Dass Google schon erfunden ist, weißt Du?
Ansonsten: Bei der Gewerkschaft deines Vertrauens nachfragen. Oder unter http://www.soliserv.de/betriebsvereinbarungen-uebersicht.htm nach "Rufbereitschaft" suchen und diese Muster per Mail anfordern.
Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den
Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche,
die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte
genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass
auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite unbedingt notwendig und ermöglichen beispielsweise
sicherheitsrelevante Funktionalitäten. Außerdem können wir mit dieser Art von Cookies ebenfalls
erkennen, ob Sie in Ihrem Profil eingeloggt bleiben möchten, um Ihnen unsere Dienste bei einem
erneuten Besuch unserer Seite schneller zur Verfügung zu stellen.
Statistik
Um unser Angebot und unsere Webseite weiter zu verbessern, erfassen wir anonymisierte Daten für
Statistiken und Analysen. Mithilfe dieser Cookies können wir beispielsweise die Besucherzahlen
und den Effekt bestimmter Seiten unseres Web-Auftritts ermitteln und unsere Inhalte optimieren.
Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Dass Google schon erfunden ist, weißt Du?
Ansonsten: Bei der Gewerkschaft deines Vertrauens nachfragen. Oder unter http://www.soliserv.de/betriebsvereinbarungen-uebersicht.htm nach "Rufbereitschaft" suchen und diese Muster per Mail anfordern.
Zitat von Timo Beil :
Es geht um das anmelden und nicht das anschalten!
Dann also eher andersherum: Was ist mit der Zeit zwischen anschalten und anmelden, was bei Uraltrechnern auch mal 5 Minuten sein können? Will Cheffe diesen Teil der Arbeitszeit nicht mehr bezahlen?
Zitat von Fairlady :
trotzdem schade, einen BR zu haben, der die AN nicht unterstützt...
:arrow: Jede Belegschaft hat die Betriebsratsmitglieder verdient, die sie sich gewählt hat.
Und eure MA wollten mehrheitlich wohl euren untätigen BR unbedingt behalten denn sonst hätten sie ja bei der diesjährigen Wahl andere Kandidaten gewählt.
Pech für die unzufriedene Minderheit.
Die Schulungsqualität steht und fällt mit dem Referenten. Vielleicht hat das ifb da manchmal "das bessere Händchen". Allerdings:
Verallgemeinerungen könnten also nach hinten losgehen...
Zitat von syselse :
Wo (außer im BetrVG) kann ich denn mal nachlesen, worüber man alles informieren darf? Kennt jemand ein gutes Handbuch darüber, das auch den neueren Medien gerecht wird? Bei uns sind ca. 50% der Belegschaft kaum jemals im Unternehmen und bedienen sich elektronischer Informationswege (Mail, Intranet, Blogs zu verschiedenen Themen).
Nachlesen kann man bestimmt in den Unterlagen zu folgendem Seminar:
http://www.ifb.de/ifb/seminare/thema/Oeffentlichkeitsarbeit-des-betriebsrats-i-–-die-grundlagen--124.html
Eine Kurzdarstellung von dem, was in 4 Tagen Seminar vermittelt wird, ist vermutlich äußerst schwierig...
so ist es.
Nach Ende der Amtszeit kein alter BR.
Vor der konstituierenden Sitzung kein amtsfähiger neuer BR.
Der ArbGeb kann alle Mitbestimmung vergessen und tun was er will.
Ich äußere mal meine Vermutung, was die Dame will, anhand eines Beispiels:
9er BR, laut Quote 1/3 Männer und 2/3 Frauen.
Die drei Quotenmänner kommen nicht zur Sitzung, weil Deutschland an dem Tag Länderspiel sie "zuviel Arbeit" haben. Richtig verhindert sind sie also nicht, also keine Ersatzmitglieder. Aber damit bei den restlichen 6 Anwesenden die Quote wieder stimmt, sollt ihr 2 Frauen (=ordentliche BRM) ausladen und dafür 2 Quoten-Männer nachrücken lassen, damit 1/3 + 2/3 wieder passt.
