Zitat von ClaudiaDmuss das Kennwort der Kandidatenliste schon vor dem sammeln von Stützunterschriften feststehen?
Die ersten beiden Kandidaten werden vom WV als Listenname benannt, wenn kein Kennwort auf der Vorschlagsliste steht.
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Zitat von ClaudiaDmuss das Kennwort der Kandidatenliste schon vor dem sammeln von Stützunterschriften feststehen?
Die ersten beiden Kandidaten werden vom WV als Listenname benannt, wenn kein Kennwort auf der Vorschlagsliste steht.
Ist der neue BR denn schon im Amt? Konstituierende Sitzung heißt ja nicht, dass die Amtszeit schon abgelaufen ist.
Gelesen hatte ich schon das mit dem Einigen mit dem AG. Aber ich hatte es schon geschrieben und hinterher nachgedacht :cry:
Zitat von MoritzWenn sie sich davon Vorteile versprechen... , aber bitte..
Ein "Vorteil" könnte in dem Fall auch sein, dass es "nur" das Vereinfachte (Schnell) Wahlverfahren gibt - Oder zu wenig Kandidaten....
Einen Wahlleitfaden habe ich auch, aber nur für das normale Wahlverfahren. Ist in der Tat sehr gut beschrieben. Da steht auch was von" Beurteilungsspielraum" bei der Regelbelegschaftsstärke in Grenzfällen.
Wenn dadurch nun aber über 101 "in der Regel Beschäftigte" entstehen, ist m.E. das normale Wahlverfahren zwingend erforderlich. Aber man lernt ja nie aus.
Ich muss noch mal nachfragen, an den Starter dieses Beitrages. K1pf, wieviel MA seid ihr denn? 106? Das ist bislang nicht klar. Anfangs war von 2 Stützunterschriften die Rede, nun wären es mindestens 6.
Zitat von K1pf:wenn der WV im Wahlauschreiben eindeutig das vereinfachte Wahlverfahren ausgeschrieben hat muss es auch eingehalten werden an sonsten ist die Wahl anfechtbar,... .... und so neben bei das geht auch wenn man eine grösse von 106 Arbeitnehemer hat den es steht geschrieben der WV hat ein Ermessensspielraum so haben wir es auch gemacht, insofern der Arbeitgeber mit macht
Wo steht das denn? Bei 106 MA gibt es definitiv das Normale Wahlverfahren. Außer, der WV hat es in Absprache mit dem AG beschlossen, als es weniger als 101 MA waren, und es inzwischen auf 106 angestiegen ist.
Ermessensspielraum? Welche Größe wäre das denn?
Vielleicht teilen wir separat mit, dass der Kollege nicht gewählt werden möchte, wir ihn aber aus rechtlichen Gründen nicht entfernen dürfen.- So oder ähnlich. Das ist doch sicher zulässig?
Danke für die Rückmeldungen. Juristisch sehr bedenklich, ist klar.- Mal sehen, was wir tun. Persönlich würde ich sagen, das würde keiner merken, und auch nicht monieren, wenn der Name fehlt. Das Wichtigste bei uns ist, dass es nur eine "Einheitsliste" gibt, wo jeder seine(n) persönlichen Kandidaten ankreuzen darf.
Bekannt gegeben ist es noch nicht. Er war lediglich auf der eingereichten Vorschlagsliste. Nun ist die Frage, darf der WV ihn vor der Veröffentlichung entfernen?
Es geht hier ja eigentlich um die Einreichung von gültigen Vorschlagslisten beim Wahlvorstand. Wir haben nun das "Problem", dass ein Kandidat, wohl aus ernsten familiären Gründen, nicht mehr kandidieren möchte. Es wurde nur eine Liste eingereicht. Kann man es garnicht verantworten, wenn dieser Kollege von der gemeinsamen Liste vorher gestrichen werden würde, ohne das die Wahl anfechtbar wäre? Es ist ein normales Wahlverfahren für 9 BRM. Würde die Wahl nicht eher verfälscht, wenn er drauf bleibt, obwohl er garnicht gewählt werden möchte? Wir dachten uns, ihn evtl. garnicht auf dem Stimmzettel aufzuführen. Wäre das grundsätzlich unzulässig?
