Beiträge von Scheeks

    Danke trotz der unnötigen Spitze, auch wenn ich weder im Fitting noch im zitierten Urteil einen Beleg fand, dass die Formulierung allein dem BR "obliegt". Ich lese durchaus, dass der BRV den Beschluss mitteilt und dass es unschädlich ist, wenn seine Formulierung nicht ganz 100%ig passt, sofern die Aussage erhalten bleibt, auch dass das Gremium an die Formulierung seines BRV gebunden ist. Aber ein Verbot, dass das Gremium gemeinsam am Wortlaut feilen kann (und nur das schrieb ich zuvor), lese ich da nirgends.

    ... obliegt es allein dem BRV (Ich war auch verwundert), die Gründe schriftlich festzuhalten und dem AG mitzuteilen.

    Jaein, das sind m.E. zwei Sachverhalte. Formulieren kann auch ein anderes BRM oder das Team gemeinsam - am Ende steht das ganze Gremium für das Schreiben ein - aber die Mitteilung des Beschlusses, also Übermittlung des Schreibens an den AG gehört natürlich zu den Aufgaben des/der BRV.

    (Sprachrohr und Briefkasten des BR :))

    ... das sind diese Themen, wo man wohl persönlich bei einem Getränk besser zu Potte kommt, weil die entscheidenden Kleinigkeiten bei der schriftlichen Konversation nicht in den gewünschten Fokus gesetzt werden können.

    Ja, wir reden aneinander vorbei :)

    Nähme die Person weiter an Sitzungen teil, obwohl sie nicht mehr BRM ist, also widerrechtlich

    Daran besteht keinerlei Zweifel: Wenn kein BRM, dann keine Teilnahme usw. usw.


    Aber die Frage war doch, ob die Person BRM bleibt beim Renteneintritt.

    Was sie dann noch darf, ist eine Folge der Antwort auf diese Frage und die Antwort selbst ergibt sich aus der exakten Regelung im Einzelfall.


    Die Formulierung:

    Wenn sich das BR Mitglied ....

    kann man mit einigem guten Willen als Vorwegnahme einer der beiden möglichen Antworten und Betrachtung von deren Folgen betrachten (so wie du es für die andere Möglichkeit ergänzt hast ;)), aber sie beinhaltet keinen Deut einer Antwort auf die obige Frage.


    Also eine Folge- bzw. Nebendiskussion abseits des eigentlichen Themas in bester Du-weißt-schon-wer-Manier ;-D

    Ich hoffe, ich konnte meinen Einwand nun besser verständlich machen.

    Wenn du das sagst

    Er hat doch aber recht!
    Es sind nicht mal eben jegliche Atteste beliebiger Ärzte zu akzeptieren und Teilnahme am Schichtbetrieb hat auch echt nix mit Entfaltung der Persönlichkeit nach dem Grundgesetz zu tun.

    Was also hast du an Frieds Antwort auf deine Irrtümer konkret zu bemängeln?

    Problem für mich ist das Versenden der TO an private Mailadressen oder wie soll man die im Urlaub etc erreichen?

    Bei uns haben viele BRM Zugriff aufs dienstliche Mailkonto (per Boxer-App, siehe bei Interesse VMware Workspace und so). Sichere Umgebung und so, also keine Kopie auf dem privaten Gerät (!), sondern getunnelter Serverzugriff etc.

    An private Adressen geht sowieso nicht, das wäre dann aber wieder ein ganz anderer Punkt als angefragt ;)

    Wenn sich das BR Mitglied wiederrechtlich an Betriebsratsarbeit beteiligt

    Hey Homer, du Randolf'st ;)


    Wenn eine Person BR-Mitglied ist, dann kann ihre BR-Arbeit

    a) nur unter speziellen Umständen widerrechtlich sein und

    b) hat dies dann nichts mehr mit der Fragestellung von Elwedritsche zu tun.

    Denn die lautete, ob die Person durch Renteneintritt überhaupt Mitglied des BR bleibt.


    Und dies wurde schon recht klar von albaraccin beantwortet:

    es kommt darauf an, wie das arbeitsvertraglich geregelt ist.

    das es Situationen geben kann die es erforderlich machen doch, trotz Urlaub oder Krankheit, persönlich das Wort zu ergreifen

    Entweder ist die Person verhindert oder sie ist es nicht.

