Beiträge von Bardtfeld

    Hallo zusammen, ein kleines?, hausgemachtes Problem. Morgen, Mittwoch, ist JAV Wahl. Zur Wahlversammlung (unter 21 Wähler mit BR) habe ich einen Raum im internen Buchungssystem gebucht, nicht den, welchen ich gerne wollte, aber ich musste nehmen, was ich kriegen konnte. So steht es dann auch im Wahlausschreiben. Nun hat eine dafür zuständige Mitarbeiterin es gut gemeint und nicht nur für Wahlkabine und Catering gesorgt, sondern auch den Wahlraum umgebucht in den ursprünglich gewünschten. Etliche Termine wurden verschoben in unseren "Wahlraum" und nun freut sie sich, das wir den ursprünglich gewünschten nehmen können. Das ist aber nicht der aus dem Wahlausschreiben, wenn die Räume auch nebeneinander liegen. Ich denke mal, das es mit ausreichender Beschilderung machbar ist, ein "Rückstellen" wäre aus Zeitgründen sehr schwierig weil die Leute nicht mehr erreichbar sind. Sehe ich das richtig?

    Hallo zusammen,

    nochmal eine Frage zur konstituierenden Sitzung bei einer einköpfigen JAV: findet die überhaupt statt oder reicht es, dem/der Gewählten dieses mitzuteilen. Einen Vorsitzenden gibt es nicht zu wählen, Stellvertreter sind erst im Vertretungsfall JAV und somit kein aktives JAV Mitglied, die Unterlagen werden sowieso dem BR übergeben. Kommt mir demnach recht sinnlos vor sowas zu nach der Wahlordnung zu starten. Ich habe dazu nichts gefunden.

    Dann sollte sich vielleicht mindestens einer der Betriebe überlegen ob seine vielleicht gar nicht an der JAV Wahl teilnehmen darf. Das mit dem abklapperen von Abteilungen in verschiedenen Betrieben ist eine davon vollkommen losgelöste Thematik.

    Und auch der Wahlvorstand sollte sich vielleicht über die Wahlberechtigung bei der Lage mit eigenständigen BR Gremien in verschiedenen GmbH's mal Gedanken machen.

    Zur Info: Es wurde Versucht einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (somit auch für SBV und JAV) zu instalieren was aber aus formal Juristischen Gründen nicht ging. Weil der Hauptsitz im Ausland ist oder warum sonst hat man uns nicht mitgeteilt.

    Bei einer BR Wahl ist es nicht weiter Tragisch ob bei 1800 Wählern 4-5 "raus fallen", bei JAV (oder SBV) können ein oder zwei schon durchaus was ausmachen und die Wahl kippen (wenn man den wollte).

    Diese anderen eigenständige GmbH's haben aber keinen eigenen Betriebsrat bzw. könnten nicht selbst eine JAV wählen? Also erreichen die Kriterien nicht für eine eigene JAV?

    Doch, die sind alle Eigenständig mit BR und alles. Es kommt immer darauf an, wo die Person "aufgehängt" wurde sprich, welcher Standort der offizielle Arbeitgeber ist wo die Person aber gar nicht ist sondern die einzelnen Unternehmen im Rahmen des Studiums "abklappert" (Wochen oder Monate ... das kann keiner sagen weil schrecklich geheim und Datenschutz und weil sie es eigentlich nicht wissen und es sie auch nicht interessiert). Klingt komisch - is aber so!

    Allerdings frage ich mich, wie das hier passieren konnte:

    Zur Erklärung: diese Person(en) stehen halt nicht auf der Liste, das war das Problem. Es gibt einige, wenige Personen auf seltsamen Studiengängen die in unserem Betrieb "aufgehängt" sind, aber in anderen Betrieben des Unternehmens (alles eigenständige GmbH´s) arbeiten und am eigenen Standort gar nicht auftaucht. Da hat selbst unsere HR noch keine Information (was merkwürdig genug ist). Heute stellt sich heraus, das uns eine Kollegin vor dem Wahltag verlässt ... und da waren es wieder 20.

