Beiträge von AnKa T.1

    Also, Kündigungsschutzklage eingereicht und los geht "der Spaß". Das ist ja wohl die absolute Frechheit. Iwan hat das ja schon gut erklärt. Zumal Du - mal ganz vom Sachverhalt abgesehen - am 02.10. nicht zum 02.10. gekündigt werden kannst.

    Ob Du langfristig in dem Betrieb glücklich wirst, kann ich dir nicht sagen. Aber kämpfen würde ich. Ich finde das Verhalten des BRV und des Gremiums einfach widerlich. Kritik gehört zur BR-Arbeit nun mal dazu. Wir sind ja schließlich nicht dazu da, auf dem Schoß des GV ne gute Handpuppe abzugeben,

    Ihr dürft natürlich allgemein darüber informieren, dass ihr Sitzung habt und allgemein gehaltene Informationen geben. Auch ein Statement zu Beschlüssen oder auch die Position zu Verhandlungen ist unter Einhaltung des Datenschutzes und der Geheimhaltung möglich. (Ich mache hier jetzt aber keine ellenlangen Ausführungen was OK ist und was nicht. Da findest Du genügend Anregungen im www).

    OK wäre z.B. folgender Aushang:

    Der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass alle MA an Gründonnerstag grüne T-Shirts tragen müssen.

    OK:

    Der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung einstimmig beschlossen, dass alle MA an Gründonnerstag grüne T-Shirts tragen müssen.

    Auch OK:

    Der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass alle MA an Gründonnerstag grüne T-Shirts tragen müssen. Der Beschluss wurde mit 5:2 Stimmen gefasst.

    Nicht OK:

    Der Betriebsrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dass alle MA an Gründonnerstag grüne T-Shirts tragen müssen. Der Beschluss wurde mit 5:2 Stimmen gefasst. Die BRM Müller und Meier waren dagegen.

    Ich meine, mich dunkel an ein Seminar erinnern zu können, in dem der Seminarleiter erläuterte, dass der Arbeitgeber auch nicht einfach irgendwelche Regelungen einführen darf, nur weil kein BRM anwesend ist. Er muss dann ggf. warten, bis Du oder dein Ersatzmitglied wieder im Haus bist.

    Möchte dein Arbeitgeber z.B. jemandem kündigen, dann muss er ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht anstrengen.

    Wie gesagt, das ist auch nur was ich meine, an was ich mich erinnere. Rechtssicher ist das keinesfalls.

    Hast Du Kontakt zu deiner Gewerkschaft oder einem Anwalt? In dem Fall wäre eine Info von dort sicherer.

    Also, zu allererst ist es ja egal, was die Personalsachbearbeiterin denkt. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, darüber entscheidet der Wahlvorstand auf Basis des BetrVG.

    Und da steht Folgendes:

    § 7 BetrVG

    Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

    Also sind sie, aus meiner Sicht, auch wahlberechtigt.

    Hallo aberhallo,

    leider hast Du einige Fragen einfach so eingehämmert und es wundert mich nicht, dass dir noch keiner geantwortet hat, denn eine kurze Googlesuche :idea: hätte dir viele deiner Fragen (auf einer Seite) beantwortet...


    Diensträder werden meist über Leasingangebote angeschafft, bei den jeweiligen Anbietern findet man schon zahlreiche Hinweise. Dort steht auch dazu, wie es sich mit den Wartungskosten etc. verhält. Das kommt nämlich auf die jeweilige Vereinbarung an. Auch bieten viele eine Vollkaskoversicherung an.

    Deine Versicherungsfragen kann ich dir auch nicht pauschal beantworten. Denn alle Eventualitäten werde ich bestimmt nicht aufzählen. Auch dazu findet man nach einer kurzen Suche recht gute Antworten im Internet.

    Zitat von aberhallo

    Wie ist es mit der Nutzung im Winter? Dienstwagen hat ja Winterreifen, im Winter wird ja wohl ein Dienstfahrrad Witterungsbedingt weniger genutzt.

    Was möchtest Du denn genau wissen?

    Wenn ihr etwas ändern wollt, weil euch der Status quo evtl. nicht gefällt, die vorgeschlagene Regelung des AGe aber ebenso nicht. Dann solltet ihr überlegen, die Möglichkeit der Einigungsstelle zu nutzen.

    Ansonsten Füße stillhalten (wenn es so in Ordnung ist, wie es bisher war) und warten, ob euch der AGe entgegen kommt oder evtl. selbst die Einigungsstelle anruft... bis dahin bleibt alles wie es ist.

    Zitat von gentleman78

    was kann passieren

    Am liebsten würde ich ganz salopp antworten: Alles Mögliche ;)

    Aber ich frage mal lieber noch etwas nach. Um welches Thema geht es denn? Es macht nämlich einen Unterschied, ob es sich um eine erzwingbare BV handelt oder nicht. Und daran hängen dann auch die Möglichkeiten von BR bzw. AGe dran.