    Wie soll man sonst gescheit nachladen, wenn das BRM sich dann doch aus der Ferne zu einem Punkt äußern will? E-BRM für den Punkt vor die Tür schicken oder nur für die Äußerung?


    Wir schicken immer allen ordentlichen BR Mitgliedern die Tagesordnung zu, auch den verhinderten.

    Machen wir auch, aber darum ging es in der Frage von roreuka nicht ;)

    Ich sehe das wie albarracin

    Allein schon der Satz „Stop! Ich hole meinen Schwerbehindertenvertreter hinzu“ aus der PDF zeigt ja auch, dass diese Aussage wohl aus einer Beispielrede in einer Schwerbehindertenversammlung stammt, denn in eine Betriebsversammlung passt der doch überhaupt nicht. Nur die Schwerbehinderten und die ihnen Gleichgestellten sind für die SBV wahlberechtigt und daher ergibt "meine SBV" aus obigem Zitat nur für diese auch Sinn.


    Alles in allem bietet die PDF Anregungen, auch wenn ich sie im Leben nicht adaptieren würde: viel zu abgehoben, eher ein politisches Statement, quasi Wahlkampf abseits des Wahlkampfes, aber wenig Praxisnähe. Zu mir passt das nicht, das bin nicht ich, nach so einem Geschwalle würde wohl niemand mehr zu mir kommen.

    Die Themen aus dem Beispiel sind hilfreich, darin sehe ich die nützliche Anregung:

    • sich selbst vorstellen (als Person)
    • die Aufgaben der SBV kurz umreißen (kurz wegen dem Anlass der Veranstaltung, nämlich Betriebsversammlung, welche sich an alle Arbeitnehmer im Sinen des § 5 BetrVG richtet und nicht nur an die eigentliche Zielgruppe der SBV), inkl. Antragstellung auch bei Erstanträgen, der beinahe einzigen Stelle, wo man nicht an die von albaraccin genannten Zuständigkeiten gebunden ist,
    • evtl. kurz anreißen, dass die SBV eine ganz eigenständige Interessenvertretung für die zuvor genannte Zielgruppe (anerkannte Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte) ist und neben BR/PR steht, aber weder der Personalabteilung noch dem BR/BR untergeordnet ist
    • evtl. kurz anreißen, dass Menschen mit einem entsprechenden Ausweis, die diesen aber bisher nicht vorgelegt haben, sich auch mit dir beraten können. Ich würde hier gar nicht so öfentlich zum Vorzeigen der bescheide/Ausweise aufrufen, weil das bei Vielen noch die Angst beinhaltet, sich zu "outen". Deswegen im Einzelfall anhören, was die Leute beschäftigt, und nicht pauschal und öffentlich dazu raten, sich dem AG zu offenbaren.
      Bei Gleichstellungen halte ich das für sinnvoll, "nur" bei Schwerbehindurung nicht so pauschal.
    • Erreichbarkeit beschreiben.

    Am Ende muss so eine Vorstellung zu dir passen. Und du hast nicht nur diesen einen Schuss, denn die nächste Betriebsversammlung steht ja in drei Monaten an .... ;)


    Ins Detail kann man dann bei einer Schwerbehindertenversammlung gehen ...


    PS: ich gratuliere dir zur Wahl :)

    M.E. nicht, aber was sagt denn euer BRV dazu?
    Wäre es nicht wichtiger, dem wegen dieser Verhinerung nachgeladenenen Ersatzmitglied diese TO zu schicken?

    Da eine TO auch am Sitzungsbeginn einstimmig geändert werden kann, wie wichtig ist es dann, die Änderung überhaupt vorher zu versenden?

    Man musste früher der Kirche angehören, wenn man für die Kirche arbeitete, aber das ist schon ein recht spezieller Verein ;)


    Und bei Stasis mussten teils sogar die Putzfrauen Mitglied sein, was einigen nach der Wende bei der Prüfung auf die Füße gefallen ist, obwohl sie wirklich und ausschlließlich nur sauber gemacht haben in diesen Läsen. Das wäre dann ein noch sehr viel speziellerer Verein.


    Aber ganz allgemein halte ich die Forderung für unhaltbar, dass ein Angestellter auch Vereinsmitglied sein muss, egal ob Rettungsschwimmer im Freibad-Verein oder Hausmeister im Turnverein. Beim Kassenwart dürfte das wieder anders aussehen, was dann aber bereits wieder recht speziell ist.

