Zitat von ClaudiaD:
Das BRM hat in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter aber im Namen des BR die AZ Kontenabfrage pauschal angefordert (Stempelzeiten/Summen/etc...) und zwar für alle, auch jene für die er als (Vorgesetzter) nicht zuständig ist. Arbeitszeitkonten sind Bestandteil der Personalakte und die darf nur mit Zustimmung des AN eingesehen werden! Eine Sonderregelung gibt es bei uns nur für den BRV und Stelli durch die gesetzliche Regelung.
Tja, da zielst Du wohl dann auf den falschen...
Laut §80(2) sind dem BR Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vom ArbGeb zur Verfügung zu stellen.
Wenn Du jetzt im Hinterkopf an §26(2) denkst, dann muss der ArbGeb nur auf das vom BRV/Stelli geäußerte Verlangen reagieren und muss nur ihnen diese Unterlagen übergeben. Er hätte das BRM also erstmal ignorieren können.
Und wenn der ArbGeb der Meinung gewesen wäre, dieses BRM ist nicht berechtigt, dieses Verlangen zu äußern und obendrein nicht berechtigt zur Entgegennahme der Unterlagen, hätte der ArbGeb die Sachen nicht rausgegeben dürfen.
Und wenn Du der Meinung bist, der ArbGeb hat was falsch gemacht, dann verklag den ArbGeb!
Zitat von ClaudiaD:
Du hast zu wenig Phantasie! Er hat zum Gespräch seinen Vorgesetzten dazu geholt. Der hat Personalverantwortung.
Also unternimmt nicht ER arbeitsrechtliche Schritte, sondern sein dazugeholter Vorgesetzter...
...
... der auf Verlangen ebenfalls die Zeitlisten bekommen hätte, um z.B. seinen Pflichten nach dem ArbZG oder einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit oder ... nachzukommen.
Wenn er also in seiner Eigenschaft als Teamleiter zu seinem Bereichsleiter(?) gegangen wäre, um diesen darauf hinzuweisen, dass er den Verdacht hegt, dass XY des öfteren gegen das ArbZG und gültige BV verstößt, und der Bereichsleiter hätte ihn (in seiner Eigenschaft als Teamleiter) beauftragt, dies für ihn zu recherchieren und dazu in seinem (Bereichsleiters) Auftrag Einblick in die Zeitlisten zu nehmen, wäre alles im grünen Bereich?
Außer dass er nicht die Daten der MA bekommen hätte, für die sein Bereichsleiter nicht zuständig ist.
Und hier könnte der einzige Verstoß liegen, den Euer Teamleiter begangen hat: Verwendung von MA-Daten, die er als BRM hatte, aber als Beautragter des Bereichsleiters nicht bekommen hätte (also nicht nur sein Team, sonder alle MA im Bereich!), gegenüber Dritten (ein zweiter Bereichsleiter?) zu verwenden. Geht aber den BR nix an. Gemäß §120(5) Individualrecht der Betroffenen.
Zitat von ClaudiaD:
Im Detail liegst Du gewaltig falsch! Ohne einen Auftrag des BR darf ein BRM nicht im Namen des BR pauschal personenbezogene Daten anfordern! Ein BR ist ein Gremium und keine Einzelperson.
Siehe oben: Der ArbGeb hätte ihm die Daten nicht geben müssen, weil nach §26 ein "einfaches" BRM nicht im Namen des BR sprechen kann. Vielleicht solltet ihr den ArbGeb ja nochmal daran erinnern...
ABER: Bei Euch bekommt der BR als Gremium ja Einblick in diese Daten. Der Wunsch zur Einsichtnahme wurde also dem ArbGeb zur Kenntnis gegeben. Wenn es bei Euch so abgesprochen ist, dass dies grundsätzlich derart geschieht, dass der BRV Leserechte irgendwo hat - ok. Das heißt aber nicht, dass nur dem BRV diese Daten zur Verfügung stehen - sondern eben dem Gremium, also jedem einzelnen BRM! Verweigert der BRV dem Rest des Gremiums oder auch nur einzelnen BRM diese Daten, könnte man hier eine Behinderung des BR durch den BRV unterstellen...
Würde der natürlich nie machen... Daher kann der ArbGeb wohl davon ausgehen, dass jedem BRM diese Daten ohnehin bekannt sind - er kann sie ihm also auch nochmal als Kopie geben, auch wenn er das nicht muss.
Zitat von ClaudiaD:
Arbeitszeitkonten sind Bestandteil der Personalakte und die darf nur mit Zustimmung des AN eingesehen werden!
§80 BetrVG iVm §16(2) ArbZG und ggf. iVm BV "Arbeitszeitkonto" ist nicht von der Zustimmung des MA abhängig.
Zitat von ClaudiaD:
Eine Sonderregelung gibt es bei uns nur für den BRV und Stelli durch die gesetzliche Regelung/Aufgaben.
Nur im Falle der Gehälter ist das Einblicksrecht nach §80 auf BA / BRV beschränkt.
Und Sonderregelungen bei Euch, die das BetrVG einschränken? Nichtig wegen BR-Behinderung würde ich behaupten...
Zitat von ClaudiaD:
Das war leider zu pauschal von mir. Natürlich darf jedes BRM persönliche Gespräche führen. Gemeint waren die aus BRM-Initiative entstehenden persönlichen Gespräche wegen Arbeitszeitverstoß. Das ist bei uns so geregelt weil der BRV freigestellt ist.
Sonderregelungen bei Euch, die das BetrVG einschränken?
Dass das in der Regel bei Euch das freigestellte BRM macht (weil er mehr Zeit dafür hat), ist ja in Ordnung. Das heißt aber nicht, das kein anderes BRM Gespräche führen darf - egal um welches Thema es geht! Und wenn der Teamleiter (in seiner Eigenschaft als BRM) der Meinung ist, mit einem MA dessen Arbeitszeitverstöße besprechen zu wollen, kann ihn weder der Rest des BR-Gremiums noch der BRV noch eine Geschäftsordnung noch der ArbGeb davon abhalten.