Beiträge von RPW

    Zitat von Winfried :


    Hallo.

    Und auf welcher gesetzlichen Grundlage macht Ihr das? Die sehe ich nämlich nicht, und m.E. scheint Ihr einfach das Glück zu haben, mit einem AG zu tun zu haben, der sich etwas bieten lässt, was er sich nicht bieten lassen müsste.

    Grüsse Winfried

    Hallo Winfried,

    unser AG versucht uns immer wieder rein zu legen und hält sich eigentlich selbst an kein Gesetz. Wir haben nicht selten Termine mit einer Einigungsstelle oder Beschlüsse einen RA hinzuzuziehen. Aber wenn der AG mal in einer Sache nicht die Rechtsgrundlage kennt und uns dies nützlich ist, dann sehe ich keinen Anlass, ihn aufzuklären ;)

    Allerdings muss ich sagen, wir sind ein großer Konzern mit einem Passus im TV, dass Personal untereinander ausgetauscht werden MUSS wenn Arbeitsplatzverlust droht. So lange unser AG es für zu Zeitaufwendig hält, in anderen Konzernbetrieben nachzufragen und dann ggf. die Mitarbeiter einzuarbeiten, können wir so lange verweigern, so lang er uns keinen Beweis seiner Bemühungen vorlegt.

    Gruß,

    RPW

    Mal etwas anderes, was hier auch zu entnehmen ist.
    Warum stimmt Ihr bei einem so hohen Anteil an Leiharbeitnehmern zu?
    Ist abzusehen, dass die nur kurze Zeit gebraucht werden?

    Auch bei uns hat das immer mehr zu genommen, dass der AG Anträge bezüglich Leiharbeitnehmern an uns stellt. Wir lassen nur noch 3 Monate zu, wenn der AG dann verlängern will oder austauschen, dann lehnen wir ab und verlangen erst eine Festeinstellung der besten 20%

    Wenn er dann nach einem halben Jahr wieder die gleichen Leiharbeitnehmer verlängern will, dann lehnen wir ab, geben aber den Hinweis, dass diese Leute ja wahrscheinlich gut sein müssen und wir unsere Zustimmung zu einer Festeinstellung geben würden.

    Das funktioniert mittlerweile sehr gut. Derzeit beschäftigen wir immer so zwischen 60 und 100 LA bei 800 Stammpersonal, 40 bis 50 werden je Jahr fest übernommen.

    Denkt mal darüber nach warum in grauer Vergangenheit Leiharbeit eingeführt wurde und ob es ok ist, dass sie heute so ausgenutzt wird. Der Zweck die Auftragsspitze abzuarbeiten ist heute kaum noch der wahre Grund.

    Ich denke, dass, wenn es so durchgezogen wird von beiden Firmen, dann kann das für die Firmen ins Auge gehen wenn die betroffenen Kollegen sich wehren. Ich würde sogar soweit gehen, dass die Kollegen gute Aussichten haben, dass dieses Verhalten auch strafrechtlich für die Arbeitgeber relevant werden könnte.

    Den angesprochenen "Diebstahl" könnte man sicher erkennen aber auch die grundgesetzlich durch unser Grundgesetz geschützte freie Meinungsäußerung wird hier meines Erachtens in erheblicher Art gestört und behindert.

    Im weitesten Sinne ist das sicher auch Mitbestimmungspflichtig weil es ja das Verhalten im Betrieb betrifft.

    wir sollten mal Email austauschen, sieht bei uns genau so aus und die Worte, die Du hören musstest haben wir auch gehört .....

    Hallo Winfried,

    den Fitting besitze ich nicht selbst, den ErfK werde ich gleich mit zu meiner Schicht nehmen und mir das noch mal genau durch lesen.

    Übrigens zu dem Thema Freistellung von Nachtschichten vor und nach einer ganztägigen Sitzung hat die Geschäftsleitung das Gremium angeschrieben mit der Absicht eine Lösung zu erwirken die an 2 Tagen die Schichteinteilung für betroffene BRM so ändert, dass es zu keinem Arbeitsausfall mehr kommt.

    Da wir, die neuen, die einzig betroffenen sind und uns aufgestellt haben, weil wir das Gefühl haben, dass unser BR nicht ganz unabhängig ist, befürchten wir, dass es einen Mehrheitsbeschluss geben könnte, der unsere Befürchtungen bestätigt.
    Darf das Gremium solche Beschlüsse überhaupt fassen, die unsere Arbeitszeit so ändert dass die BR-Tätigkeit auf Wunsch des Arbeitgebers möglichst wenig die Arbeitszeit tangiert und dadurch so ganz nebenbei auch zu Zulagenverlust führt? Meine Unabhängigkeit sehe ich da angeriffen.

