Zitat von sandra :
In diesem Fall handlet es sich um ein Zustimmungsersetzungsverfahren der Kündigung eines Ersatzbetriebsratsmitgliedes. Ich vertrete die Seite des Betriebsrats.
Hallo Sandra!
Ich muss gleich sagen dass ich mit den bisherigen Beiträgen nicht sonderlich glücklich bin.
Wichtig wäre eigentlich erst einmal, das Prüfungsthema genau zu verstehen.
"Zustimmungsersetzungsverfahren" bedeutet dass der Arbeitgeber den BR zur Kündigung dieses Ersatzmitgliedes angehört hat, der BR nicht zugestimmt hat und der Arbeitgeber diese Zustimmung des BR durch das Arbeit´sgericht ersetzen lassen will.
Das Arbeitsgericht wird die Zustimmung des BR dann ersetzen wenn der AG einen sogenannten "wichtigen" Grund (also einen Grund der normaler Weise für eine fristlose Kündigung ausreicht) für die Kündigung hat.
Als Vertreter des BR solltest Du also darauf hin arbeiten dass das Vergehen eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen würde.
Jetzt sollte man die Anhörung des BR kennen, also die Gründe die der AG für die Kündigung angeführt hat. Meines Erachtens kann er sich auch vor Gericht nur auf diese Gründe stützen.
Letztendlich wird es wohl auf "Beleidigung", "Störung des Betriebsfriedens" und/oder "üble Nachrede" hinauslaufen.
Eine Beleidigung liegt hier meines Erachtens nicht vor, da diese Äußerungen Dritten gegenüber gemacht wurden. Beleidigen kann man aber nur direkt.
"Störung des Betriebfriedens" halte ich wegen des recht überschaubaren Kreises der Beteiligten für eher nicht möglich.
Bleibt die "üble Nachrede", die hier meines Erachtens tatsächlich gegeben ist. Ich denke aber dass dieses Vergehen nicht so schwerwiegend ist, als dass dem Arbeitgeber nicht zuzumuten wäre diesen AN noch bis Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Und damit wäre die Kündigung des Ersatzmitgliedes vom Tisch, da es sich im nachwirkenden Kündigungsschutz befindet.
Vorbereiten sollte der BR(V) auf jeden Fall den Nachweis dass dieses BRM das letzte Mal zu Recht an der Sitzung teilgenommen hat, also wer war verhindert, warum war das ordentliche Mitglied verhindert und wurde das EBRM korrekt geladen und hat es tatsächlich an der Sitzung teil genommen (Teilnehmerliste!). Das ist zwar nicht erheblich, da der Kündigungsschutz in der Regel auch bei einer fehlerhaften Teilnahme entstünde, hilft aber dem Arbeitgeber ggf den Wind aus den Segeln zu nehmen und beim Arbeitsrichter zu punkten.
Ich persönlich würde diese Übung für die letzten drei Teilnahmen vornehmen, falls es dem AG doch gelänge die letzte Teilnahme zu zerpflücken.
Dass das EBRM sich mit diesem Schreiben nicht gerade für Positionen mit höherer Verantwortung empfohlen hat, da sind wir uns ja hoffentlich einig? :roll:
Zitat von sandra :
Da Herr X. diese Anschuldigungen in einem Gespräch mit seinem Chef wiederholt, soll er fristlos, ohen vorherige Abmahnung gekündigt werden.
Ich sehe keinen Grund warum hier eine Abmahnung entbehrlich sein sollte. Der Verstoß war nicht schwerwiegend genug und es nicht erkennbar warum eine Abmahnung hier nicht fruchten sollte. (Abgesehen davon hat sich dieser Mitarbeiter so ins Abseits gestellt dass er in diesem Unternehmen vermutlich kein Bein mehr auf den Boden bekommt, aber das ist für die Prüfung natürlich irrelevant
Zitat von sandra :
Des Weiteren wurde Herrn X. ein Hausverbot erteilt.
Welches aber nicht die BR-Arbeit betreffen kann.
Zitat von sandra :
Ich als BR muss dessen Inetressen vertreten. Zum eine sehe ich hier, dass das Hausverbot im Rahmen der BR-Tätigkeit aufzuheben ist,da dies nicht zulässig ist.
Das sehe ich nicht als Bestandteil des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Taktisch wäre dies aber auf jeden Fall parallel voran zu treiben.
Zitat von sandra :
Zum anderen denke ich dass ich erklären muss, weshalb Herr X. wichtig für den Betriebsrat ist.
Das ist völlig unerheblich!
Zitat von sandra :
Wie verhält es sich mit der Mitgliederzahl von 5 normalen und 5 Ersatzmitgliedern? bei einem Betrieb dieser Größe müssten doch normal 9 Mitglieder gewählt sein.
Da müsste man mal prüfen warum nur 5 Mitglieder gewählt wurden. Hat die Belegschaft seit der Wahl zugelegt? Wann war die letzte Wahl. Sie dürfte eigentlich jetzt maximal 18 Monate her sein. Wie groß war die Belegschaft bei der Wahl? Für die Prüfung dürfte das aber irrelevant sein. Wenn der ARbeitgeber in diesem Zusammenhang keinen Antrag einreicht, die BR-Wahl für nichtig erklären zu lassen, kann man davon ausgehen dass die BR-Größe so korrekt ist.
Zitat von sandra :
Kann ich als Argument anführen, dass 9 Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen müssen, und wenn Herr X. fehlt kein Ersatzmitglied mehr vorhanden ist?
Nein! Es müssen 5 Mitglieder teil nehmen!
Will man 9 Mitglieder, so sind dazu zwingend Neuwahlen notwendig.