Sie wurde heute während der Probezeit gekündigt. Meine Frage ist ob die Probezeit rechtlich korrekt ist.
gab es denn eine Anhörung des BR dazu?
(konnte ich dem Thread jetzt nicht entnehmen)
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Ihr ifb-Team
Sie wurde heute während der Probezeit gekündigt. Meine Frage ist ob die Probezeit rechtlich korrekt ist.
gab es denn eine Anhörung des BR dazu?
(konnte ich dem Thread jetzt nicht entnehmen)
was soll sie denn für einen AV annehmen wenn sie gekündigt wurde????
als AN den AV so annehmen wie er vorgelegt wurde und nur im Falle einer Probezeitkündigung dagegen vorgehen (individualrechtlich)
dann ist das jetzt der Fall - ab zum Anwalt und rechtlich prüfen lassen
davon ausgehend, das sie immer dieselbe oder eine unwesentliche andere Tätigkeit durchgeführt hat und jetzt auch macht, dürfte m.W.n. die erneute Probezeit nicht korrekt sein
- die Vorbeschäftigung aus dem AV liegt 14 Monate zurück, also eher kurzer Zeitraum
- die Vorbeschäftigung aus dem AV hatte bereits eine 6 monatige Probezeit
inwieweit die 12-monatige Zeitarbeitsbeschäftigung noch zu bewerten ist, weiß ich nicht, kann sich aber auf jeden Fall nicht "negativ" auswirken
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ein rein persönlicher Hinweis wie ich handeln würde:
als AN den AV so annehmen wie er vorgelegt wurde und nur im Falle einer Probezeitkündigung dagegen vorgehen (individualrechtlich)
--> als BRM würde ich auch erstmal max. mit dem AN vertraulich sprechen und sonst abwarten was passiert
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selbstverständlich spricht nichts dagegen das nochmal mit einem Fachmann zu beleuchten, evtl. von der GW oder einen Fachanwalt des BR
Eine MA war 2 Jahre bei uns beschäftigt aber ihre Vertrag wurde nicht entfristet. Sie ist wieder als Zeitarbeiterin reingekommen und nach einem Jahr wurde sie mit eine Entfristung(6 Monate Probezeit) übernommen. Sie wurde heute wegen der Probezeit gekündigt. Meine Frage ist ob die Probezeit rechtlich korrekt ist.
war sie quasi ununterbrochen im Betrieb, mit wechselnden Verträgen oder war zwischen den unterschiedlichen Beschäftigungsarten auch immer eine Zeit aus dem Betrieb "ausgeschieden".
wenn ja, wie lange waren die Abwesenheiten zwischen den Beschäftigungen?
Eine MA war 2 Jahre bei uns beschäftigt aber ihre Vertrag wurde nicht entfristet.
beinhaltete die erste Anstellung eine Probezeit und wenn ja, wie lange war diese?
Allgemein kann man solche Fälle aber in einer GO regeln
??
was will man in der GO regeln, wenn das BRM trotz Urlaub zur Sitzung erscheint bzw. das eigentlich berechtigte EBRM
--> ich kann mir nicht vorstellen, das man in der GO regeln kann, das dann der Ersatz bleiben darf und das BRM/ eigentlich berechtigte EBRM sein Teilnahmerecht verwirkt hat.
Man kann sicher Regeln für An- und Abmelden aufstellen, aber dass man damit sein Teilnahmerecht verwikt, kann man sicher nicht regeln
Muss der BRV automatisch nachladen, wenn ihm vor der Sitzung bekannt, wer von BRMs und den Ersatzmitgliedern im Urlaub ist?
Ja - Urlaub ist Verhinderung, solange das BRM/EBRM sich nicht ausdrücklich als nicht verhindert erklärt hat
Muss der BRV um die Nachvollziehbarkeit der korrekten Ladung ggf. beweisen zu können trotzdem immer bei entsprechender/bekannter Verhinderung der Reihenfolge der EBRM'S nach nachladen oder ist es korrekt, dass per se diejenigen die z.b. Urlaub haben nicht eingeladen werden. Ggf. wissen manche EBRM's weil sie nicht so häufig im BR sind nicht, dass sie auch im Urlaub zur Sitzung kommen könnten....
der BRV (ggf. sein Vertreter) muss diejenigen einladen, die "nicht verhindert" sind. Wer "verhindert" ist wird nicht eingeladen.
Und der BRV sollte nachweisen können, warum er eine Verhinderung ggf. auch eine Nicht-Verhinderung angenommen hat i.d.R. eben durch Abmeldung des BRM bzw. den bekannten Urlaub etc.
