Beiträge von franzel

    Folgende Frage habe Ich nochmal, wenn beim normalen Wahlfervahren nur eine Liste eingereicht wird .

    Wird diese Liste in diesem Fall (weil es dann ja Persönlichkeitswahl anstatt Listenwahl gibt ) . Nach Alphabet sortiert oder bleibt die Reihenfolge der Kandidaten wie bei einer normalen Listenwahl (mehrere Listen ) erhalten.

    Folgende Frage habe Ich angenommen , es gibt ein Standort A und ein B , die in der Nähe sind und ein BR haben.

    Der Wahlvorstand will in dem kleineren Betrieb keine Briefwahl nach § 24 Abs.3 Wo durchführen.

    Darf der Wahlvorstand , in dem Falle das er an einem Tage die Wahl durchführt das Wahllokal zu bestimmtenZeiten öffnen Z. B Standort A(für Nachtschicht und Frühschicht ) von z.B. 06.00Uhr bis 10.00 Uhr .

    Gemeinsam mit allen Wahlvorständen und Urne zum Standort B fahren (für Früh und Spätschicht) von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr und wieder nach A fahren ,für die Spätschicht im Standort A wieder von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr das Wahllokal öffnen?

    Oder gibt es da irgendwelche Probleme rechtlich ?

    Folgende Frage nach Absprache mit unserer GL werden mehrere BR Mitglieder auf einer speziellen Arbeitsschutz Schulung (für BR Mitglieder) zur Berufsgenossenschaft entsandt.
    Da diese Veranstaltungen weder nach 37.6 und 37.7 beschlossen werden ,gehe Ich davon richtig aus das der Betriebsrat keinen Beschluss darüber fassen muss und nur der Arbeitgeber entsendet?
    Vielen Dank für Antworten

    @all Da Ich am letzten Tag Seminar bis Mittags habe und dann Abreise ,komme Ich auf ca. 5 Std ,könnte(müsste um 7 Std vollzubekommen) also noch anschliessend 2 Std Arbeiten gehen(und nicht direkt nach Hause) ,die würde Ich dann allerdings vom Std Konto nehmen.
    Ist mein Denkansatz da falsch , den es heisst ja BRs dürfen nicht schlechter bzw. besser gestellt werden.

    Folgende Frage bei der ifb beginntdas Seminar Montagabends um 18.00 Uhr mit der Begrüssung ,da Ich aber in der Woche Spätschicht habe von 13.30 Uhr bis 21.30 und dann von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der Firma bin ,mit anschliessender Anreise . Muss Ich dann für die Zeit nach der Begrüssung Stunden vom Stundenkonto nehmen ?
    Grüsse franzel

    PS :Es heisst natürlich Montagabends (kann man die Überschrift eigentlich nicht ändern)?

    Ich habe folgende Frage wie schon in einen anderen Thread empfohlen,
    http://www.ifb.de/forum/index.…=zeigeThema&thema_id=7034,
    haben wir die Werksverträge und Namen alle Leiharbeiter angefordert.

    Unser Arbeitgeber hat darauf nicht geantwortet aber alle Leiharbeiter innerhalb von einer Woche vor der Tür gesetzt, das bedeutet das in einer Produktionsabteilung 40 Prozent weniger Mitarbeiter sind und im Gesamtbetrieb 25 Prozent weniger Mitarbeiter sind. Was allerdings Unverständlich ist aufgrund des Auftragvolumens . Da ich weiss das Leiharbeitnehmer für die Ermittlung des Schwellenwertes für eine Betriebsänderung herangezogen werden §111 BETR VG. Ist die Frage ob dieser Abbau auch dazu zählt?
    Ausserdem wurde der BR meines Erachtens auch nicht Richtig Informiert ,wenn er nur eine schriftliche INFO zum Abbau der Leiharbeiter bekommt § 90 und §92 Betr VG.

    Was denkt ihr ?

