Beiträge von Bartender

    Zitat von Winfried :


    Hallo Bartender,

    Du verstehst es immer noch falsch. Und zwar nicht nur die Frage.

    Es gibt nun keine NachrückerInnen mehr, aber auch ohne NachrückerInnen noch die Mindestzahl von 11 BRM. Eine Neuwahl wäre erst dann nötig, wenn nun mindestens eines dieser 11 BRM dauerhaft ausschiede.

    Vieleicht drücke ich mich missverständlich aus aber Das ist doch meine Rede und das war doch die Frage.
    Die haben keinen Ersatz und ein BRM scheidet demnächst aus.

    Ich denke unser Komunikationproblem liegt in der Zeit. Ich nehme die fiktive Situation an (Es werden demnächst 10 BRM sein)zur Fragebeantwortung her und du sagt solange es noch 11 sind passiert nichts.
    Habe ich es jetzt richtig verstanden?

    Zitat von holli2108 :


    Hallo zusammen,
    wir sind ein 11er Gremium. Unser letztes Ersatzmitglied verlässt demnächst das Unternehmen.
    Bei Ausscheiden eines weiteren BRM stehen wir vor dem Problem der Neuwahl, weil kein Ersatzmitglied mehr vorhanden ist.


    @Winfied und Siegbert:
    verstehe ich nur die Frage verkehrt?. Hier ist doch die Frage, was mache ich wenn ich keine EBRM mehr habe und ein BRM ausscheidet, oder?

    Dann greift Gemäß Fitting §13 Rn37. Und hier steht wenn kein EBRM zur Auffüllung des BR auf die erforderliche Mitgliederzahl zur Verfügung steht, kommt eine Neuwahl in Betracht.

    heisst Für mich: 11er Gremium ohne EBRM, jetzt scheidet eines der BRM aus und ich kann nicht auffüllen. Ergo ist meine Aussage doch richtig.

    Beim Seminar komme ich Euch entgegen. Natürlich kann der WV seine Seminare buchen wie er will. Wenn ich als BR aber schon weiß wer WV wird kann ich diese Leute doch vorher schulen? Wo liegt denn Eurer Problem?

    Der Arbeitgeber hat die Kosten für eine Schulung von Wahlvorstandsmitgliedern zu tragen. Es reicht die Darlegung des Betriebsrats aus, daß die Entsendung seines Mitglieds zur Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient. Angesichts der Gefahr einer drohenden Wiederholung der Betriebsratswahl und dem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Arbeitgeber ist eine möglichst genaue Kenntnis der Wahlvorschriften durch die Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die Vermittlung von Wissen im Zusammenhang mit Wahlvorschriften sowie der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Betriebsratswahl ansteht.

    ArbG Frankfurt/Main, Beschluß vom 3. März 1999 - 14 BV 210/98

    Eine neuwahl ist meines Erachtens einzuleiten, weil es gemäß Treadstarter keine EBRM gibt.Um wieder Formel zu werden Fitting §13 Rn 33-37.
    Der WV wird vom BR gewählt und m.E obliegt dem BR die Schulung des WV weil er aus der Mitte des bestehenden BR gewählt wird.
    Das nur der gewählte WV auf Schulung gehen kann halte ich für grob fahrlässig.
    Wenn der WV 10 Wochen vorher gewählt wurde fangen Fristen an zu laufen, die ich ohne das Wissen nicht einhalten könnte. Hier greift auch kein Selbststudium. Also muss eine Schulung voran gegangen sein und nicht mittendrin.

    Fried:

    das sehe ich etwas anders. Siehe Fitting 25 Aufl. §37 Rn 146.
    Bei der Prüfung der Frage ob eine Schulung notwendig ist kommt es darauf an, ob Fragen oder Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden.
    Die Begründung, dass es schonmal Wahlen gegeben hat ist dürftig, weil der damalige WV evtl. nicht mehr dieses Amt ausführen würde. Würde dagegen ein WV in naher zukunft eingesetz werden, begründet dies eine Schulung.

    Zur Kostentragung durch den AG muss natürlich im Vorfeld der AG darüber informiert werden und ein Beschluß des BR muss dies legitimieren. Nach Schilderung des Threatstarters sehe ich das schon als erste Hürde.
    Für die Kosten des BR nach §40 trägt der AG nur die Kosten wenn er im Vorfeld darüber informiert wurde und es einen Beschluß des BR gibt.
    Jetzt wird es schwierig:
    Wenn ein BRM durch Listenwahl in der Minderheit ist und der Beschluß im Gremiumnicht durchsetzbar ist, müsste es ja eine Regelung geben. Hierzu finde ich nur im Fitting §40 Rn61-64.