Kommt ja auch vor, das ein BRM/EBRM nicht zur Sitzung erscheint oder abgemeldet hat, es darf aber keine Verhinderung angenommen werden und somit kein Ersatz geladen werden
Unser BRV hat einen sogenannten Jahresplan, indem die Teilnehmer ein jeder Sitzung aufgrund des Urlaubs der BRMs und EBRM's feststeht. Nach diesem wird auch immer im geladen
grundsätzlich nicht verkehrt, aber sobald ein BRM/EBRM seinen "persönlichen Plan" nicht einhält, ist das natürlich fatal.
Als Anhalt bei wem man nochmal "nachhaken" muss aber sehr hilfreich, verlassen würde ich mich darauf nicht. Ein Jahresplan ist eben zu langfristig, als das man sich als BRV darauf verlassen darf.
das es möglich ist und grundsätzlich auch angerechnet wird zweifelt doch keiner an?
es geht um den Zusammenhang bei der "Sozialauswahl" und dazu gibt es weiter oben aber schon eine Link der "Ausschlusskriterien" beschreibt bzgl der Anrechnung bei einer evt Sozialauswahl
Wieso denn das? Es wäre nur ein anderer Mitarbeiter der dann entlassen wird!
eben, diesem MA rettet es den Arbeitsplatz, weil er z.B. ununterbrochen bei diesem AG tätig war und nur wegen der Abmachung der Anrechnung in der Sozialauswahl eine Platz zu weit "unten" steht und den Platz an einen MA abgeben musste, der "abwanderungswillig" ist
Der MA der zwischenzeitlich aufgrund von "Eigenkündigung" das Unternehmen verlassen hatte, hat doch auch durch die Eigenkündigung auf die "erworbenen Ansprüche" verzichtet --> das halte ich persönlich für "zu bewerten"
Warum MA den benachteiligen, die den "Unternehmen" treu waren und nicht bei der nächsten Gelegenheit wieder gehen?
im Zweifel bin ich dann beide los - den "treuen" MA weil er gehen musste und den anderen weil er "wieder einmal" gehen wollte.
Es geht nicht um AN die gekündigt wurde oder aufgrund von AG-Gründen gehen musste - also "Wiederkehrer" die ohne eigenes Verschulden die Ansprüche verloren hatten. (da Unterscheide ich schon)
Kenne ich. Ist m.E. hier unerheblich. Es besteht gemäß den von mir o.g. Kriterien (gerne nochmal lesen) in unserem Fall kein Anhalt für Missbräuchlichkeit, eine entsprechende Beweislast vor Gericht (Merke: Der BR ist kein ArbG) läge bei der gg die Sozialauswahl klagenden Person.
Aber, wie gesagt: Vollkommen nebensächliches Thema im Thread, kann man vllt so stehen lassen.
denke das ist nicht nebensächlich, weil es ggf. einem MA des TE den Arbeitsplatz retten könnte (wenn es den mal zu einer Sozialauswahl kommen sollte)
ich stimme Dir auch hier überwiegend zu, nur das ich es als nicht unerheblich ansehe, das der BR davon Kenntnis hat und ggf. einem MA den Hinweis gibt, wenn der Anlass bestehen sollte.
Jeder der schonmal eine Sozialauswahl mitgemacht hat, weiß das auch ein "Strohhalm" für einen MA einen positiven Effekt haben kann und wenn es nur den AG von einer Kündigung zu einem Aufhebungsvertrag mit höherer Abfindung umstimmt.
oder der MA informiert in einer Kündigungsschutzklage seinen Anwalt über diesen "Strohhalm" und der kann was damit anfangen.
wie gesagt - für mich alles andere als unerheblich
--> und jetzt
kann man vllt so stehen lassen.
Zitat:
Anrechnungsvereinbarung und Sozialauswahl
ich wiederhole trotz maximalen Bullshit-faktor bei Fried
der AG kann ihr natürlich zugestehen, das er als AG die vorherigen Jahre etc anerkennt, wobei ich als BR das überprüfen lassen würde, falls die MAin einmal teil einer Sozialauswahl sein würde.
Das macht natürlich bei der Sozialauswahl schon einen Unterschied und immerhin hatte sie den Betrieb tatsächlich verlassen und ist wieder neu eingestellt worden - ich sehe da schon eine Benachteiligung der MA dir durchgehend im AV waren
ich würde das ggf. prüfen lassen
1. was ist der sachliche Grund
2. soll eine bessere Position bei einer Sozialauswahl erreicht werden
ganz so wie Fried es in seiner "himmlischen Weisheit" als unantastbaren Fakt darstellt ist es nicht - zumindestens in der von mir angesprochenen Thematik "Sozialauswahl" (etwas anderes hatte ich nicht erwähnt) gibt es da Punkte die zu klären wären.