    Grüsse franzel


    PS. Thread gehört eigentlich in " Kündigung, Personalabbau, Umstrukturierung"

    Hallo Kolleginnen und Kollegen erstmal noch ein verspätetes frohes neues Jahr.

    Folgende Frage habe Ich .
    Wie geht ihr mit dem veränderten Gesetz zur AÜG um .
    Wir als BR haben das Thema Leiharbeit bis jetzt stiefmütterlich behandelt , man muss dazu sagen weil wir als BR keine Strukturen vorfanden und uns alles erkämpfen mussten ,durch Beschlussverfahren unsere Grundrechte einklagen etc. Kündigungsversuche (mehrfach gegen BR Mitglieder,zurzeit läuft wieder ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht ,mit einem fragwürdigen Kündigungsversuch gegen ein Br Mitglied )§ 78 BetrVG Verfahren wegen Benachteiligung und auch §23Verfahren gegen den Arbeitgeber ,wir hatten also genug zu tun.:x

    Wir haben uns 2012 vorgenommen im Thema Leiharbeit endlich einzusteigen (eigentlich schon zu spät).
    Das Problem ist wir haben etliche Leiharbeiter im Unternehmen ,die wurden nie über eine §99 BetrVG Antrag eingestellt .
    Es liegen weder namen noch Entleihdauer vor . Werden sie gebraucht ruft man beim Verleiher an und sie erscheinen Kurz oder Langfristig.
    Es gibt aber auch Leiharbeiter die seit Jahren im Unternehmen sind und Dauerarbeitsplätze blockiern(was ja nach der Neuformulierungdes AÜG nicht erlaubt ist). Das nächste Problem was wir haben ,
    Festangestellte haben Verwandte ,die als Leiharbeiter bei uns Arbeiten.
    Deshalb muss man vorsichtig an das Thema gehen.
    Mich würde es freuen wenn ihr mir Ratschläge geben könnt.

    Grüsse franzel

    PS . Leiharbeit wird natürlich mit ein E geschrieben , kann die Leiste oben nicht mehr ändern.

    @all OrginalVertrag liegt vor dort steht.


    Der Arbeitnehmer erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe von
    ab 12 Monate Betiebszugehörigkeit 30%
    ab 2 Jahre Betiebszugehörigkeit 40%
    ab 3 Jahre Betiebszugehörigkeit 60%

    Die Weihnachtsgrafikation kann wegen erheblich höherer Fehlzeiten gekürzt werden. Die Weihnachtsgrafikation muss sofern sie mehr als 200 DM beträgt ,
    im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen bis zum 31.03.des Folgejahres zurückgezahlt werden.

    Mehr steht da nicht,
    Grüsse franzel

    Zitat von Bartender :


    Es wäre sehr hilfreich, wenn die ganze Formulierung bzw § hier genannt werden würde.


    Es steht singemäss .
    Bei erheblichen Fehlzeiten kann das Weihnachtsgeld gekürzt werden . Es wird auf kein § verwiesen.


    Ich sehe aber noch eine zweite Sache der Arbeitgeber schreibt das dem Mitarbeitern 60% vom Lohn zustehen(mehr steht dort nicht).

    Er rechnet aber nur das Gehalt mit Stundenlohn und nich vom Durchschnitt incl. aller Zulagen
    (wo einige dann durch Prämien ,Schichtzulagen, Akkordlöhne einiges im Monat mehr haben).

    Wie denkt ihr ist die Berechnung richtig?

    @All
    Erstmal vielen dank.
    Wir wurden vom BR nicht über den Kürzungsschlüssel informiert .
    Gehen aber davon aus das alle die Gleiche Formel bekommen.

    In den Verträgen steht das bei erheblichen Fehltagen das Weihnachtsgeld gekürzt werden kann .

    Was heisst das 2 Wochen 3 Monate ???
    Das ist meiner Meinung nach intransparent und Unwirksam nach §§ 305ff BGB .