Wenn das die ernsthafte Meinung dieser Dame ist, gehört dieser Beitrag allerdings ins "Witze"-Forum... :lol:
Zitat von Timo Beil :Allerdings ist es auch nicht die Anzahl der Schulungen, sondern die Anzahl der Wochen für die ein Freistellungsanspruch besteht und nicht pro Jahr, sondern pro Amtszeit.
Korrekt.
Zitat von uschulze :
jedoch meint mein GBR das es anders ist
Dann soll der GBR sagen, wo das steht!
Dass einem BR-Ausschuss nur BRM angehören können, folgt aus §§28+27 BetrVG. ("werden ... aus seiner Mitte ... gewählt") Nach §51 gilt dies entsprechend für GBR-Ausschüsse.
Die Ausnahme, dass im WA auch Nicht-Betriebsräte sitzen können, steht in §107 BetrVG.
Und jetzt kommt die große Frage: Wie kommen Betriebsratsmitglieder, die umweltfreundlich per Monats-/Jahreskarte zu ihrem Arbeitsplatz kommen, von Hilden nach Münster?
Ich würde vermuten: Mietwagen oder Bahnfahrkarte. Zu zahlen vom Arbeitgeber.
Um die Verwirrung komplett zu machen: Die Zahl von vier/drei Schulungen gilt für Schulungen, die nicht erforderlich sind, sondern "nur" geeignet. Die gibt es dann nach §37(7) zusätzlich zu den erforderlichen Seminaren nach §37(6)...
Zitat von Timo Beil :
Damit habt Ihr möglicher Weise gar keinen BR mehr.
Reduzieren kann sich ein BR während der Amtszeit definitiv nicht!
Naja, "sich reduzieren" ist vielleicht die falsche Formulierung. Das, was da läuft, soll vermutlich eine Mischung aus §13(2)#2 und §21a sein - wobei das "unverzüglich" arg gedehnt wurde :roll:
Zum Ende der Amtszeit würde ich dann aber auf §21a (1) Satz 3 BetrVG verweisen. Wenn das Ergebnis heute veröffentlicht wurde, ist die Amtszeit des alten BR vorbei. Und der neue ist nicht konstituiert, was den ArbGeb freuen dürfte
Zitat von pimpelchef :
was für einen anspruch habe ich jetzt als 3 vorsitzender bei schulungen überhaupt ???
Was ist ein 3. Vorsitzender? Oder hat euer BR dich als Empfangsberechtigter gegenüber dem ArbGeb benannt, falls BRV und Stelli gemeinsam verhindert sind?
Anspruch auf Schulungen nach §37(6) BetrVG haben alle BRM.
Zitat von pimpelchef :
was sollte man eurer meinung nach unbedingt als schulung machen ??
Betriebsverfassungsrecht 1, 2
Arbeitsrecht 1, 2
Betriebsverfassungsrecht 3
Arbeitsrecht 3
Und dann das, was für Deine BR-Arbeit erforderlich ist.
Zitat von pimpelchef :
und welche freistellung kann ich so neben bei kriegen, wenn bei uns der erste vorsitzende eine volle freistellung schon hat ( 9 betriebsrat/340 mitarbeiter ) .
muß ich , wenn ich etwas auswerten/arbeiten will, es neben bei machen oder kann ich mich freistellen lassen für eine gewisse zeit ????
Guckst Du §37(2) BetrVG.
Wenn es also für die ordnungsgemäße Durchführung deiner BR-Tätigkeit erforderlich ist, meldest Du Dich bei Deinem Chef zur BR-Arbeit ab, erledigst diese, meldest Dich beim Cheffe zurück und machst mit Deiner "normalen" Arbeit weiter.
Dieser § gilt unabhängig von Freistellungen nach §38.
Zitat von syselse :
Bisher wurde nicht gesagt, nach welchem Auszählverfahren die Zuteilung erfolgt, wenn eine Verhältniswahl stattfindet hat.
