und mitteilen, dass das Gremium die vorgeschlagene Versendeung nicht gebiligt hat. So bist du wieder aus dem Schneider.

    Der Link zumeinem Beitrag hat Tiger eingefügt.

    Hier nochmal unser Vorgehen:

    An und Abmelden beim Vorgesetzten für BR Tätigkeit ist allen klar.

    Für den Fall, dass eine Sitzung anliegt, wird bei uns im Schichtplan ein Symbol für BR Tätigkeit hinterlegt. "F7bezahlte BR Tätigkeit ganztätig".
    Als Bsp: ich habe nächste Woche am Montag BR Sitzung und hätte nach meinem Schichtplan Frühschicht. Dann wird die Frühschicht rausgenommen und das Symbol F7 "bezahlte ganztägige BR Tätigkeit" eingetragen. An diesem Montag komme ich dann zu BR Sitzung und muss garnicht mehr anstempeln. Ich bekomme automatisch meine 7,5h gutgeschrieben. Ich habe aber auch die wahl zu Stempeln. Wenn es vielleicht absehbar länger dauern würde, oder dauert oder ich bin nur ganz kurz da und will die Firma nicht schädigen:lol: .

    Die Zeiten kann sich der AG anschauen oder nicht, was kann er damit denn groß anfangen? Bei uns muss er diese Stunden nur sauber im Betrieb verrechnen.
    Es ist ja legitim, wie ich in meinem ersten Beitrag schon geschrieben habe, dass nicht eine Abteilung alleine, mit den BR Kosten belastet wird.

    Ich sehe das ganze erst mal unkritisch. Ganz im Gegenteil, dann sieht ein AG wieviele Stunden seine BR wirklich für den Betrieb da sind.

    Wenn ein Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum häufig als Betriebsrat tätig geworden ist, muss es selbstverständlich über die wichtigsten Grundlagen der Betriebsratsarbeit Bescheid wissen. "Häufig" tätig werden bedeutet z.B. über einen längeren Zeitraum an ca. einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen zu haben (ArbG Mannheim vom 19.1.2000, 8 BV 18/ 99). Es besteht also ein Anspruch auf den Seminarbesuch nach § 37 Abs. 6 zumindest für die Grundlagenseminare (BAG vom 14.12. 1994, 7 ABR 31/ 94) zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht.

    Ich weiss jetzt nicht, ob das bei Dir der Fall ist.

    Also ich kann mir kaum Vorstellen, dass ein MA wegen Unwohlsein, zum einen Minusstunden aufbaut(das wäre Krankheit), zum anderen soviele.

    Nichts desto trotz, der AG hat hier seine Aufsichtspflicht verletzt. Er hätte dem MA, bei über -30h schon darauf hinweisen müssen, dass er keine weiteren
    -Stunden aufbauen darf. Weil er dies nicht getan hat, hat er diese Stunden gebiligt und darf sie nicht im nachhinnein einfach vom Gehalt abziehen.
    Handelt es sich um einen formularmäßig vorformulierten Arbeitsvertrag (AGBs), so müssen die zur Kürzung berechtigenden Gründe im ArbV aufgelistet sein. Diese Gründe müssen dann auch tatsächlich vorliegen. Fehlt es im Vetrag an solchen Gründen darf er nicht einfach und einseitig das Gehalt kürzen.

    Ich kann mir vorstellen, dass der MA zum einen die gleiche Zeit zum Abbau der
    -h bekommt wie er zum Aufbau der -h gebraucht hat oder er ist taff genug und sagt sich, "sollen Sie es einklagen".

    Aber ein AG darf definitiv nicht einseitig Gehaltskürzungen vornehmen.

    Um Missverstädnisse auszuschließen eine kurze Anmerkung.
    Das Ersatzmitglied übernimmt nicht die Funktionen des ausscheidenden BRM.
    In deinem Falle den Vorsitz. Rolf hat es schon beantwortet. Es geht aber auch noch weiter. Die Ausschüsse die der BRV inne gehabt hat, werden auch alle neu besetzt. Das Ersatzmitglied kann zwar diese Ämter durch Wahl bekommen, das geschied aber nicht automatisch.

    Hallo Stefan,

    m.E. ist dieses Vorgehen ohne, dass ich Euren TV kenne mit Sicherheit nicht richtig.
    Zum Einen: wer regelt, wer Rufbereitschaft hat? Hier hat der BR Mitspracherecht nach §87 Abs.1 Nr.2

    Zum Zweiten: Wieso wird an einem Tag abgefeiert, an dem ich sowieso frei gehabt hätte? hier läuft etwas nicht richtig.
    Hier müsstet Ihr eingreifen und dieses Vorgehen regeln.

    Du hast es eigendlich selber beantwortet.
    Das Thema Betriebsänderung, Sozialplan, Interresenausgleich ist so Umfangreich, dass man als Aussenstehender hier garnicht richtig antworten kann. Die einzige Antwort zu diesen Themen lautet immer "es kommt drauf an".

    Als Tipp kann ich Dir nur mitgeben: Eurer Wirtschaftsausschuss sollte sich die Informationen frühzeitig (beim ersten Gedankengang des AG) holen, damit man richtig und rechtzeitg informiert ist.

    Habt Ihr vielleicht einen TV der nach einer Gewissen Betriebszugehörigkeit eine Betriebsbedingte Kündigung ausschließen würde?

    War es denn in der Vergangenheit auch so gewesen, das alle MA zu dieser BetrV kamen?
    Du schreibst, dass nur 75% Platz hätten. Sind das die Anwesenden MA oder sind Alle (nicht im Dienst, Urlaub, frei etc) gemeint.

    Der Vorschlag der GF hat m.E. einen nicht uninteressanten Aspekt.So erreiche ich warscheinlich mehr MA an zwei Terminen.
    Wenn ich zwei mal eine BetrV abhalte, sind aber auch alle MA zu laden. Da kann ich nicht sagen du warst schon. Wenn Eure GF dies akzeptiert ist die Welt in Ordnung, wenn nicht, muss die Statthalle angemietet werden. Das wäre jetzt eine kaufmänische Entscheidung der GF, was am Ende billiger wäre.
    Die Entscheidung liegt aber bei Euch und nicht bei der GF.
    Erfahrung mit zwei Veranstaltungen hintereinander habe ich aber nicht.

    Die GF auffordern, solche Unternehmungen zu unterlasen.
    Wenn nicht, dann das ganz normale Prozedere bis zum Arbeitsgericht.

    Es kann nicht sein, dass auf den Rücken der AN, die Disposition des AG lastet.
    Dann muss man evtl. mit einem zweiten MA arbeiten bzw. Rufbereitschaft einführen.
    Dies war auch keine Notfallsituation sondern einfach nur Sparsames einteilen der AN.