Beiträge von Rabauke

    weiterhin gibt der SGB IX auch noch einen Hinweis, das je nach Anzahl der SBV "2 Mindeststellv." zu wählen sind, weil diese beiden Stellv. auch Rechte haben im agieren ;) .

    Zu meiner zeit als SBV mit 60 Wählerinnen und Wähler haben wir immer 3 Stellv. gewählt. Bei der letzten Wahl wurde vorab geschaut (bevor es zum Wahlausschreiben kam) wer denn alles Interesse hat, man kam auf 5 Personen, davon 2 als SBV und alle auch bereit stellv. zu werden und siehe da, der Wahlvorstand hat 4 Stellvertreter wählen lassen.

    Nein, kannst du nicht. Denn wenn du nicht geladen wurdest, aus welchen Gründen auch immer, dann hast du die Freistellung für die notwendige BR Arbeit auch nicht. Im Gegensatz zu einem ordentlichen BRM hast du bei der Freistellung kein eigenes Ermessen.

    es handelt sich um eine Betriebsausschusssitzung, da sind in der Regel nur ordentliche BR-Mitglieder drin, daher ist dein Hinweis nicht zutreffend.

    Klar kann das Ersatz-BA-Mitglied hingehen und feststellen, dass er nun da ist, da das ordentliche Mitglied des BA sich ordnungsgemäß entschuldigt hat und er somit nach liste automatisch nachrückt.

    da kann der BRV dann nix machen!!!


    Anders ist es, wenn die Liste nur 1 Mandat hat und somit jemand anders nachrückt in den BA weil anders gewählt wurde.

    Nicht automatisch ist der erste Listenvertreter im BR auch erster Listenvertreter im BA, denn im BA werden nur ordentlichen BR-Mitglieder zum Zeitpunkt der Konstituierung gewählt!!


    Spannend wird es, wenn keine Ersatzmitglieder für den BA gewählt worden sind, dann rückt auch keiner nach!!!


    Gruß

    Rabauke

    Ich möchte das Thema nochmal rausholen, weil ich inzwischen keine Vergleichsgruppe mehr habe: Meine 2014 (Wechsel in Vorsitz, Vollfreistellung) gebildete Vergleichsgruppe aus 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben alle Karriere gemacht. 2 sind in den Konzern gewechselt (aus unserer kleinen Tochter GmbH, das ist absolut betriebsüblich, gleicher Standort in HH), einer nach extern. Alle natürlich mit mehr Verantwortung und mehr Gehalt.

    Da ich nun keine Vergleichsgruppe habe, soll ich eine neue bekommen - mit vergleichbaren ArbeitnehmerInnen wie 2014. Das kann doch so nicht richtig sein? Der AG behauptet, ich könne nur in der Entwicklung angepasst werden, wenn die AN sich im gleichen Betrieb weiterentwickeln. Wäre ich nicht freigestellte Betriebsratsvorsitzende, hätte ich mich doch auch in die Konzernmutter entwickeln können. Diese Entwicklung machen viele, auch meine Vergleichsgruppe, aber mir soll es vorenthalten sein, weil die Rechtsprechung nur auf den unmittelbaren Betrieb schaut?

    Hallo Traudechemie,


    auch hier habe ich eine andere Auffassung als meine Vorredner und würde die Arbeitsgerichte mit Unterstützung eines guten Fachanwalt für Arbeitsrecht entscheiden lassen, ob ich auch an dieser Konzernweiten Gehaltsentwicklung teilhaben soll, weil unser Gehalt auch über eine Konzernweite Gehaltregelung in einer KBV geregelt ist.

    Ihr seit ein Konzernunternehmen, da gehe ich davon aus, dass ihr das auch Konzernweit geregelt habt, weil von TV schreibst du ja nichts.


    Das Problem das ich nur sehe, bist du auch erst seit 2014 BR-Mitglied?

    hast du regelmäßig auf deine Anpassungen bestanden?

    Bist du auch mal den Klageweg gegangen?



