Ich glaube, ich weiß worauf Du hinaus möchtest. Es gibt ein Urteil des BAG vom 16.01.2008 7 AZR 603/06
Soweit ich es den Kommentierungen entnehmen kann, hat die Aussicht auf Entfristung nur dann Erfolg, wenn sich die Vertragsänderung MIT der Verlängerung der Befristung ergibt.
Ändern sich hingegen im Laufe der Befristung die Vertragsbedingungen, führt das nicht zu einer Entfristung des Arbeitsvertrags.
Ich glaube nicht, dass der ANe mit einer Entfristungsklage Erfolg haben könnte, denn er hatte ja einen AV über 40h, der durch TV auf 39,5h gesenkt wurde und dann wieder mit BV auf 40h erhöht wurde. Ob das ausreicht, kann euch wahrscheinlich sowieso nur ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sagen.
Und es handelt sich hierbei um das Individualrecht des Noch-Arbeitnehmers. - Da seid ihr als BR außen vor.
Nun zum Kollektivrecht: Ihr könnt eure Zustimmung zu Einstellungen nur aus den im §99 BetrVG genannten Gründen verweigern. Ob ihr da was herleiten könnt, das müsst ihr für euch als Gremium klären. Zu argumentieren, dass ja der befristete ANe gern übernommen worden wäre, wird m.E. wohl nicht ausreichen - das ist moralisch echt mies, aber rechtlich sauber.