    Wir beherzigen euren Rat und nehmen den Tag des Aushanges als Stichtag, irgendwann muss man ja mal fertig sein.

    Hallo, mal wieder eine Situation die man sich kaum ausdenken kann: Vereinfachte Wahl (die gar nicht einfacher ist) mit 20 Wahlberechtigten in der aktuellen Wählerliste am Tag des Wahlaushangs. Das heißt: Eine JAV, keine Stützunterschriften notwendig. Nun zaubert der AG noch einen Kollegen aus dem Hut den man "vergessen" hat, damit sind es 21 Wahlberechtigte was bedeutet; 3 JAV Mitglieder sind zu wählen und es sind min.2 Stützunterschriften notwendig. Es wurden jedoch schon Wahlvorschläge abgegeben nach Variante 1. Meines Wissens gilt Stand Wahlausschreiben, leider habe ich keinen Zugriff auf die sagenumwobenen Kommentare wo vielleicht was drin steht, oder weiß da jemand mehr?

    §177 SGB IX Abs. 6 Satz 1.

    DA hatte ich zuerst geguckt, hat aber nichts mit dem angesprochenen Problem zu tun. An nächsten dran kommt das hier:

    (6) Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden.

    Und auch im BetrVG und der dazugehörigen WO steht nicht explizit davon, das eine Wahlurne zu verwenden ist.

    Von der Logik des richtigen tun`s abgesehen, wäre es schon toll, man könnte benennen, wo es steht und nachfolgenden Wahlvorständen mit auf den Weg geben.

    Weder in den Schulungen zur Aufsichtsratswahl noch 2x BR Wahl noch SBV Schulung war explizit von einer Urne die Rede, da hieß es "sicher aufbewahren", z.B. in einer Urne (ging ja nicht nur mir so). Zum Glück weiß das auch sonst keiner, sonst hätte man uns ganz schön "die Petersilie verhageln" können. Im Gegenteil: es wurde geraten die eingetroffenen Briefwahlen ab und an zu zählen und mit den Eintragungen zu vergleichen. Und trauriger Weise lese ich auch bei keinem der zahlreichen Anbieter das mit der Urne, immer nur "sicher Aufbewahren". Eine bedenkliche Informationslücke wenn das auf alle Wahlen zutrifft.

    § 177 Abs. 6 Satz 1

    Leider habe ich das Gesetzbuch dazu nicht gefunden, die fünf Wahlgrundsätze, die man dann immer auftauchen, waren wohl nicht gemeint. gibt es da noch einen Hinweis für uns Laien?

    Und bevor Du hier weiter einfach nur rummoserst, solltest Du Dich selbst halt auch mal mit den Sachverhalten vertraut machen und nicht nach dem Motto "keine Ahnung, aber 'ne Meinung posten.

    Erstens mosere ich nicht rum sondern äußere eine Meinung und möchte gerne Meinungen anderer hören. Wenn aber so Leute wie du vor lauter Wichtigkeit überzeugt sind, das alleinige, richtige Wissen gepachtet zu haben ist ein vernünftiger Dialog natürlich nicht zu gewährleisten. Es ist nicht das erste mal das ich hier auf Leute stoße die ihre Meinung für absolut halten und jede Gegenrede, auch wenn es nur eine andere Meinung ist, abkanzeln wollen. Ja, leider auch diesmal kein Dialog, wieder nur Leute deren Aussage man "gefälligst" zu übernehmen hat. Schade....

    By the way: Zu den Grundsätzen, auf die Du Dich beziehst, gehört nun mal auch der Wahlgrundsatz "Ein Mensch, eine Stimme". Und zur Einhaltung dieses Grundsatzes ist es völlig zulässig, daß ein Wähler zB zumindest zumindest seine persönliche Erklärung ( Moritz: natürlich war diese Erklärung gemeint und nicht "Wahlbenachrichtigung") wieder vorlegt, wenn er/sie doch persönlich und nicht per Briefwahl wählen will.

    Dir ist schon klar das die persönliche Erklärung bei den Briefwahlunterlagen ein nicht personalisiertes Formblatt ist auf dem kein Name steht?