Zitat von pillepalleAuch wenn es vom Eingangsthema abweicht:Zitat von Xolgrim"Einmal Listenwahl immer Listenwahl"Bloß das nicht!Bei der letzten Wahl war es so, dass es aus anderen Gründen erstmalig eine Listenwahl gab. Einhellige Meinung in der Belegschaft: Soll nie wieder vorkommen, "Wir wollen unsere Kandidaten selbst wählen".Von der Gewerkschaft gibt es schöne Flyer "Fachkraft für Soziales und Interessenvertretung", "Starke Abwehrspieler", "Co-Manager/in". Die haben wir als BR ausgehängt mit Zusatz "Bitte nur bei echtem Interessente verbindliche schriftliche Erklärung bis zum ...beim BR melden.Deshalb hoffen wir, dass dieser Anwaltsspruch nicht zutrifft.
Wir haben es hinbekommen, es gibt nur eine gemeinsame Liste! Anwaltspruch abgelehnt.
Ja, habe auch gemerkt, dass da von mir das Thema verfehlt wurde. Bin momentan auch am Zweifeln, ob das wirklich so ist, dass BR vor WV gilt. Denn beides sind "Ehrenämter", die doch Vorrang haben müssten. Zumindest in Bezug auf Arbeiten. Ob das gesetzlich irgendwo geregelt ist, weiß ich leider auch nicht.
Gibt doch bestimmt noch andere WV-Ersatzmitglieder, die man nehmen könnte? Oder seid ihr unbedingt auf das BR-Mitglied angewiesen? Eine BR-Sitzung würde m.E. vorgehen. - lese gerade: ist ja schon Vergangenheit.
Nun weiß ich leider nicht, wie weit fortgeschritten Eure Wahl ist. Am besten wäre sonst m.E., dass sich beide Listenvertreter zusammentun, um eine gemeinsame Liste zu erstellen. Dann werden Stützunterschriften gesammelt. Wenn ihr mehr als 6 Kandidaten seid, genügen auch die Einverständniserklärungen mit gleichzeitiger Stützung von diesen (7 reichen ja). Wenn dann noch mehr Listen kommen sollten, gibt es dann eben eine Listenwahl.
Zitat von WinfriedJede Abteilung wählt traditionell nur ihre eigenen KollegInnen"!? So was komisches habe ich selten gehört... Und dann könnte man mit 40 von 250 nach den d'Hondtschen Verfahren durchaus auch 2 oder 3 Leute in den 9er-BR bekommen...
Wenn man nun von 100% Wahlbeteiligung und selbiger Anzahl gültiger Stimmen ausgeht, wird es wohl nicht mehr als 1 Sitz. Erst bei unter 80 % Wahlbeteiligung könnten es evtl. 2 oder mehr bei 40 Stimmen werden.
Die Erklärung von Carola würde ich mit einer glatten 1 zensieren! So ausführlich habe ich das noch nie gelesen.
Ich möchte hier bei DanT09 keine Angst auslösen. Hier bin ich mir nicht sicher, ob die Wählbarkeit so akzeptiert wird. Wenn der WV diese Nichtwählbarkeit "durchflutschen" lässt, Absicht möchte ich nun nicht unterstellen, könnte es sein, dass der AG gerade deshalb dagegen an geht. Vor Ablauf von 6 Monaten der Beschäftigung gibt es ja keinen Kündigungsschutz. Wenn der AG nämlich in Erwägung ziehen würde, das Arbeitsverhältnis sowieso vorher zu beenden, könnte ich mir vorstellen, dass eine Klage erfolgreich sein könnte. Auch wenn die Frist erst nach Urteilsverkündung abläuft. Entscheidend ist doch sicherlich der Zeitpunkt einer Klageerhebung.
Wer überbringt denn die Liste dem Wahlvorstand? Sicherlich doch ein Legitimierter. Ich gebe einmal davon aus, dass das "in der Regel" der Listenvertreter ist. Das könnte dann, wie der Vorschreiber es mitteilte, nach Feststellung der WV gleich erledigen.