Beiträge von Berny

    Zitat von biggi :

    Wie seht Ihr die Sache, kann es sein dass die Kündigung unwirksam sein könnte, auch unter Betracht der Zeiten?

    Hallo Biggi,

    ich kann mich nur den Vorrednern anschließen. Aber ich kann es auch fundamentieren.

    Teilzeit- und Befristungsgesetz
    Basiskommentar 3. Auflage
    Autoren: Holwe / Kossens / Pielenz / Räder

    § 11 Kündigungsverbot

    RN 5 Klagefrist

    "Seit 01.01.2004 sieht der § 4 KSchG für alle Kündigungsschutzklagen eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen vor. Die dreiwöchige Klagefrist gilt auch für Kündigungen, die wegen Verstoßes gegen § 11 KSchG unwirksam sind. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, kann er sich nicht mehr auf die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung berufen. Die Klagefrist des § 4 KSchG gilt - wie aus §23 Abs. 1 Satz 2 KSchG hervorgeht - auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, auf die das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet."

    Anmerkung:

    Die Fettung ist durch die Kommentatoren festgelegt;
    Vgl BT-Drs. 15/1204, S. 13 (ebenfalls durch die Kommentatoren dargelegt).

    Gruß Berny

    Zitat von dergerechte :

    nehmen mir mal an die Firma ist an keine Tarifvertrag mehr gebunden!

    Hallo DerGerechte,

    auch wenn der AG nicht im Arbeitgeberverband ist und die AN nicht einer Gerwerkschaft angehören, unterliegen diese den "für allgemeinverbindlich erklärten TV". Deshalb werden ja TVen für allgemeinverbindlich erklärt.

    Demnach ist dies erst einmal zwingend zu prüfen.

    http://www.boeckler.de/pdf/p_ta_elemente_ave.pdf

    Gruß Berny

    Zitat von Querulant63 :

    [...] werden seit längerer Zeit LMA eingesetzt [...]...

    Hallo Querulant,

    sind es wirklich Leiharbeitnehmer?

    Dann prüft dies doch mal nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

    Insbesondere nach den §§ 1 I; 9 Nr.1; 10 I; 11 II; 13 AÜG.

    Gruß Berny

    Zitat von Remo :

    [...] in dem 6 Monate Probezeit enthalten sind, [...]

    Hallo Reno,

    aus den derzeitigen Beiträgen ist nicht ersichtlich, ob es zulässig ist. Daher sind folgende Fragen vorab zu klären.

    1. Was ist im Arbeitsvertrag geregelt zu:

    a.) Probezeit
    b.) Tarifvertragsanwendung

    2. Gilt für Euch ein Tarifvertrag, wenn ja

    was ist dort zur Probezeit geregelt?

    Erst wenn diese Fragen geklärt sind, macht es Sinn hier weiter zu diskutieren...

    Gruß Berny

    Zitat von Konstantin :

    [...] Unser AG hat sich in der Vergangenheit häufig schwer damit getan, Leiharbeitnehmern ein Zeugnis auszustellen, [...]

    Hallo Konstantin,

    ich hätte als Euren Arbeitgeber hier auch schwere Bauchschmerzen. Stellt Euer Arbeitgeber ein Zeugnis aus, kann der Leiharbeiter nach § 10 AÜG ein Beschäftigungsverhältmis mit Euch begründen. Ein Zeugnis stellt immer nur der Arbeitgeber aus. Wenn Euer Arbeitgeber dies tut, zeigt er an, dass die Verleihung dem Grunde nach nicht nach AÜG erfolgt ist.

    § 630 BGB

    "Bei der Beendigung eine dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis [...] verlangen."

    Ob Ihr das so wollt?

    Gruß Berny

    Zitat von Tiger :

    [...] einen Anwalt als Beisitzer in der Einigungsstelle zu haben. [...]

    Hallo Lurchi,

    einen Anwalt nehmen wir nie als Beisitzer in die Einigungstelle. Wir nehmen diesen immer als Verfahrensbevollmächtigter in die Einigungsstelle. Dafür bleibt uns ein weiteren Sitz frei entweder für ein BR-Mitglied oder eventuell für einen Sachverständigen. Einen Verfahrensbevollmächtigen Anwalt bekommt Ihr immer durch. Und ganz besonders bei der EDV-Problematik.