    Warum sollte jemand das zur persönlichen Wahl mitbringen wo es, ohne Namen, Ort, Datum und Unterschrift keinerlei Aussage hat? Da ist das mit "die kompletten Briefwahlunterlagen" schon wesentlich logischer, die man zur Wahl wieder mitbringen soll.


    Was nichts daran ändert, daß natürlich die Grundsätze der allgemeinen Wahlen auch auf die Wahlen gemäß der Betriebsverfassung anzuwenden sind, wie das BAG zu § 14 Abs. 1 BetrVG

    § 14 BetrVG - Einzelnorm

    mehrfach geurteilt hat.

    § 14 Hat überhaupt nichts mit dem angesprochenen Problem zu tun.

    ist Quatsch.

    Es ist keine Wahlbehinderung, wenn durch das Procedere verhindert wird, daß jemand zweimal wählt.


    Und dieses Vorgehen, nämlich das Mitbringen der Wahlbenachrichtigung, ist bei der Bundestagswahl seit es Briefwahl gibt, genau so gesetzlich vorgeschrieben, wenn jemand doch noch persönlich wählen will.

    Die Wahlordnung zur Bundestagswahl ist wahrscheinlich ein bisschen umfangreicher als unsere. Wenn Regelungen in der Wahlordnung dazu stehen wäre es ja gut. Zweck ist es zu verhindern, das jemand mehrfach seine Stimme abgibt. Die Wahlbenachrichtigung dient lediglich dem schnelleren Auffinden im Wählerverzeichnis, ist man im richtigen Wahllokal kann man auch mit dem Perso wählen. Bei Briefwahl und erhaltenen Unterlagen sieht das dann mit der persönlichen Wahl anders aus, weiß doch keiner, was mit dem Wahlzettel passiert ist. Dann ist das mit "vorlage Briefwahlunterlagen" schon nachvollziehbar. Bei unseren 150 Hanseln ist das erheblich übersichtlicher.


    siehe angehängtes Schriftstück: So gab es ein Urteil wo zunächst vier Personen angefochten haben weil sie nicht auf der Wählerliste standen und ihnen das wählen verwehrt wurde. Sie hatten keinen Widerspruch gegen die Wählerliste eingelegt, dennoch urteilte das Gericht, das ihnen zu unrecht das Wahlrecht verwehrt wurde. Also trotz richtigem Procedere war es falsch weil das Wahlrecht über dem Procedere der Wahlordnung steht. Das angehängte Dokument, veranschaulicht die Hierarchie der Gesetze und das ein Procedere durchaus nicht immer zwingend wird gegenüber ranghöhere Gesetze.

    Und da liegt da Dilemma all unserer Wahlen, ob SBV, BR, JAV oder Aufsichtsrat, die Wahlordnungen regeln nur grob das Grundsätzliche und nicht die Feinheiten.

    So muss man aus diversen Schulungsunterlagen, Meinungen und Urteilen, die irgendwann mal ergangen sind, sich den gangbaren Weg heraus filtern, in der Wahlortung steht dazu wenig.

    Und genau darum frage ich hier, um andere Ansichten zu hören und einen Weg zu finden den Wählenden gerecht zu werden ... auch wenn die sich manchmal wie die Kleinkinder aufführen.

    Wieso Fehler im System? Wenn ich in der Wählerliste vermerke in einem Feld: Briefwahlunterlagen verschickt, in einem weiteren Feld Briefwahlunterlagen eingegangen und in einem weiteren Feld Urnenwahl erfolgt ist das doch überhaupt kein Problem. Da sehe ich jetzt persönlich auch kein Risiko.