    Hallo Heig,

    so selbstverständlich ist das nicht. Vor ein paar Jahren musste man sich nach Krankheit bei seinem AG gesundmelden (ein Tag arbeiten) und dann durfte man erst in den Urlaub. Das hat sich aber mit einigen Gerichtsurteilen zum Glück geändert.

    Hallo Rabauke,

    der threadstarter hatte allgemein von Schulungen geschrieben, es geht nicht daraus hervor dass es um Schulungen aus dem 37/6 o. 7er geht.

    Hier das Urteil Reisezeit die als AZ gesehen wird. BAG 23.7.1996 - 1ABR 17/96

    und außerdem hast du dich verschrieben: es heißt bartender und nicht beratender:wink:

    Die Frage ist erst einmal so pauschal gestellt, dass man nicht konkret darauf antworten kann.

    Die Frage ist ob ihr einen TV oder eine BV habt, die so etwas regelt.
    Dann muss man wissen wo die Schulungen stattfinden.
    Wenn Sie bei Euch auf dem Betriebsgelände oder in der Nähe stattfinden wäre es m.E. richtig, dass nur die 8h gewährt werden.
    Muss ich irgendwohin fahren mit einem erhöhten Zeitaufwand, dann sind das Reisestunden die mir gutgeschrieben werden müssten. Wenn ich selber mit dem Auto fahre wäre es aber wiederrum Arbeitszeit.
    Kannst Du die Umstände etwas genauer definieren?

    Hallo Andrea,

    ich würde den Kopf nicht gleich in den Sand stecken.
    IFB bietet ein Seminar an, dass gerade Deine Problemstellung behandelt.
    Erfolgreiche Gesprächsführung: Die Schlüsselkompetenz für jeden Betriebsrat
    Grundlagen der Kommunikation für alle Mitglieder des Betriebsrats

    Ich glaube dieses Seminar kannst Du einfacher begründen. Weil die Komunikation Bestandteil deiner täglichen Arbeit ist.

    Hallo Welle,

    des verhält sich folgender Maßen:
    Der AG hat die wichtigsten aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte zur verfügung zu stellen, dass jedes BR Mitglied jederzeit schnell darin Einsicht nehmen kann. Also die 9 Exemplare sehe ich auch nicht als notwendig.

    Hier mal ein Urteil: BAG 25.1.1995 - 7ABR 37/94

    Hallo Sebbo,

    die Aussage des AG geht in die richtige Richtung.
    Zum einen muß der BR auch prüfen ob die richtige Infrastruktur beim MA zuhause vorhanden ist. Spricht hat der MA zuhause einen ausreichenden Raum und Schreibtisch, in der Kurzfassung: hat er ein Büro das annähernd der BüroarbeitsplatzVO gleich kommt. hier ist das Thema Arbeitsschutz angesiedelt.
    Zum zweiten hat der AG natürlich interesse zu sehen ob sein MA auch arbeitet. Nicht jeder ist online und der AG möchte sehen was und ob der MA arbeitet.

    Nur die Passage ist etwas vertreht. Der Zugang sollte vorab angemeldet werden und nur in dringenden Fällen unangemeldet.

    :lol: Das kann schon daran liegen :lol:

    Ich war deswegen auch beim Arzt, der sagte ich solle etwas weniger s.. haben.
    Ich gehe nach dem Motto: man sollte seinen Mann stehen, so oft es geht. :lol: :lol: :lol: :lol:

    Dein Beitrag ist aber gut

    Mir ist es jetzt schon oft passiert, dass ich Nachrichten sehr spät bemerkt habe, weil die Ziffer neben dem Buttom nicht ausreichend auffällig ist.
    Gemeint ist auf der Seite oben, der Buttom "Nachrichten".
    Ist es denn nicht möglich, genau so eine Benachrichtigungsmail zu bekommen, wie bei einem neuen Beitrag zu einem beobachteten Thread? auch wenn man nicht im Forum online ist?

    Die JAV Wahl wird doch vom BR durchgeführt und Eurer BR sollte dies schon wissen. Ihr als JAV oder zumindest zukünftiege JAV könnt Euch auf die Wahlwerbung konzetrieren.