    Ich würde hier sogar einen EDV-Sachverständigen (§ 80 III BetrVG) hinzuziehen. Da Ihr nicht wisst und sicher auch EDV-technisch nicht abschätzen könnt, was das Programm alles kann, ist der Sachverständige auch ohne Beisitzer möglich.

    Gruß Berny

    Zitat von dergerechte :

    [...] keine Tarifvertrag [...]

    Hallo DerGerechte,

    an dieses Konstruktum kann ich so nicht glauben.

    Habt Ihr schon einmal geprüft, ob es für Eure Branche einen "für allgemeingültig erklärtem TV" gibt?

    Wenn nicht, wäre das der nächste Schritt, bevor man hier wild loslegt.

    Aus den Beiträgen geht daraus leider nichts hervor.

    Gruß Berny

    Zitat von markus-gt :

    [...] Denn es sind in unserem Fall andere Gerätekenntnisse erforderlich. {...]

    Hallo Markus,

    es ändert sich zwar der Gerätetyp aber der Arbeitsbereich "Reparatur" bleibt doch. Der Bereich ändert sich nur räumlich und typmässig. Damit dürfte es mit einer Versetzung schwer werden. Oder denke ich da etwas zu einfach?

    Gruß Berny

    Zitat von iguana :

    [...] AG hatte verpeilt dieses Begehren abzulehnen. [...]

    Hallo Iquana,

    siehe dazu §8 Verringerung der Arbeitszeit TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)

    Absatz 2:

    Der Arbeitnehmer muss mindestens drei Monate vor Beginn das Begehren geltend machen.

    Möglichst schriftlich, wegen der Beweiskraft.


    Absatz 4:

    Der Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.

    Absatz 5:

    Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat vor Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber einen Monat vor Beginn nicht schriftlich abgelehnt, gilt die Verringerung als vereinbart.

    Gruß Berny

    Zitat von Moritz :


    @ Berny


    Der ehemalige BRV soll als Privatmensch die Unterlagen aufbewahren. Klingt in sofern plausibel, da er als Mitglied des Gremiums sicher einsichtbefugt ist (gibt es das Wort so? Falls nicht, jetzt ja!) Nur: der wohnt in einer WG mit seinen Kumpels und hat dort nur ein 12 qm Zimmer zur Verfügung. Und jetzt soll er die Unterlagen horten? Muss er jetzt die Kosten dafür tragen, dass er die Unterlagen unterm Leuchtturm einlagert?

    Hallo Moritz,

    nach unserem Referenten ja. Er muss für die Kosten aufkommen. Kann diese aber in seiner persönlichen Steuererklärung wieder geltend machen.


    Zitat von Moritz :

    Aber vielleicht hat er ja den Platz. Aber sechs Monate nach Untergang des Unternehmens ist der ehemalige BRV ebenfalls (bei einem Segeltörn) untergegangen.


    Dann kommt der Stellvertereter in die Pflicht. Genauso beim Rücktritt des BRV, wenn der BR noch im Amt ist.

    Gruß Berny

    Zitat von whoepfner :

    [...] Eine Amtsenthebung kommt nach Meinung vieler im BR kaum in Frage [...].

    Hallo Zusammen,

    warum nicht?

    immerhin erlischt die Mitgliedschaft im BR mit dem Verlust der Wählbarkeit. Und dieser liegt hier doch vor.

    § 24 Nr. 4 BetrVG.

    Oder täusche ich mich hier?

    Gruß Berny

    Zitat von Kokomiko :

    [...] Grundsätzlich geht mit einer betriebsbedingten Kündigung kein Abfindungsanspruch einher [...].

    Hallo Kokomiko,

    ob es tatsäcklich "betriebsbedingte Kündigungen" sind, ist bisher ungeklärt.

    Wallhala schreibt zwar "Nehmen wir weiterhin an, die Firma hätte momentan kein Geld, Abfindungen zu zahlen". Es ist also eine Annahme. Woraus beruht diese Annahme?

    Und einmal angenommen, dass das Unternehmen kein Geld hat die Abfindungen zu bezahlen, sollte der Betriebsrat dringend die Wirtschaftszahlen (Bilanz, GUV...) einfordern. Unter Umständen liegt schon eine Insolvenz vor. Dann wird die GL ein Insolvenzverfahren einleiten müssen. Dann werden sowieso alle Entscheidungen vom Insolvenzverwalter getroffen. Aber dies alles ist hier noch fraglich.

