@ Winfried und hoepfner Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
Denn das BAG Urteil habe ich als Indiz angeführt, dass der Entleiher stärker als in der Vergangenheit in die Verantwortung gezogen wird und somit auch § 95 anzuwenden ist. Ich habe nie behauptet, dass eine Verlängerung des Vertrages in dem Urteil angesprochen wurde.
Ich habe ebenfalls nie bestritten, dass der BR kein Mitbestimmungsrecht bei einer Vertragsverlängerung hat. Der BR hat aber auch kein Recht benachrichtigt zu werden, im Sinne des §95! Dein Argument trifft also nicht den Kern!
Das Argument, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Verleiher besteht, ist Asbach Uralt und komplett mit dem BAG Urteil überholt. Denn dieses Argument wurde hervorgeholt, um den Entleiher von der Prüfungspflich zu befreien. Insofern ist ein Urteil immer im Gesamtzusammenhang und insbesondere der Historie dazu zu sehen.
@ Für andere, die eventuell wirklich Interesse an der Sache im Sinne des SB haben:
Es könnte z.B. folgender Fall vorliegen: es gab ein Ereignis während der Vertragslaufzeit mit dem sb AÜGler, über das die SBV nicht informiert wurde aber ein rechtlichen Anspruch nach §95 gehabt hätte. Nehmen wir an, dieses Ereignis steht in einem Zusammenhang mit seiner SB. Aufgrund dieses Ereignisses wird der Vertrag des sb AÜGlers nicht verlängert. Dies wäre gegebenenfalls ein Fall von Diskriminierung. Auch wenn die SBV keine Möglichkeit hat, auf die Verlängerung des Vertrages zu bestehen, hat der AÜGler im Bedarfsfall Material für eine Schadenersatzklage.
Und schließlich. Warum sollte ich als SBV freiwillig auf ein potentielles Recht verzichten, zum Schutze des SB? Wenn der AG sauber ist, wird er auch entsprechend begründen und diese Begründung wird nicht durch Informationen des sb AÜGlers in Frage gestellt!
Damit ist die Diskussion für mich abgeschlossen!
S