    Also ich habe auf den Schulungen gelernt, dass die Verhinderungsgründe zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Schulungen oder auswertiger Einsatz mit großer Entfernung sind.
    Nur dann, und nur dann, darf und muss das Ersatzmitglied geladen werden. Andernfalls sind die Beschlüsse wegen fehlender Beschlussfähigkeit ungültig.

    Liege ich da richtig?

    Frage, muss der Vorsitzende auch ein Mitglied laden und die Entscheidung abwarten welches eines dieser Verhinderungsgründe erfüllt?

    Dies ist bei uns nicht ganz sicher, es gibt und gab Sitzungen an denen ein im Urlaub befindliches Mitglied teilnehmen wollte und teilgenommen hat. Allerdings eher auf drängen des Mitgliedes.

    Da wir uns im Schichtdienst befinden kommt es auch mal vor, dass zwischen 2 Nachtschichten plötzlich eine Sondersitzung, meist gegen Mittag, anberaumt werden muss. Der Vorsitzende schaut dann, wer statt des ordentlichen Mitgliedes im Dienst ist und läd dann direkt das Ersatzmitglied welches eh im Dienst ist.
    Natürlich wird das von den meisten hin genommen weil man dadurch ja in seiner Ruhe nicht gestört ist, aber meines Erachtens ist das doch kein Verhinderungsgrund, oder?

    Ich sehe hier eigentlich, dass der Arbeitsablauf zugunsten des Arbeitgebers hier nicht gestört wird. Wenn ich meine Ruhe unterbrechen muss um 1 Stunde zur Sitzung zu fahren, eine Stunde an der Sitzung teil nehme und dann eine Stunde zurück fahre, dann müssten doch 3 Stunden dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden, oder?

    Die gefahrenen, sagen wir 100km müssten durch Kostenerstattung ausgeglichen werden, oder?

    Wenn ich um 6 Uhr Nachtschichtende habe und die Sondersitzung ist bis dahin bekannt und für 13 Uhr anberaumt, dann müsste ich doch um 2 Uhr Nachts meine Nachtschicht beenden, oder?
    (Es gibt eine KBV dass die 11 Stunden Ruhe auch für BR-Tätigkeiten eingehalten werden müssen)

    Wenn die nachfolgende Nachtschicht um 22 Uhr beginnt und die Sondersitzung um 14 Uhr vorbei ist, dann müsste ich doch in diesem Fall meine Nachtschicht um 1 Uhr antreten, oder?

    Die ausgefallen Arbeitsstunden müssten aber voll gut geschrieben werden, incl. der Zulagen, oder?

    Wenn ich mit meinen Überlegungen Recht habe, dann bräuchte ich Argumente um unser Gremium und den Vorsitzenden zu überzeugen.

    Gruß,

    RPW

    Zitat von Winfried :


    Hallo. [QUOTE]Das verstehe ich nicht. Wenn hier von BRM Rechte aus dem BetrVG geltend gemacht werden, dann doch wohl nicht auf eigene Kosten, sondern nach § 40 BetrVG auf Kosten des AG. Da sollte die anwaltliche Vertretung die Rechnungen hinschicken.

    Leider musste ich mich aufklären lassen:

    Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bezüglich der Kosten des Betriebsrats bezieht sich auch auf notwendige Kosten zur Durchführung eines Beschlußverfahrens. Die Kostentragungsverpflichtung bezieht sich nicht auf ein individuelles Klageverfahren eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes.

    Wenn ein Beschlußverfahren möglich ist, sei es durch das gesamte Gremium, sei es durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied, kann man sich auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers berufen.

    Dies setzt dann aber voraus, daß zuvor ein entsprechender wirksamer Beschluß des Betriebsrates gefaßt worden ist. Dies wiederum setzt voraus, daß rechtzeitig vorher eine Einladung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt zu einer Betriebsratssitzung stattfindet und der Betriebsrat dann aufgrund vorher ordnungsgemäß mitgeteilter Tagesordnung einen solchen Beschluß erläßt.

    Hier stellt sich das Problem, die Überzahl und der Vorsitzende sehen das ganze nicht so wie die Betroffenen. Was die eigenen Kosten angeht, es wurde eine Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen. Der Rechtsanwalt stellt uns keine Rechnung.