    Auf die Stellen, die Konzernweit ausgeschrieben waren hast du dich auch beworben, bist aber nicht genommen worden?


    wenn du nur in deinem freigestellten Stuhl gesessen hast, nicht die Weiterbildungen des Betriebs und des Konzerns auch für dich eingefordert hast, und nun mehr Geld willst, obwohl du nichts dafür getan hast, wird es natürlich nicht einfach einem Arbeitsgericht zu erläutern, warum du trotz regelmäßiger Aufforderung einfach links liegen gelassen wurdest.


    Das nur so am Rande, und das ist auch der Grund gewesen warum ich für mich immer alle Weiterbildungsmaßnahmen eingefordert habe, die meine Vergleichspersonen auch erhalten haben, ich habe alle Zertifikate intern so wie extern mit gemacht, und warum ich mich auch auf die Stellen beworben habe, die meiner Qualifikation und der meiner Vergleichspersonen entsprochen habe. Wie gesagt, ich musste klagen um dann auch die Kohle der Vergleichspersonen zu bekommen, aber ich hatte Argumente, beweise das ich nur auf Grund meiner BR-Tätigkeit benachteiligt werden sollte. Nach der Klage vor dem Arbeitsgericht und die deutlichen Hinweise schon im Gütetermin des Arbeitsrichters, was passieren wird wenn nicht angepasst wird, war es dann erledigt und es lief immer mit dem Hinweis, ok, dann gehe ich halt wieder vor Gericht.


    Gruß
    Rabauke

    sehe ich ein wenig anders.

    Der Wahlvorstand muss alle Adressen haben, um diese Personen ja auch die Infos zukommen zu lassen.

    Wenn der Wahlvorstand nun per Beschluss das Wahlausschreiben auch jedem auf dem Postweg zukommen lässt, und dort Mitteilt, das beim Wahlausschuss weitere Infos eingeholt werden können über Wahlvorschläge, Möglichkeiten der Kandidatur mit dem Hinweis das alle die angeschrieben sind auch wählbar und wahlberechtigt sind.. geht das schon.

    viele Grüße
    Rabauke

    was ist denn das Thema der GBV?


    Wer war der Antragsteller für die GBV?


    Warum haben die anderen GBR Vertreter noch nicht die Notwendigkeit einer GBV erkannt?


    Wieso könnt ihr das nicht Lokal in einer BV regeln?


    also um es auf den Punkt zu bringen, ob der GBR zuständig ist oder nicht entscheidet im Extremfall das Arbeitsgericht.


    Die Erfahrung die ich da gemacht habe in der Vergangenheit (war auch in einem kleineren Betrieb beschäftigt), dass wenn man dem AG mitteilt, man geht als kleinerer Betrieb zum Arbeitsgericht, weil man nicht glaubt das der GBR zuständig ist und der GBR von uns kein Mandat hat, oder aber im Geltungsbereich werden die betriebe genannt, für die dieses GBV gilt und für diese GBV nicht gilt, dann wird der Geltungsbereich in der GBV angepasst oder aber der Arbeitgeber sieht hier nicht die Zuständigkeit des GBR und zieht sich auf die Verhandlungen raus.


    Daher, es kommt darauf an und im Extremfall ist der GBR nicht zuständig, das gilt sicher bei Entlohnungssystemen, Arbeitszeitregeln, Boni etc. so wie allen anderen Fällen, die auch lokal geregelt werden können. Da braucht es dann schon einen Beauftragung durch den lokalen BR an den GBR für einen Verhandlungsauftrag, gibt es den nicht, dann keine GBV für den Betrieb!

    Gruß

    Rabauke

    Winfried, du hast das treffend beschrieben wa ich mitteilen wollte, danke das du meine Meinung teilst, ich habe mich nur deutlich komplizierter ausgedrückt


    nun zur Kündigung, der AN darf laut BGB zum 15 oder zum Monatsende Kündigen mit den 4 Wochen Kündigungsfrist wenn nichts anderes vereinbart ist also ist eine Kündigung zum 15 Oktober heute noch möglich!