Dies ist gesetzlich nicht festgelegt. Der BR darf sich intern also auf eines einigen...
Zitat von syselse :
Wie entscheidet man das gut und sinnvoll?
Man führe sich die verschiedenen Verfahren inkl. deren Vor- und Nachteile ausführlich zu Gemüte, z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Sitzzuteilungsverfahren
Dann kann der BR darüber debattieren, welches man nun nimmt...
Zitat von syselse :
Kann das der gesamte BR mit einfacher Mehrheit vor der Wahl entscheiden?
... und beschließt vor der Wahl das anzuwendende Verfahren, genau.
Dann gibt es keinen konstituierten BR und der ArbGeb freut sich und macht was er will...
Zitat von thbruenjes :
Frage:
War die Information am 14.4. nun vollständig und umfassend
Das wird man so kaum beantworten können.
Was man aber sagen kann:
Zitat von thbruenjes :
oder muss die Geschäftsleitung dem Wirtschaftsausschuss auch noch die zweite Budgetplanung zur Verfügung stellen?
§108 (3) BetrVG: Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Und wenn es neue Unterlagen gibt, dürft ihr selbstverständlich auch diese einsehen...
Versuchen wir an einem Beispiel, Licht ins Dunkel zu bringen:
Eure Wahl (vereinfachtes, einstufiges Verfahren) ist am 7.Mai; in eurem Wahlausschreiben stand: "Wahlvorschläge sind bis zum 9.April, 15:00 Uhr, einzureichen."
Und ihr stellt jetzt fest, dass nach § 36(3) Nr.2 WO Wahlvorschläge bis zum 30.04. eingereicht werden können?
Oder ist Dein Problem, dass im aushängenden Wahlausschreiben gar kein Datum steht und per Email der 9.April genannt wurde?
Bei Listenwahl nicht. Hier werden erst die Sitze auf die Listen verteilt und wenn dann die Quote nicht erfüllt ist, kommt das in §15(5)WO beschriebene Procedere zur Anwendung...
Zitat von Winfried :
wo und in welcher Form siehst Du denn bei der Regelung des § 15 II BetrVG (Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.) einen Verstoß gegen Grundrechte oder gegen Europarecht?
...
Wobei ich Deine Meinung zu den u.U. recht absurden Auswirkungen bei der praktischen Durchführung dieses Passus durchaus teile.
Die bemängelten Auswirkungen kommen aber nicht aus dem Gesetz an sich, sondern sind Folge der Umsetzung dieses § in der WO...
Man könnte es ja z.B. auch so regeln, das der/die Angehörige des Mehrheitsgeschlechts mit der niedrigsten Höchstzahl von der Liste, die bislang prozentual die wenigsten Minderheitenvertreter stellt, sein Mandat an eine(n) Angehörige(n) des Minderheitengeschlechts abgeben muss.
Heißt dann in Timos Beispiel:
Liste 1: 6 Sitze, 2 Frauen --> 33,3%
Liste 2: 3 Sitze, 0 Frauen --> 0%
Da Liste 2 am weitesten davon entfernt ist, die Quote zu erfüllen, geht deren letzter Sitz an eine Frau. (zum Glück haben sie ja noch eine...)
Jetzt tritt ein Listensprung nur dann auf, wenn ein Wahlvorschlag die Vorschriften des §15 BetrVG (die aus Art.3(2) GG folgt) ignoriert und nicht genügend Frauen auf der Liste hat...
Zitat von Winfried :
Und wenn ich dieser wirklich sehr interessanten Site (http://grundrechteforum.de/zit…echerche-zum-zitiergebot/) Glauben schenke, dann führt ein Verstoß gegen das Zitiergebot in einem einzigen § dazu, dass das ganze Gesetz für nichtig zu erklären wäre. Wow...
Zeit für eine neue Wahlordnung...
§33(4) WO: Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).
Also Bekanntmachung wie beim normalen Wahlverfahren. Weil es aber keine Listenwahl gibt, muss der Stimmzettel wie folgt aussehen:
§34(1) Satz 2 WO: Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.