Hallo,
eine Antwort zu dem Thema kommt aus einer Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 § 26.
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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %.
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Hier geht es um alle "anwesenden Versicherten" allso um die Mitarbeiter die aktuell an der Arbeitsstätte present sind.
Charly