    Das ifb hat hierzu in seinem Lexikon auch schon einiges erklärt:

    https://www.betriebsrat.de/por…betriebsvereinbarung.html

    Zitat von DON-2:

    Mir ging es darum, dass wenn es so wäre wir ja gar nicht weiter diskutieren müssten. Es wären alle betroffenen Befristete plötzlich unbefristet. DON

    Aber auf die Entfristung könnt nicht ihr als BR klagen. Das kann nur der Arbeitnehmer.

    Und selbst wenn dein Fall so wäre, dass eine Entfristung stattgefunden hat: solange niemand auf Entfristung klagt (3-Wochen-Frist nach Beendigung des befr. Vertrags), bleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - das Einklagen seines Rechts ist und bleibt eine individuelle Sache des Arbeitnehmers.

    Ohne eure betriebliche Situation und Zusammenarbeit mit dem AGe zu kennen: Ich halte eure Verweigerungshaltung im Übrigen nicht für zielführend.

    Zitat von BRinzessin:

    ...und dann ist meine Pause um. Also klappe ich den Buchdeckel zu und gehe wieder an meinen Arbeitsplatz.

    Würde mir jetzt einfallen diese Pause wieder zu streichen und noch einmal von vorn eine Pause zu beginnen? NEIN! Ich muss mir lediglich überlegen wo ich künftig ungestört in meiner Pause ein Buch lesen kann ;)

    Genauso ist es 8)

    Ich glaube, ich weiß worauf Du hinaus möchtest. Es gibt ein Urteil des BAG vom 16.01.2008 7 AZR 603/06

    Soweit ich es den Kommentierungen entnehmen kann, hat die Aussicht auf Entfristung nur dann Erfolg, wenn sich die Vertragsänderung MIT der Verlängerung der Befristung ergibt.

    Ändern sich hingegen im Laufe der Befristung die Vertragsbedingungen, führt das nicht zu einer Entfristung des Arbeitsvertrags.

    Ich glaube nicht, dass der ANe mit einer Entfristungsklage Erfolg haben könnte, denn er hatte ja einen AV über 40h, der durch TV auf 39,5h gesenkt wurde und dann wieder mit BV auf 40h erhöht wurde. Ob das ausreicht, kann euch wahrscheinlich sowieso nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sagen.

    Und es handelt sich hierbei um das Individualrecht des Noch-Arbeitnehmers. - Da seid ihr als BR außen vor.

    Nun zum Kollektivrecht: Ihr könnt eure Zustimmung zu Einstellungen nur aus den im §99 BetrVG genannten Gründen verweigern. Ob ihr da was herleiten könnt, das müsst ihr für euch als Gremium klären. Zu argumentieren, dass ja der befristete ANe gern übernommen worden wäre, wird m.E. wohl nicht ausreichen - das ist moralisch echt mies, aber rechtlich sauber.

    Zitat von woelkchen:

    Danke für die Antworten.

    Wenn der Sozialarbeiter in den Ferien, also während des Abbaus seiner Mehrarbeit krank wird und eine AU einreicht, wurden ihm bisher auch Minusstunden berechnet. Das kann ich ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. Denn die Mehrarbeit in der Schulzeit, wird abgeleistet, um die Ferien - ergo die Regelarbeitszeit- frei zu haben.

    Jupp, das ist rechtlich aber vollkommen in Ordnung. Hatte kürzlich erst so eine ähnliche Konstellation bei Gericht (bin ehrenamtliche Arbeitsrichterin), da hat der Richter das den Parteien haarklein erläutert.

    Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings auch, dass er bei Krankheit in den Wochen, in denen er Stunden aufgebaut hätte, diese Stunden auch aufs Zeitkonto gutgeschrieben bekommen muss.

    (Wie Winfried bereits schrieb... Entschuldige bitte, habe ich glatt überlesen)

    Also, da tippe ich gerade an ner Antwort und schwupps ist Moritz schneller ;)

    Du wirst sicherlich mit einer Menge Tagesgeschäft beauftragt sein, wie eine Sekretärin/ Bürokraft in einer normalen Abteilung eben auch.

    Mache dich auf eine Menge Schreibarbeit gefasst (Protokollierung, Gesprächstnotizen etc.) - das muss man mögen.

    Ich würde mich einfach mal beim Betriebsrat erkundigen, welche Aufgaben da so anfallen. Bei einer ordentlichen Stellenausschreibung sind ja i.d.R. auch schon einige Angaben enthalten.

    Zitat von coach 69:

    ...aber es geht uns einfach nur um Gerechtigkeit. Wir als Betriebsrat sollten uns schon um solche Probleme kümmern. Ich glaube nicht das Du deine Kollegen wieder abtreten lässt wenn Sie mit sogenannte Sozialneiddebatten zu Dir kommen.

    Also ich würde meine Kollegen über das TzBfG informieren (Wenn sie denn meinen, es sei besser für sie, ihr garantiertes Gehalt zu reduzieren und dann auf "Überstundenfang" zu gehen: bitteschön.) und sie dann freundlich aber bestimmt wegschicken.