    Hallo Bartender,

    vielleicht sitzen wir im selben Gremium? Vielleicht aber ist Eure Personalabteilung aber genau so gestrickt wie unsere.
    Bei uns ist dieses Thema jetzt eskaliert, nachdem man uns (einigen BRM) die betroffen sind, die Stunden immer wieder vom Arbeitszeitkonto abgezogen hat wurde ein Rechtsanwalt auf eigene Kosten der BRM eingeschaltet. Sein Brief hat Bewegung in das Thema gebracht.
    In einem Gespräch mit der Personalabteilung konnte ein BRM eine Einigung erreichen in der die PA sogar ergänzt hat, dass man diesem "Wunsch" nun erfüllt weil er der aktuellen Rechtslage entspricht, man dies aber eigentlich nicht will.
    Einem anderem BRM wurde dies bisher noch verweigert, vermutlich weil man denkt, er würde "klein beigeben".
    Im Gremium bleibt die Unterstützung verhalten, es handelt sich ja um neue Mitglieder und etwas Neues ist nicht immer erwünwscht.
    Ggf. überlegen wir als betroffene noch einen drauf zu setzen nach §40, Kostenerstattung scheint auch ein absolut unbekanntes Thema zu sein.
    Schade ist, dass wir ein Wahlbetrieb eines großen Konzernes sind und diese Problematik nach meinem Kenntnisstand nur bei uns existiert.

    Gruß,

    OWM

    Zitat von whoepfner :


    der BR ist nicht AG und darf somit einem AN keine Weisungen erteilen, die sich auf die Ausübung der arbeitsvertraglichen Pflichten beziehen.

    Nur mal so als Gedanke, Arbeiten innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten kann doch keine arbeitsvertragliche Pflicht sein ????????????

    Hallo Tiger,

    weil das Urteil ganz klar unterscheidet zwischen trinken, was es erlaubt, und rauchen, was das Urteil verbietet. Steht aber so eindeutig in meinem Beitrag.

    Gruß,

    RPW

    Hallo Frank,

    eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 1 A 812/08). Dieses hatte im Februar 2008 die Klage eines einzelnen Mitarbeiters der Stadt gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz als unbegründet zurückgewiesen. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro.

    soweit ich weiß ist dieses Urteil in allen Instanzen bestätigt worden und das BAG hat gleichlautende Urteile gesprochen, die finde ich aber jetzt so schnell nicht.

    Gruß,

    RPW

    Hallo,

    auf Nachtschicht, wenn viele offizielle Ansprechpartner nicht erreichbar sind, kann es bei uns vorkommen, dass wir Arbeiten ausführen, bei denen einzelne oder eine Mehrheit der Kollegen eine starke Gefahr für Ihre Gesundheit sehen.
    In unserem Fall waren es das letzte mal Arbeiten in Räumlichkeiten, in denen es zuvor gebrannt hatte. Die eigentliche Brandstelle konnte man nicht sehen da sie sich hinter Verkleidungen und in Maschinen befanden. Es sollte ein Ausbau der Verkleidungen erfolgen.
    Der eigentliche Brand sowie der Gestank konnten vermuten lassen, dass eine sehr hohe Schadstoffbelastung bestand.
    Als Atemschutz steht lediglich eine Papiermaske zur Verfügung.

    Dem Vorarbeiter der betreffenden Nachtschicht wurde lediglich mündlich übermittelt, dass keine Gefahr bestünde, Messprotokolle hat es entweder nicht gegeben oder wurden nicht bekannt geben.

    Alle Kollegen verweigerten nun diese Arbeiten weil es in der Nachtschicht nicht möglich war, die Bedenken zu beseitigen.

    Wie verhält es sich in einem solchen Fall rein Rechtlich? Kann durch den Vorarbeiter oder einen anderen Vorgesetzten, wenn er denn am kommenden Tag verfügbar ist, diese Arbeit angewiesen werden? Muss ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden?

    Gruß,

    RPW

    Hallo whoepfner,

    das ist mir soweit auch alles klar, meine Frage bezieht sich da eher auf das individuelle Arbeitsrecht der einzelnen Kollegen.

    Sicher ist, dass wir in der gerade zu verhandelnden BV versuchen, so viel wie möglich für die Kollegen heraus zu holen, aber wir können es ja unmöglich für jeden einzelnen so machen,dass alle glücklich sind.

