Zitat von biggi :Wie seht Ihr die Sache, kann es sein dass die Kündigung unwirksam sein könnte, auch unter Betracht der Zeiten?
Hallo Biggi,
ich kann mich nur den Vorrednern anschließen. Aber ich kann es auch fundamentieren.
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Basiskommentar 3. Auflage
Autoren: Holwe / Kossens / Pielenz / Räder
§ 11 Kündigungsverbot
RN 5 Klagefrist
"Seit 01.01.2004 sieht der § 4 KSchG für alle Kündigungsschutzklagen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vor. Die dreiwöchige Klagefrist gilt auch für Kündigungen, die wegen Verstoßes gegen § 11 KSchG unwirksam sind. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, kann er sich nicht mehr auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berufen. Die Klagefrist des § 4 KSchG gilt - wie aus §23 Abs. 1 Satz 2 KSchG hervorgeht - auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet."
Anmerkung:
Die Fettung ist durch die Kommentatoren festgelegt;
Vgl BT-Drs. 15/1204, S. 13 (ebenfalls durch die Kommentatoren dargelegt).
Gruß Berny