    So ist das Gemacht: Abhakliste für "Briefwahl beantragt", "Briefwahl rausgeschickt oder abgeholt", "Rückumschlag eingegangen" und gegebenen Falles "persönlich gewählt" (dann fällt die Briefwahl ungültig raus) oder "Briefwahl eröffnet, pers. Erklärung geprüft und Wahlumschlag in der Urne versenkt" . Ein Kollege war hier, der "nicht mehr an seine Unterlagen kommt" (wegen Krach mit der Frau) und hat von uns neue Erhalten und auch gleich hier gewählt. Sollte eine Briefwahl von ihm dennoch eingehen, so wurde es vermerkt, ist die dann ungültig. Zweimal wählen geht nicht weil eine Wahl durchgeführt wurde und abgehakt ist. Der Vogel könnte jetzt am Wahltag nochmal kommen um pers. zu Wählen (die pers. Wahl hat Vorrang) dann würden wir seine hier abgegebene Briefwahl aussortieren.

    Ob das aber immer so Gesetzes- und Urteilskonform ist? Bei einer Bundestagswahl sicher zu unübersichtlich, da wir aber alle Wähler kennen und Buch führen sehe ich da kein Risiko.

    Und ja, Kindergarten kommt schon hin, aber der Kindergarten ist Wahlberechtigt und wir müssen alles tun, um ihnen die Wahl zu ermöglichen, auch wenn man ab und an gaaaanz tief durchatmen muss.


    wie bei allen anderen allgemeinen Wahlen auch wäre eine persönliche Wahl nur dann noch zulässig, wenn der Wähler am Wahltag die Wahlbenachrichtigung mit dem Formular der persönlichen Erklärung mitbringt.

    In diesem Fall müßte der WV die persönliche Erklärung wieder einziehen, das in der Wählerliste vermerken und dann ggfs. die Unterlagen für die Urnenwahl aushändigen.

    Dazu gab es diverse Urteile (frag mich nicht mehr wo) wo die Kernaussage war, das das Wahlrecht allen Verordnungen übergeordnet ist und das übliche "bring deine Unterlagen mit, nur dann kannst du wählen" ein Anfechtungsgrund seien weil eine Wahlbehinderung. Wie man macht ist verkehrt. Und "Kindergarten" trifft es schon irgendwie, kann auch Provokation sein oder jemand will aus welchen Grund auch immer Unsicherheiten schaffen. Eben Kindergarten, nur machen die Kinder das nicht absichtlich...

    Frage an die Spezialisten (das wurde uns via "Buschtrommel" angekündigt):

    Jemand hat Briefwahl beantragt, bekommen, der Rückumschlag ist eingetroffen und in der Liste abgehakt. Nun der Wahltag: Die Person kommt zum Wählen (obwohl er ja angeblich nicht da ist) und will erneut, persönlich wählen. Man müsste sagen: "Nö, du hast schon gewählt!". Nun sagt der, das er die Briefwahl durch eine persönliche Wahl ersetzen möchte. Wie wir wissen steht das Wahlrecht über allen, auch über einer Wahlordnung, und die persönliche Wahl wird priorisiert (zumindest nach BetrVG, das wohl auch für SGB IX und SchwbVWO gilt). So, jetzt besteht unser Freund auf persönlicher Wahl, was kann/ soll/ darf/ muss man tun? Lässt man es zu, ist die Briefwahl natürlich ungültig.

    Da habe ich als Vertrauensperson interveniert

    Ich glaube, das du als SBV dich nicht einmischen darfst, in keine Richtung. Der BR hat sich ja auch nicht in die BR Wahl ein zu mischen, der AG natürlich auch nicht. Wenn eh nur ein Kandidat für SBV zur Wahl steht und alle Stellis rein kommen geht es nur noch um die Reihenfolge. Wenn aber doch einer klagt sieht das zumindest "nicht gut" aus, vor allem, wenn du wieder Vertrauensperson wirst. Aber ... wo kein Kläger, da kein Richter.

    Zumal mittlerweile 2 meiner Konkurrenten auf mich mit den folgenden Worten zukamen "Kollege, mit sowas (Wahlplakate) machst du dich nur lächerlich. Da lachen sie dich in der Fertigungshalle aus. Sowas würde ich niemals machen!"

    Es gibt zwei Möglichkeiten ein solches "Rennen" zu gewinnen: Man wird (Wirbt) besser als andere, oder man macht die anderen schlechter als die eigene. Letzteres ist natürlich einfacher.