    Wie gesagt sogar mit Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.....

    Bzgl "eher mal ablehnen" gebe ich zu bedenken, dass es bei einer Beteiligung des BR nach § 99 einen abschließenden Katalog von Ablehnungsgründen gibt, und der umfasst eben nicht die Möglichkeit, Leih-AN pauschal abzulehnen und reguläre Einstellungen zu fordern.

    da muss ich dir widersprechen.

    Einstellungen Verweigerung der Zustimmung, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz oder einen TV verstößt.

    Dann Phantasie und die Gesetze heranziehen, die beschreiben wozu Leiharbeit da ist und das dauerhafte Leiharbeit durch Neueinstellungen zu vermeiden sind.
    Weiterhin Nachteile durch die Beschäftigten zu befürchten sind kann auch herangezogen werden, wenn die Kosten der Leiharbeit geringer sind als die Kosten der Stammbelegschaft, denn dann sind die Arbeitsplätze der eigenen Mitarbeiter in Gefahr und und und


    Zustimmungsersetzungsverfahren muss dann der Arbeitgeber einleiten und dann klärt ggf. das Arbeitsgericht, ob der Leiharbeiter arbeiten darf oder nicht, das zieht sich hin, und führt dann an Hand der Stärke des BR zu einer guten BV wo Leiharbeitnehmer gehen und wo nicht und ab wann Einstellungen erforderlich sind.

    pragmatisch würde ich sagen, es ist nicht verboten auf der Kloschüssel zu stehen...


    Aber ganz grundsätzlich würde ich sagen, gendern bezieht sich auf die sexuelle Identität und nicht auf den Kulturkreis ;)

    nun um ehrlich zu sein tun die das scheinbar auch, darum sahen bei uns einige Kloschüsseln in den Bereichen in denen überwiegen Südländische Kolleginnen und Kollegen arbeiten so aus. Laut Aussagen der Reinigungskräfte war das bei den nicht Männlichen Geschlecht WC-Anlagen häufiger der Fall als bei den WC-Anlagen mit dem H auf der Tür.

    ich frage mich wieso hier überhaupt diskutiert wird.
    Wenn im AV echt steht, bis zu 10% der Monatssollstunden sind als Mehrarbeitsstunden mit dem Gehalt abgegolten dann sind das bei einem 8 Stunden Tag im Monat: 4,35x5x8x0,10=17,4 Stunden im Monat!
    Wenn er 3 Wochen Urlaub hat und die letzten 7 Arbeitstage jeweils 9,5 Stunden arbeitet ist das alles mit dem Gehalt abgegolten.

    Im Urlaub wird das Gehalt ja nicht um die 10% reduziert :D, die es für die Mehrarbeit aufgestockt wurde.

    hallo Hallo 77,


    dann kündige den bestehenden Vertrag Frist und formgerecht und mache den Arbeitgeber darauf aufmerksam das durch die Vertragsverlängerung rechtlich die Vertragsdauer des bestehende Vertrages verlängert wurde und du hiermit zum 15ten mit den 4 Wochen kündigst, wie es das BGB beschreibt.


    Aber nicht vergessen, du kündigst und damit gibt es eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Auch wenn du das Vertragsangebot nicht annimmst, gibt es diese Sperre, da der Arbeitgeber dem Arbeitsamt mitteilt, dass du den angebotenen Vertrag nicht angenommen und ggf. gekündigt hast.

    Nun alles Stunden die der Kollege außerhalb seiner Regelarbeitszeit aufbaut kann er innerhalb eines Monats in seiner Regelarbeitszeit wieder abbauen, das muss der AG anbieten. Dann ist das auch keine Mehrarbeit.
    Bei uns wurden die Stunden abgebaut sobald eine "Schicht" voll war, egal welche Schicht er hat. Das hat dazu geführt, dass die BR-Arbeit dann von den Kollegen überwiegend während der AZ durchgeführt wurden, weil einigen Nachtschichten frei wurden und damit die Sozialabgaben und steuerfreien Zuschläge zu Sozialabgaben Pflichten und Steuerpflichtigen wurden.