    Reicht es denn, dass mit der passenden Bezeichnung eine neue "Abteilung" oder "Arbeitsplatz" installiert werden kann, bei der AN dann einfach ohne Vertragsänderung 100km weiter zum Arbeitsplatz fahren muss?
    Eine Änderungskündigung ist derzeit in unserer Firma nicht möglich, es existiert noch ein Tarifvertrag der dies verhindert in dem keine Kündigungen ausgesprochen werden können soweit sie nicht im Verhalten des AN begründet ist.

    Eine weitere Frage wäre, wenn der KBR eine Veinbarung geschlossen hat, in dem nur bis zu 100km für jede einzelne Dienstfahrt oder -reise mit dem privat PKW erstattet werden können, ist dem BR vor Ort dann eine darüber hinaus gehende Vereinbarung untersagt?
    Wenn NEIN, welche Rechtsgrundlage muss ich dann anführen?

    Gruß,

    RPW

    Tiger Danke für die Info, ich werde mein Bestes nun versuchen. Ich warte noch die nächste Sitzung in einigen Tagen ab und werde im Gremium dies kurz ansprechen und dann einige Tage warten, ob die Buchung wieder zum Stundenverlust bei mir führt. Ich denke, es ist besser wenn es möglichst viele strittige Stunden werden ;)

    @all Sollte jemand genaueres wissen oder gar als einzelnes BRM so etwas schon praktiziert haben, dann wäre ich weiterhin über Tipps und Erfahrungsberichte dankbar.

    Gruß,

    RPW

    Hallo,

    da liegt ja das Problem, die Mehrheit des BR (die alten Hasen sein im Schnitt 20 Jahren) halten sich bei diesem Thema bedeckt, sie sind nicht betroffen und duzen sich schließlich auch mit der kompletten Geschäftsleitung. Es gibt auch andere, wichtigerer Themen, bei denen sie nicht so kämpfen, wie wir "Neuen" es uns wünschen würden. Vorsichtig ausgedrückt.

    Aber nun noch mal zum Thema.

    Soweit ich weiß muss der Arbeitgeber den Rechtsanwalt auch bezahlen, wenn ein einzelnes BR-Mitglied aufgrund seiner BR-Tätigkeit den Rechtschutz benötigt. Hier wegen Verstoß gegen $37 BetrVG. Muss ich als BRM dies beim AG beantragen? Kann ich direkt einen passenden RA aufsuchen? Sollte ich mein Anliegen, also den Klageantrag, bzw. den Antrag auf einen Beschluß vielleicht einfach beim zuständigen ArbGericht einreichen.
    Wir sind 3 betroffene Kollegen, ich denke, wenn, dann sollte dies auch jeder individuell machen, oder?

    Da ich noch ein "Frischling" bin und naturgemäß noch nicht so tief in die Materie eingedrungen bin, möchte ich mein Wissen vorher hier stärken und erst danach den "Angriff" offen starten und nicht durch Rechtsunsicherheit auffallen.

    Gruß,

    RPW

    Hallo,

    ich würde nicht mit dem Arbeitsgericht reagieren wenn es so war, wie geschildert (6 Jahre Duldung) denn es ist unwahrscheinlich, dass dies 6 Jahre lang nicht aufgefallen ist.

    Hier würde ich nur eine Gegendarstellung, wie schon beschrieben, dazu verfassen.

    Wichtig aber wäre noch zu wissen, wie der AG zu der Erkenntnis gekommen ist, dass private Gespräche geführt worden. Hat der AN schriftlich zugestimmt, dass die Enzelverbindungsnachweise erfasst werden oder hat der BR in einer BV zugestimmt?
    Wenn nicht, dann würde ich den AG einfach mal nach dem richterlichen Beschluss fragen, der die Erfassung der Daten erlaubt. Wenn er den nicht vorlegen kann, dann sollte eine Rechtsbelehrung erfolgen mit dem zeitgleichen Verlangen, die Abmahnung zu vernichten um keine weiteren Rechtsschritte nötig werden zu lassen.

    In unserem Betrieb haben wir dies vor einigen Jahren so auch schon gehabt und sind auf diesem Wege erfolgreich geblieben. Eine BV haben wir diesbezüglich auch immer wieder erfolgreich verweigert.

    Hallo,

    in unserem Werk in Stadt Astadt reicht der Platz zum Abwickeln aller Aufträge nicht mehr aus, die Werkleitung hat sich daher entschieden in Bstadt neue Räumlichkeiten zu nutzen um einige Arbeiten in die neue Arbeitsstädte auszulagern.
    Insgesamt wird das von uns als Gremium begrüßt weil wir dadurch natürlich gegenüber Mitbewerbern gestärkt werden.

