Beiträge von Radost

    Also ich notiere mir in meiner privaten Excel-Liste mehr als nur Stichpunkte, um im Falle des Falles mich später besser erinnern zu können und notfalls vor Gericht umfassendere Informationen liefern zu können. Die Stichpunkte selbst gebe ich bei der Arbeitszeiterfassung (Kontierung) an.

    Danke für eure Antworten. Ich habe nachgeforscht: Wir haben erstens keine Reisezeitregelung im Betrieb. In meinem Arbeitsvertrag steht zweitens drin:
    Fahrten von und zum Arbeitsplatz sind keine Arbeitszeiten. Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des AN stellen keine Arbeitszeit dar und werden nicht gesondert vergütet., soweit der AG dem AN keine konkreten Vorgaben über die Nutzung der Reisezeiten zu vertraglichen Zwecken macht und dem Arbeitnehmer zur Durchführung der Reise die Wahl zwischen der Nutzung öffentlicher oder individueller Verkehrsmittel überlässt.


    Meine GBR-Vorsitzende meinte noch dazu: Zugreisezeiten gelten prinzipiell nicht als Arbeitszeiten bei uns (Fahrten mit dem Auto seien anders gelagert), es sei denn, ich habe auf der Zugfahrt für die Firma (Projektarbeit) oder für den GBR (Vorbereiten, Nachbereiten usw.) etwas gemacht.

    Wenn ich euch richtig verstehe, darf ich die hohen realen Zeitaufwände an einem Reisetag, z. B. 10 Stunden (Reisezeiten von Haustür zu Sitzungsort und zurück plus Sitzungszeit abzüglich Pausen) gar nicht abrechnen, sondern sowieso nur max. 8 Stunden (bei 40 Stunden-Woche), weil die Begrenzung "auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers" gilt laut § 37 (6) BetrVG.

    Darf ich das blöd finden, weil ich quasi teilweise Zeit opfere, die unbezahlt bleibt (die Zeit durch Umsteigen und Warten auf Anschlusszüge usw. lässt sich ja nicht wirklich mit Arbeit abdecken)?! Zählt dies dann als freiwilliges Engagement für die BR-Tätigkeit?

    Hallo Zusammen,
    ich wüsste gern, ob es stimmt, dass ich meine Reisezeiten zu und von dem weiten Ort der GBR-Sitzung ebenfalls voll als Arbeitszeit abrechnen darf.
    Beispiel: Ich fuhr am Montag 05:30 Uhr per Zug von zuhause los, war gegen 12 Uhr am Veranstaltungsort, dann sogleich begann die GBR-Sitzung und danach kam ich 18 Uhr am Hotel an. Ich hätte jetzt 12,5h minus Sitzungspausen kontiert als Arbeitszeit für diesen Tag. Geht das in Ordnung?! ... Auf den Zugfahrten ist oft schlecht Arbeiten am Dienst-Laptop möglich (kein Tisch, kein Datenschutz einhaltbar, nur ein Display statt gewohnter 3 Bildschirme verfügbar, instabile Datenverbindung usw.), so dass ich in der Reisezeit oft BR-Themen statt meiner eigentlichen Software-Testarbeit angehe (Lesen, Recherchieren, Planen)...

    Danke.


    Nachfragen:

    Im § 14a steht: (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.


    Muss die Wahl zum WV nun eine Woche nach der Bestellung stattfinden oder ist diese Frist in diesem Falle nicht bindend?

    Wie geht der WV vor, um die Betriebsversammlung für die BR-Wahl einzuberufen? Muss der AG auf Aufforderung durch WV die Betriebsversammlung einberufen oder muss eine Einladung ans Schwarze Brett? Wie kommt der WV an alle Namen der wahlberechtigten AN?

    Hallo Zusammen,
    was meint eigentlich die Formulierung "Wahlvorstand bestellen"?
    Klingt so, als ob der GBR einfach drei willige Wahlberechtigte im Betrieb ohne BR namentlich per BR-Beschluss mit Wahl beauftragen kann. Oder kann der GBR auch drei unwillige Leute bestimmen? :) Wie geht es weiter? Ist der Beschluss dem AG und diesen drei AN mitzuteilen und alles fügt sich?

    Hallo, noch bin ich ein BR-Neuling, daher bitte ich, noch auf die Antworten der erfahrenen Foristen zu warten, aber was ich bisher nach Studieren des BetrVG (§17) verstanden habe:
    Wenn noch kein BR besteht (auch kein GBR oder KBR), dann wählt die Betriebsversammlung den Wahlvorstand, wobei eine ungerade Anzahl von Leuten im Vorstand sein muss. Im BetrVG ist nichts von "Alles unter 50% ist eh hinfällig." die Rede, aber ich sehe gerade den Passus "von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ... gewählt". 3 Mitglieder im Wahlvorstand genügen jedoch völlig, nur bei Bedarf kann aufgestockt werden.


    Mal sehen, ob meine Aussagen hier Bestand haben. :) Die Antworten interessieren mich auch.

    Ich habe früher (2003) eine Ausbildung zur Familienmediation durchgemacht, allerdings ohne Prüfung/Zertifikat.
    Ich finde, ergänzend zu den Bemerkungen von Fried, denen ich zustimme: Bei Streitigkeiten im Betrieb sollten neutrale externe Wirtschafts-MediatorInnen oder Supervisoren hereingeholt werden. Es gibt z. B. sog. "geschickte Mediationen", bei denen die Konfliktbeteiligten (betroffenen Beschäftigten oder Gruppen) quasi in die Mediation geschickt werden (nicht ganz freiwillig), damit Lösungen miteinander gefunden werden.


    Es kann natürlich nur von Vorteil sein, wenn BR-Mitglieder mediative Fähigkeiten erlernen und anwenden.

    Hallo Zusammen,
    ich habe eine kleine (simple) Verständnisfrage: Kann z. B. ein BRV seine Position erklärtermaßen abgeben/verlassen, indem er als BRV zurücktritt (z. B. er hat keine Lust/Zeit/Kraft mehr auf den vielen Aufwand) und einfaches BR-Mitglied wird, während dann danach einfach ein neuer BRV aus der Mitte des BR gewählt wird?! Ich nehme an, dass jedes BR-Mitglied seine Rolle (z. B. Schriftführerin oder Abgesandter in den GBR) ablegen kann, ohne dadurch automatisch aus dem BR auszuscheiden (das will die Person in meinen fiktiven Beispielen jeweils nicht). Liege ich damit richtig?


    Viele Grüße