Hallo zusammen,
wir sind gerade dabei, eine BV über eine von einem Kunden gewünschte Rufbereitschaft zu erstellen.
Im Grundsatz sind wir uns mit dem AG einig, allerdings gibt es da einen Passus, den ich nicht haben möchte, den der BR aber vermutlich nicht beanstanden wird.
Der Vorgesetzte kann zur Sicherstellung des in Punkt 1.1 genannten Zwecks der Betriebsvereinbarung Rufbereitschaften für die Mitarbeiter des XXX-Teams am Standort YYY anordnen.
und
Sofern sich Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation freiwillig zur Rufbereitschaft melden, sind diese möglichst vorrangig vom Vorgesetzten zu benennen, sofern nicht persönliche oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
Nun stellt sich mir die Frage, was passiert, wenn sich nicht genug Mitarbeiter freiwillig melden. Der AL will dann Mitarbeiter zwecks Arbeitsanweisung zu Rufbereitschaft "zwingen" und sich dafür auf diesen Passus der BV berufen.
Grundsätzlich kann ich aber doch in einer BV Mitarbeiter nicht zu etwas verpflichten, was nicht Teil ihres Arbeitsvertrages ist?
Das ist auch der Grund, dass der BR als Gremium vermutlich diesen Passus akzeptieren wird, also nach dem Motto "Der Vorgesetzte kann viel anweisen, nur der MA muss es dann ja nicht tun." Ich denke allerdings, dass bei diesem Passus sich Mitarbeiter nicht trauen werden, zu widersprechen. Sehe ich da nur zu schwarz?
Gruß,
Togego