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Noch ein ergänzender Hinweis zum Kündigungsschutz.
Es ist richtig, dass Mitglieder des WA keinen besonderen Kündigungsschutz über § 15 KSchG genießen. Eine Kündigung ist aber gem. § 78 S. 2 BetrVG nichtig, wenn sie wegen der Tätigkeit im WA erfolgt (Benachteiligungsverbot).
Ich schließe mich dem Tipp von Heelium an. Soweit Konzerne in mehreren Staaten der EU tätig sind, haben sie die Möglichkeit einen europäischen Betriebsrat zu bilden. Der EBR hat vergleichbare Aufgaben wie der WA auf nationaler Ebene.
Ansonsten sehe ich leider keine Möglichkeit eines Informationsanspruches.
im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot aus § 78 S. 2 BetrVG wird für den Vergütungsanspruch § 37 Abs. 2 BetrVG angewendet, so dass für "ausgefallenene Arbeitszeit" der Lohn / das Gehalt weiterzuzahlen ist.
Voraussetzung ist natürlich, das das WA-Mitglied zur Teilnahme an WA-Sitzungen beim Vorgesetzten abmelden muss.