    Hallo zusammen,

    ich lese in einem anderen Forum im laufe eines Trades zum Thema Briefwahl den Satz:"Die Stimmzettel sind alle schon vom Wahlvorstand vorgefaltet, wie es auch bei der Urnenwahl vorgeschrieben ist." Ist die "Vorschrift" irgendwie an mir vorbei gegangen? In der WO (BR Wahl) finde ich dazu nichts. Oder ist das wieder eine freie Empfehlung einer Schulung nach dem Motto: "Manche sind halt zu doof ein DinA4 Blatt zu falten" und "mach das mal vorsichtshalber so".

    Info: Zwei Wochen vor Ende der Amtszeit des bisherigen BR (oder JAV):

    Eine Empfehlung auf der "BUND VERLAG" Seite zur BR-Wahl, die größtenteils identisch zur JAV ist. Also kein muss, sondern "sollte möglichst". Da es noch keine JAV gibt ist es eh wurscht, verdeutlicht aber die Diskrepanz der Zeitvorgaben.


    · Bestellung des Wahlvorstands: bis vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats (§ 17a BetrVG).

    · Betriebsratswahl: der Wahltag (Wahlversammlung genannt) sollte spätestens zwei Wochen vor Amtszeitende des bestehenden Betriebsrats sein (so die Empfehlung von Berg/Heilmann, unter Rn. 437 in der Software Betriebsratswahl 2022).

    · Einsprüche gegen die Wählerliste: bis drei Tage nach Erlass des Wahlausschreibens (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 WO)

    7 Fragen zum vereinfachten Wahlverfahren
    Das vereinfachte Wahlverfahren ist alles andere als einfach. Die kürzeren Fristen setzen den Wahlvorstand erheblich unter Druck. Für das Vorbereiten der…
    www.bund-verlag.de

    Wirklich schlauer macht das nicht, also blind da durch und hoffen, das keiner was meckert.

    In einer Kommentierung steht, 4 Wochen vor Amtsende WV bestellen, spätestens 2 Wochen vor Amtsende wählen, dann sind wir schon bei 2 Wochen zeit. Da es derzeit keinen JAV gibt ist auch kein Ende der Amtszeit in Sicht, das macht das ganze aber nicht übersichtlicher. Eine Frist, die irgendwo steht, wäre mir schon ganz recht. Angepeilt habe ich 4 Wochen, dann sollte man auf der sicheren Seite sein .... hoffentlich.

    Wo in Gesetz oder Wahlordnung steht etwas von diesen Fristen im vereinfachten Wahlverfahren? Ich habe nichts gefunden, im Gegenteil: Schon die Bestellung des WV gemäß § 63 (4) BetrVG erfolgt spätestens 4 Wochen vor Ende der Amtszeit der JAV, da wären solche damit uneinhaltbaren Mindestfristen natürlich alogisch.

    Da sind wir uns endlich mal einig, genau darüber bin ich auch gestolpert. Das erscheint mir nicht logisch. Bisher habe ich noch nirgends was dazu gefunden, habe aber auch nicht den großen Zugriff auf Kommentierungen. Selbst unser Schulungsmensch hüllt sich in Schweigen.

    hier findest Du den Ablauf der vereinfachten Wahl kompakt beschrieben:


    JAV Wahl | Die vereinfachte Wahl (wahl-jav.de)

    Hallo liebes ifb-Team,

    leider wird auch in dieser Anleitung nicht beschrieben, ob die Zeit zwischen Wahlaushang und Wahl verkürzt werden kann. Üblich ist 6 Wochen (nach WO), 2 Wochen für die Wahlvorschläge und vier Wochen Wartefrist für Briefwahlen etc.

    Vereinfachtes Verfahren Vorschläge bis eine Woche vor der Wahlversammlung, nur eine Woche für Briefwahlen. Kommt mir irgendwie nicht "Einfacher" vor den ob 150 oder 5 Briefwahlen, jede einzelne brauch derzeit fast 10 Tage hin und zurück, selbst wenn es im Nachbarort ist.

    Aber wenn es da nirgends andere Info gibt, dann bleibt es bei 6 Wochen.