    Ich habe auch einige KollegInnen hier, die immer alles Mögliche ungerecht finden. Und sei es mittags in der Kantine, dass der Kollege nebenan eine Kartoffel mehr auf dem Teller hat :roll:

    Oh, da war Moritz schneller. Im Prinzip bleibt mir nichts mehr hinzuzufügen.

    Natürlich dürft ihr mit den Kollegen sprechen, sie haben schließlich auch das Recht dazu, sich an den BR zu wenden - das muss auch vorher nicht angemeldet werden o.ä.

    GANZ WICHTIG: besucht unbedingt eine Grundlagenschulung, ihr seid alle komplett neu und habt noch keine Erfahrung. Euch wird sicherlich ganz oft Blödsinn erzählt und ihr müsst mühsam nachfragen und recherchieren, wer nun Recht hat.

    Die Schulung ist kein rausgeschmissenes Geld. Und wenn ihr eure Sache gut macht, dann werdet ihr wiedergewählt. Noch ein Jahr zu warten halte ich, genau wie Moritz, für keine gute Idee.

    Im Betriebsratslexikon des ifb findest Du ausführliche Informationen dazu.

    https://www.ifb.de/betriebsrat…/%C3%9C/ueberstunden.html

    Insbesondere dieser Passus dürfte für euch interessant sein, denn eine pauschale Formulierung reicht eben nicht aus:

    Vertragsklauseln

    Wird die Überstundenvergütung in einer für mehrere Verträge vorformulierten Vereinbarung (z. B. Formulararbeitsvertrag) geregelt, unterliegt sie den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und damit der Inhaltskontrolle durch das Arbeitsgericht (§ 305 Abs. 1 BGB). Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben dadurch unangemessen benachteiligt, dass die Bedingung nicht klar und verständlich geregelt ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle ausgenommen (BAG v. 16.5.2012 – 5 AZR 331/11).

    Quelle: Betriebsratslexikon auf www.ifb.de (Textmarkierungen von mir)

    Ich kann eure Aufregung verstehen, finde aber auch, dass die Indizien nicht ausreichen, euren Betriebsleiter von der Wählerliste zu streichen. Hat er denn eine Prokura o.ä.? Denn nicht alles was sich Leiter nennt, ist tatsächlich auch einer.


    Und warum weißt Du so viel vom Wahlvorstand, obwohl Du nicht im WV drin bist? :shock: Der Wahlvorstand ist genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie ein BR.

    Zitat von Winfried:

    Gratulation für diesen Schuß ins eigene Knie!

    Ihr habt das Menschenmögliche dafür getan, dass diese Wahl den Bach runtergeht!

    Ich schließe mich Winfried an.

    Das ist jetzt nur eine Vermutung aus dem, was ich lese: wie habt ihr das denn mit den Stützunterschriften gehandhabt, wenn 2 Kandidaten ihre Zustimmung erst später erteilt haben (denn dafür gibt es ja keine Frist, sondern nur für die die Abgabe der Wahlvorschlagsliste)

    Zitat von Schrödi

    Drei hatten kurz vorher ihre Kandidatur zurückgezogen

    Wie ist das gelaufen? Das klingt alles, als sei was schief gegangen...

    Hast Du denn schon mal mit jemandem aus dem BR über deine gewollte Übernahme gesprochen?

    Hat sich dein Arbeitgeber schon in irgendeiner Weise dazu geäußert - man fühlt ja üblicherweise schon mal vor, zumindest dann, wenn das Verhältnis zur Geschäftsführung halbwegs gut ist.

    Zitat von JAVler2017

    Das war eine ganz normale Frage, was ich mache bzw. wie ich beweise zu Arbeiten, wenn der AG mich komplett sperrt. Da kann ja dann der BR auch nicht viel machen. Auf diese Frage bist du vorher auch null eingegangen - ich soll es beweisen können. Die Frage ist halt nur wie.. wenn man nicht arbeiten kann, kann man keine Arbeit nachweisen.

    Du lässt dir hier jede einzelne Information quasi aus der Nase ziehen und verlangst eine allumfassende Antwort. Da kann ich die anderen schon verstehen, dass sie ungehalten werden.

    Wie Du es beweist, hat dir Marc ja bereits beschrieben. Nimm einen Zeugen mit, am besten jemandem vom Betriebsrat.

    Zitat von JAVler2017

    Und im Falle dessen, dass die Personalabteilung sagt, dass es gewollt ist?

    Dann wird der Arbeitgeber vermutlich vor Gericht gehen wollen und die Unzumutbarkeit deiner Übernahme gerichtlich feststellen lassen. Da Du einen Zeugen dabei hast, genügt dies als Nachweis, dass Du deine Arbeitsleistung angeboten hast.

    Im Zweifelsfall musst Du nun jeden Tag "antanzen" und deine Arbeitskraft anbieten, da redest Du aber am Besten auch mal mit jemandem aus deinem Betriebsrat. Vielleicht wissen die schon mehr.