    Leider liegen zwischen den beiden Orten fast 100km.

    Wir haben einige Mitarbeiter, für die liegt die neue Produktionsstätte günstiger zum Wohnort, einige haben sich da auch freiwillig gemeldet. Aber es liegt in der Natur der Sache, dass auf diese Weise nicht genügend, bzw. nicht das wirklich benötigte Personal gefunden wird.

    Die Werkleitung hat uns nun eine Vorfassung einer BV vorgelegt, die beinhaltet den Passus:

    In Bstadt wird vorwiegend freiwilliges Personal eingesetzt. Sie bleiben Mitarbeiter des Werkes Astadt. Btadt ist eine Außenstelle von Astadt.

    Mir gefällt das nicht und ich habe starke Zweifel, dass die Arbeitsplätze einfach so 100km verlegt werden können, speziell für die Kollegen, welche danach einen wesentlich weiteren Weg zum Arbeitsplatz haben.

    Der Arbeitgeber aber argumentiert, die bleiben ja im gleichen Werk weil die neuen Hallen ja zum "alten" Werk gehören.

    Hallo Kollegen,

    zum wiederholten male wurden meinem Jahresarbeitszeitkonto Stunden vom Arbeitgeber entnommen.

    Betriebsratssitzungen sind bei uns, wie es sein muss, für ein Jahr terminiert. Sie beginnen regelmäßig um 7 Uhr an immer dem gleichen Wochentag, jedoch nicht wöchentlich. Alle Sitzungen haben bisher zwischen 14 und 17 Uhr geendet. Hinzu kommen natürlich noch Sondersitzungen.

    Ich arbeite im Schichtdienst, da kommt es dann vor, dass eine Sitzung zwischen 2 Nachtschichten fällt. In den Nachtschichtwochen ist der Freitag der "Ruhetag" für den vorhergehenden Sonntag an dem die erste Nachtschicht der Woche begonnen hat.

    Wenn ich nun Donnertags meine Sitzung um 7 Uhr beginnen will, dann ist es logisch, dass ich Mittwochs um 22 Uhr die Nachtschicht nicht beginne. Von dieser Nachtschicht bin ich, m.E. aufgrund des §37 II freizustellen. Diskussionen dazu gibt es auch nicht seitens des AG, ist also unstreitig.

    Da ich dann am Donnerstag meine ganztägige Sitzung habe, ist eine Nachtschicht auch nicht anzuhängen, zwar hatte ich dies auch schon einmal freiwillig vor gehabt weil ich sonst einen Kollegen der Nachtschicht "hängen gelassen" hätte. Dies wurde mir allerdings auch untersagt,weil die Ruhezeit nicht eingehalten wird. Mit diesem "Verbot" habe ich auch kein Problem.

    Für den Mittwoch wird mir jedoch die Arbeitszeit nicht gut geschrieben, ich "könne" ja die Arbeitszeit dann am Freitag in der Frühschicht nachholen. Für die ausgefallene Donnestagsnachtschicht muss je keine "zusätzliche" Zeit gut geschrieben werden, da ich ja durch die Sitzung in der allgemeinen Tagesschicht, meine 8 Stunden schon erhalten habe.

    Durch diese Handhabe habe ich dann buchungstechnisch lediglich 32 Stunden für diese Woche erhalten.

    Meinem Arbeitgeber habe ich das entsprechende Urteil des BAG 7 AZR 500/88 vorgelegt. Jedoch wird dies ignoriert weil es ja angeblich nicht eindeutig für alle Firmen gilt :?: :?:

    Nun bin ich an dem Punkt, dass ich dies vom Arbeitsgericht geklärt haben möchte. M.E. muss, oder kann ich dies individuell einklagen.

    Hier nun meine Fragen:
    Muss ich zwingend einen Anwalt einschalten?
    Muss der Betriebsrat hierzu ein Beschlußverfahren einleiten?
    Ich meine nicht
    Wie muss ich die Klage verfassen? vielleicht eine Formulierungshilfe

    Ich bin nicht alleine betroffen, jedoch betrifft dies nur neue Betriebsratsmitglieder, alle "alten Hasen" die Mehrheit, sind nicht betroffen und halten sich überdeutlich da raus.

    Große Probleme gibt es in diesem Zusammenhang natürlich auch mit den Nachtschichtzulagen, sie werden nur ab und an entsprechend per Hand gebucht.