    Daher .. wenn ihr der Meinung seit, da nutzt einer was aus, der die Stunden nicht reduziert um Vorteile daraus für sich zu holen findet man auch Wege dieses zu ändern.

    Randolf,


    wenn du das so sieht viel Erfolg.


    Wenn euer Arbeitgeber dann mit euch verhandelt prima. Ihr bekommt eine BV.


    ansonsten passiert diese:

    Spätestens bei der Einigungsstelle (wenn es denn so weit kommen sollte weil der Arbeitgeber nicht verhandeln will) wird der Einigungsstellenverantwortlich schauen ob er hier eine zwingende Mitbestimmung sieht. Wenn nicht, werdet ihr das gerichtlich klären und ggf. da dann eine Beschluss bekommen der euch zusagt oder eben nicht.


    Daher ich sehe erstmal nicht eine zwingende Mitbestimmung wenn es gleich ist.


    gruß

    Rabauke

    Hallo AG,


    was du als Freigestelltes BRM machst sagt dir das Gremium und nicht das Gesetz!


    Wenn das Gremium sagt, Donnerstag wirst du den ganze Tag die Zeitkonten, Pausenzeiten, usw. kontrollieren weil wir den verdacht haben, dass da Schindluder gemacht wird und dazu gibt es einen Beschluss, dann ist das genau deine Aufgabe für den Donnerstag und das Webinar am Donnerstag geht nur, wenn der BR dem zustimmt.


    In der Regel kommt es selten vor, dass der BR den freigestellten einen Arbeitsplan für die Freistellung geben der mit BR-Arbeit vollgespickt ist.


    Da gibt es nicht nur bei "verfeindeten" Gremien sondern auch, wenn der Gremium merkt, das freigestellte BRM macht alles für seinen Verein während seiner Arbeitszeit und die BR-Arbeit wird vernachlässigt weil es nicht erkennt, dass da was zu tun ist. lese dir mal den Fitting dazu durch. Das ganze ist sicher legitim.


    Aber wir weichen von der Frage ab,

    ich habe immer bei allen Webinare diese dem Gremium vorgestellt und gefragt wer möchte Teilnehmen und dann für den Kreis der Teilnehmer den Beschluss fassen lassen und dem AG mitgeteilt.


    Ich halte nichts von ich mach dann mal ohne den BR zu informieren ein Webinar. Als freigestelltes BRM bin ich dem BR rechenschaftspflichtig! Wenn man aber den BR vorab Informiert, dann kann man sich das auch genehmigen lassen.


    Gruß

    Rabauke

    Die Frage ist doch, wie wird die Mitbestimmung abgeleitet.

    Wenn es keine Unterschiede gibt und alle das gleiche bekommen, der Topf also auf alle gleich verteilt wird sehe ich auch hier wenig Mitbestimmung.

    Wie ist denn Topf a geregelt, habt ihr da eure Mitbestimmung geltend gemacht oder wurde das auch allen angeboten und der BR hat nichts getan?


    Ich denke mal, das ganze kostet Geld also wird Geld für die Mitarbeiter ausgegeben und die Mitbestimmung (aus meiner bescheidenen Sicht) geht nur über die Verteilung. Wenn aber alle das gleiche bekommen sollen, was wollt ihr dann noch regeln?


    Gruß
    rabauke

    AG bereits... Vorschlag für BV gemacht

    Nun Ernis,


    wenn dem so ist, und ein Vorschlag des Arbeitgebers vorliegt seit ihr in der Verhandlungspflicht!

    Dann müsst ihr erst recht einen eigenen Vorschlag erarbeiten, um ggf. in der Einigungsstelle auch eine Alternative zu haben und sicher solltet ihr das nicht ohne einen passenden Fachanwalt tun.


