Ich behandle den Arbeitsschutz erstmal mit dem §80 Abs1 BetrVG. Hier ist für mich das Wort "zugunsten" sehr im Vordergrund. Dann geht es weiter über den
87er. bei Bildschirmarbeitsplätzen ist natürlich die Bildschirmarbeitsverordnung zu berücksichtigen, um genau zu sein die §§3 und 4 BildscharbV. In der ArbStättV §3 abs 1 übergreifendes Gesetze und dann kommen wir über die
-BGV A1 Grundsätze der Prävention
-BGI 5050 Büroraumplanung
BGI 650 Bildschirm und Büroarbeitsplätze.
Die Aufgabe einer Büroplanung obliegt der FASi. Ihr als BR, müsst nur schauen ob alles richtig läuft. Es gibt von den BGs auch CDs, die für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen genutzt werden können.
Hier werden sehr schön die Verkehrswegeflächen, Arbeitsflächen, Möbelstellflächen und Möbelfunktionsflächen dargestellt.
Und spätestens bei diesen Berechnungen wird man feststellen, dass die 10m² pro Arbeitsplatz, die Minimumfläche ist.
Ich denke hier gibt es genug Grundlagen um den AG zu überzeugen.