    Oder wie seht ihr das ?
    Grüsse franzel

    Folgende Frage :

    Wir haben in unseren Arbeitsverträgen das Weihnachtsgeld zugesagt.
    Es gibt aber auch die Klausel das bei zuvielen Krankheitstagen das Weihnachtsgeld bis auf die Summe X gekürzt werden darf, (bei manchen steht keine Summe drin und da wird teilweise alles gekürzt).
    Der Arbeitgeber kürzt ab dem 8 Krankheitstag jeweils wie es im §4a Entgeltfortzahlungsgesetz steht.
    Jetzt kommt die Frage , da der Arbeitnehmer nicht im Vertrag stehen hat wann und wieviel gekürzt wird ,ist dann diese Klausel in den vorformulierten AGB`s nicht wieder Ungültig ?
    Z.BWiederrufe müssen klar und Unmissverständlich in Vertägen erklärt sein
    ,das sehe Ich dort so ähnlich ?
    Grüsse franzel


    PS. Ich weiss das es sich hier um Individualrecht handelt.

    Lexipedia. Da scheint aber jemand nichts anderes zu tun zu haben (ausser Forumspolizei zu spielen),aber durch die Info wurde ein Skandal verhindert:!:
    Mehr werde Ich dazu nicht mehr sagen .


    Hallo Kokomiko und Siegbert

    1.
    Ich denke mal das in dieser Abteilung Stimmung gemacht werden soll gegen den Betriebsrat der auch Mitglieder in der Abteilung hat.
    Man muss dazu sagen wer im Lager ist muss über den Tag Tonnen bewegen. Die letzten Langjährigen Mitarbeiter waren am Ende körperlich fertig.

    2 .Im Lager arbeitet momentan eine Aushilfe in Vollzeit.
    Es geht nicht darum ein zwei Werkzeuge zu Reinigen und Bereitstzustellen. Ich denke so ca.15 am Tage.


    Habe aber heute schon mit einem Juristen Gesprochen und er denkt das dieses eine Versetzung ist ,da es sich nicht um ähnliche Tätigkeit ,sondern um Minderwertige handelt.


    Habe auch folgendes Urteil im Internet gefunden (Az.: 22 Ca 6812/06).

    Grüsse franzel

    Hallo folgende Frage:
    Unser Arbeitgeber denkt darüber nach Facharbeitern zukünftig im Wechsel Hilfsarbeitertätigkeiten zu übergeben d.h. Einen Werkzeugmacher wird dann wochenweise auferlegt für die Mechanische Bearbeitung alle Werkzeuge zu reinigen und ein und auszusräumen. Diese Aufgabe wurde vorher von einem Hilfarbeiter erledigt .Es wird behauptet das diese Abteilung zum Werkzeugbau gehört . Fakt ist das die Abteilung Werzeugbereitstellung (Reinigung) vom Werkzeugmachermeister und Meister der mechanischen Dirigiert wird. Wir als Br finden das Facharbeiter nicht zu Hilfsarbeiten gezwungen werden können und das diese Abteilungen nicht zusammengehören. Wir warten jetzt erstmal ab ob Versetzungsanträge nach 99 BetrVG kommen oder nicht. Wir denken das sogar eine Betriebsänderung nach §111 Abs. 1 Nr 4 und 5 vorliegt.
    Welche Möglichkeiten seht ihr um dieses zu verhindern.

    Das Betriebsverfassunggesetz schliesst eine einseitige Verkürzung der Vorlagepflicht aus (auch Vertraglich).

    c) Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG wird nur dann ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche und abschließende tarifliche Regelung über den Mitbestimmungsgegenstand besteht (siehe nur BAG Großer Senat 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134, zu C II 1 der Gründe). Nur dann ist dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge getan, den Arbeitnehmern die gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Entscheidungen zu sichern. Insoweit gilt nichts anderes als hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an ein das Mitbestimmungsrecht verdrängendes Gesetz.


    Siehe : BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 3/99


    oder http://lexetius.com/2000,4337