Das sind natürlich unscharfe Rechtsbegriffe (zu "kurz" schwankt die Literatur m.W. zwischen wenigen Wochen und 6 Monaten).
ich nehme ich obligatorisch das Maximum an aus deinem vorherigen Statement, sondern schon auch die Möglichkeit das wenige Wochen weniger als 2,5 Monate sein können
Ich hab mal gelesen das durch Eigenkündigung der nachwirkende Kündigungsschutz weg ist, sollte man innerhalb dieses Jahres wieder zurück kommen.
ein "nicht" vergessen?
Was die Betriebszugehörigkeit betrifft, hat Randolf unrecht: Eine kurze Unterbrechung gilt grundsätzlich als unschädlich.
finde ich nicht - weil ich Dir hier gar nicht widersprechen möchte - aber sind 2,5 Monate als kurz zu betrachten?
deswegen schreibtetet ich
wobei ich als BR das überprüfen lassen würde, falls die MAin einmal teil einer Sozialauswahl sein würde.
was schon andeutet: das ist ggf. durch einen Fachmann zu klären
Aber es darf zwischen AG und AN eh beim erneuten Abschluss eines AV rechtskonform eine Anrechnungsvereinbarung getroffen werden - und das scheint hier ja der Fall zu sein.
die Frage ist m.M.n. nicht, ob AG und AN das im AV aufgenommen haben, sondern ob das korrekt ist, dass die Zeiten ggf. bei einem entsprechenden Anlass anzurechnen sind -- aber auch hier: ich würde das ggf. dann prüfen lassen, wenn der Anlass zu einer Prüfung gekommen ist
dann war sie ab dem 01.01.2024 keine MA des Betriebes, hatte kein aktives und kein passives Wahlrecht und somit ihr Amt per Gesetz verloren.
Das bleibt auch so, da sie erst durch erneute Wahl wieder ins Amt zurückkehren kann.
Das entsprechende EBRM bleibt dauerhaft nachgerückt.
Dafür reicht m.W.n. schon die "juristische Sekunde"
BR-Kündigungsschutz hat sie ebenfalls nicht, das sie ein neues AV gegründet hat und ihr BR-Kündigungsschutz ebenfalls am 01.01.2024 erloschen ist --> weil nicht mehr MA des Betriebes
--> einfach ausgedrückt --> alles was aus dem BR-Amt aufgebaut wurde ist weg, wegen Eigenkündigung + tatsächlichen Ausscheidens aus dem Betrieb
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der AG kann ihr natürlich zugestehen, das er als AG die vorherigen Jahre etc anerkennt, wobei ich als BR das überprüfen lassen würde, falls die MAin einmal teil einer Sozialauswahl sein würde.
Das macht natürlich bei der Sozialauswahl schon einen Unterschied und immerhin hatte sie den Betrieb tatsächlich verlassen und ist wieder neu eingestellt worden - ich sehe da schon eine Benachteiligung der MA dir durchgehend im AV waren
rein aus Interesse (und um etwas dazuzulernen): was würde passieren wenn die
Vertrauensperson ist längerfristig erkrankt
zurücktreten würde, das sie ja absehbar nicht wieder einsatzfähig ist?
Würde das den Weg für Neuwahlen freimachen?
Es hatten sich bei der letzten Wahl leider nur diese 2 Mitarbeiter bereits erklärt, die SBV zu führen.
habt ihr denn einen möglichen Kandidaten der das Amt der 1. stellv. SBV übernehmen würde, wenn es zu einer Neuwahl kommen könnte?
Klingt im ET ja so, als wenn keiner bereit ist das zu übernehmen
Es ist definitiv wichtig, dass BR-Mitglieder auch außerhalb des Betriebs flexibel arbeiten können, vor allem für dringende Angelegenheiten.
wofür?
das wäre außerhalb der "Arbeitszeit" und somit Freizeit - warum muss ein BRM in seiner Freizeit erreichbar sein?
Was kann so dringend sein, das es nicht bis zum nächsten AT warten kann?
und diejenigen die HO/MO im "Normalberuf" machen, haben ja sowieso schon externen Zugang - es kann also nur um BRM gehen, die im Betrieb ihre normale Tätigkeit ausführen.