    Gruß

    Rabauke

    Der feine Herr ^^ ,aber unser AG stellt uns immer eine Anhörung zur Einstellung zur Verfügung. Tut ja nun auch nicht wirklich was zur

    das ist ja auch richtig so.
    Die Unterrichtung läuft wie eine Anhörung und der BR muss zustimmen. Ohne Zustimmung des BR kann der Arbeitgeber bei der Einstellung sich die Zustimmung nur durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.
    Bei einer Kündigung wird der BR "angehört" ohne das die Anhörung einen Auswirkung für den Arbeitgeber hat. Verweigert der BR seine Zustimmung, kann der AG trotzdem kündigen und der AN muss klagen.


    Nur mal so angemerkt.


    Wie euer AG die form hält ist euer Ding.


    Wir haben sowohl für die Befristete Einstellung, die Unbefristete Einstellung, Versetzung wie auch für die Kündigungen zusammen mit dem Arbeitgeber Formblätter erstellt, damit es nicht immer unterschiedlich aussieht, je nachdem wer denn den Antrag stellt.


    Daher, wie er euch Informiert und die Zustimmung einfordert ( Frist verstreichen = Zustimmung) ist euer regelbares Ding (freiwillige BV).


    Für die Einstellung würde nach dem Gesetz ein Telefonat mit dem BRV reichen, damit die Frist läuft, bei einer Kündigung besteht nun mal ein Schrifterfordernis (Schriftliche Anhörung).


    Wir hatten bei uns geregelt, dass für alle personellen Maßnahmen ein Schrifterfordernis besteht und dabei direkt die Formblätter erstellt, die sowohl digital wie auch in Papier dem BR zugestellt werden können.


    Bei der Einstellung ANÜ haben wir immer geprüft, ob es sich hier wirklich um einen Kurzfristigen Bedarf handelt der nicht durch eigenes Personal durchgeführt werden kann. Nur wenn wir das mit Ja beantwortet haben, haben wir der befristeten Einstellung zugestimmt. Ansonsten haben wir nein gesagt, und auf unser eigenen Personal hingewiesen oder auf Einstellung bestanden, da es sich um einen Arbeitsplatz auf Dauer handelt.

    Gruß
    Rabauke

    Ne alles Verträge können einseitig gekündigt werden.

    Da eine BV auch ein "vertragswerk" ist kannst sowohl du die Kündigen wie auch der Arbeitgeber diese Kündigen.


    Urlaub wegen Umzug ist ei uns im TV geregelt und kann der Mitarbeiter 1x auf 5 Jahre beantragen.


    Wenn ihr natürlich gewollt habt, dass der MA für jeden Umzug den er durchführt einen tag bekommt, nun dann würde ich jede Woche von einer Pension in die nächste ziehen und hätte eine 4-Tagewoche aber 5 Tage bezahlt :D geil oder?


    Gruß

    Rabauke

    naja,


    euer nächster Schritt sollte sein einen BV Entwurf zu erstellen und in die Verhandlungen gehen.


    Sollte der Arbeitgeber sich weigern, einen Anwalt zu beauftragen.


    Nach meiner Kenntnis gilt wenn ich es richtig noch im Kopf habe:

    Die Nachwirkung der BV bezieht sich nur auf die Personen, die zum Zeitpunkt der BV auch beschäftigt waren und für die die BV gültig war, das ist der Nachteil er Nachwirkung. #

    Sollte also bei euch eine hohe Personalfluktuation sein, ist die BV ggf. nur noch für einen kleinen Teil der Beschäftigten gültig.


    Das vergessen viele bei der Nachwirkung.



    Also selber Aktiv werden. Der Vorteil, mit der eigenen BV (ohne das der AG eine vorweist) ist der BR aus meiner Erfahrung Handlungsstärker aufgestellt.

    Es wird nicht am Entwurf des AG rumgedoktert, sondern der Entwurf des BR steht fest in der Verhandlung und damit auch bei einer Einigungsstelle in der Verhandlung.


    Gruß

    Rabauke