    Gruß Berny

    Zitat von Kokomiko :

    [...] Warum sollte eine Bank einen weiteren Kredit für Abfindungen gewähren, wenn ggf. überhaupt kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht [...].

    Hallo Kokomiko,

    ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht.

    § 1a I KSchG:

    "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 II 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. [...]"

    Das ist wohl sehr eindeutig.

    Gruß Berny

    Zitat von Heike11 :

    [...] Urlaubssperre [...]

    Hallo Heike,

    alle Belange zum Urlaub unterliegen der Mitbestimmung gemäß § 87 I Nr. 5 BetrVG.

    Interessant wäre für Euch vielleicht auch ein Seminar zu Urlaubsplanung und Urlaubsmgestaltung. Dies ist auch als In-House-Seminar beim IFB möglich.

    Mit besten Nikolausgrüßen

    Berny

    Hallo Gänseblümchen und Moritz,

    die Kreditkarte wird nur für die Bezahlung benötigt. Für die Identifikation kann der Persko oder die Bankkarte benutz werden.

    Wir haben das IFB-Kontigent noch nie nutzen können, aber unser AG rechnet die Bahnkosten über die Firmenkreditkarte ab. Diese haben wir dann nicht dabei. Deshalb hat der Arbeitgeber eine der obigen Identifikationamöglichkeiten hinterlegt. Mit dieser weisst man sich dann bei der Fahrkartenkontrolle in der Bahn aus.

    Ich hoffe, Euch damit geholfen zu haben.

    Mit den besten Nikolausgrüßen
    Berny

    Zitat von Petrus :

    Für die Nachtzuschläge steht das in §6(5) ArbZG.

    Hallo Petrus,

    danke für Deine Antwort. Allerdings trifft dass nur zu, wenn keine TV-Regelung besteht. Da wir aber einen TV haben, war mir das so nicht bewusst.

    Danke...

    Gruß Berny

    Zitat von necroshine :


    Hallo,

    Samstags von 6.00-10.00 und dann nochmal von 20.00-24.00 geplant.

    Samstagen von 4.30-10.00 und dann nochmal von 19.30-24.00 geplant.

    Hallo Necroshine,

    bei der Arbeitszeit habt Ihr als BR Mitbestimmungsrechte nach § 87 I Nr. 1 bis 3.

    Die Zweiteilige Arbeit ist ein Arbeitstag. Die Ruhezeit von 11 Stunden wird ab 24 Uhr gerechnet. Wenn Ihr am Sonntag arbeitet, dann darf dies nicht vor 11 Uhr geschehen. Von den Ausnahmen einmal abgesehen.

    Gruß Berny

    Zitat von Winfried :

    Der BR ist aber sowieso kein Verein, und er ist auch nicht vermögensfähig.

    Grüsse Winfried

    Hallo Winfried und Andere,

    der Betriebsrat ist ein vermögensloser Verein. Betriebsverfassung Teil 1.

    Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus dem Steuerrecht. Alle steuerrelevanten Unterlagen, dazu gehören auch Beschlüsse, sind 10 Jahre aufzubewahren.

    Die Frage lautete:

    Alle Betriebsratsmitglieder haben Ihr Amt niedergelegt. Eine Neuwahl des Betriebsrates ist nicht zu erwarten, weil der Arbeitgeber den Betrieb "kurz entschlossen" schliessen will. Was wird aus den Protokollen des Betriebsrates?

    Antworten:

    a) Diese sind unter der Belegschaft zu verteilen, weil der Betriebsrat deren Vertreter und die Belegschaft deren Eigentümer war.

    b) Der ehemalige Betriebsrat hat ein Rechtsmandat und die Träger eines Anspruches auf deren Vernichtung.

    c) Der ehemalige Betriebsratsvorsitzende muss diese in seiner Privatwohnung aufbewahren.

    d) Das ehemalige Betriebsratsgremium muss diese in einem feierlichen Akt dem fröhlich gelaunten Arbeitgeber überreichen.

    Der Referent, Fachanwalt für Arbeitsrecht, lies hier nur die Antwort c als richige gelten. Es ist schade, dass gewisse Personen hier andere Meinungen nicht zulassen.

    Gruß Berny