    Es wäre aber sicher unschädlich gewesen, die Art (und Größe) des Vereins und die Art des Beschäftigungsverhältnisses in der Anfrage etwas genauer zu beschreiben, da bisher alles komplett in Glaskugeldeuten münden muss ....


    ... und mit Betriebsverfassungsrecht und Betriebsräten hat das ja (dem bisherigen Anschein nach) ohnehin nichts zu tun.

    Unser Vorsitzender ist zurückgetreten und hat den BR verlassen, ein EBRM ist natürlich nachgerückt.

    Es geht nur um die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertretung, keine neue BR Wahl.

    Gut, das wäre geklärt :)


    Der GBR hat Unfug erzählt oder ihr habt ihn falsch verstanden.


    Ihr wählt, wie bereits mehrfach erklärt wurde, einfach eine(n) neue(n) Vorsitzende(n) und ggf., also sofern die noch stellvertretende Vorsitzende für den Vorsitz kandidiert und gewählt wird (oder ihr mit Mehrheitsbeschluss sowieso beide Funktionen neu wählen wollt), auch eine neue Stellvertretung.



    Erstmal müssen wir einen "kommissarischen" Vorsitzenden und einen "kommissarischen" stellvertretenden Vorsitzenden wählen, ...

    dies ist ebenso falsch wie die Begründung:

    da die stellvertretende Vorsitzende zur Vorsitzende gewählt wurde.

    Sie vertritt den durch Austritt nicht mehr vorhandenen -> verhinderten BRV, aber wird dadurch nicht selbst zum/zur BRV.



    Ja wir haben bereits etwas gewählt und der Wortlaut dazu ist:

    Der Betriebsrat hat heute in einer außerordentlichen Sitzung, XY als kommissarische/n Vorsitzende/n und AB als kommissarische/n Stellvertreter*in benannt.

    Die Neuwahlen für den Vorsitz und Stellvertreter werden auf Oktober angesetzt.

    Ich halte dies für irrelevant, da es sowas wie kommissarischen Vorsitz m.W. nicht gibt.

    Macht das zeitnah endgültig - es steht euch schließlich völlig frei, im Oktober beide ab- und dann neu zu wählen.

    mit Einführung MS 365 möchten wir Rechtssicherheit für alle Beteiligten in einer BV festgeschrieben haben

    Autsch, das ist ja ein ganz besonders dickes Brett, bei dem landauf, landab viel diskutiert wird. Suche mal allein hier im Forum nur nach "365" ....!


    Ich behaupte mal: ohne geballte Kompetenz in IT und vor allem Datenschutz habt ihr keine Chance, so eine BV nur ansatzweise rechtssicher zu formulieren. rtjum bringt das auf den Punkt:

    ihr benötigt Sachverstand.

    Und davon viel! Für Office 365 nochmals mehr ...

    Nachfrage zur Einsicht nehmen in Auflistung Programme/Software: Welche Angaben müssen in welcher Form mindestens geliefert werden, damit das Gremium vernünftig damit arbeiten kann.

    Schau mal in den § 87 Absatz 1 Punkt 6 BetrVG

    Die Mitbestimmung besteht, sofern Verhaltens- oder Leistungskontrolle möglich sind. Gemäß Rechtsprechung kommt es nicht drauf an, ob die Nutzung entsprechender Möglichkeiten tatsächlich genutzt werden soll (oder die AG zugeben, sie nutzen zu wollen), sondern ob sie vorhanden sind. BR-Grundlagenseminare hattet ihr schon?


    Die Auflistung muss also minimal die Funktion (den Zweck) der Programme enthalten, die damit arbeitenden Personen/Abteilungen/Funktionen, und natürlich die enthaltenen Möglichkeiten für Überwachung von Verhalten und Leistung. Das können u.A. schon nachverfolgbare Anmeldungen sein, Standorte sowieso, Zahl von EIngaben oder abgehakter Fälle usw. usw. usw. usw. Das ist wirklich nur ganz minimal ohne Kenntnis eurer Branche und Ausstattungen, eure Liste dürfte umfassender ausfallen.

    Datenschutz spielt da ebenfalls mit hinein, ist aber auch nochmal ein separater Punkt und anderer Blickwinkel nicht nur auf Programme, sondern auch auf andere Aufzeichungen und Prozesse.


    Abseits davon müsst ihr euch aber um Arbeits- und Gesundheitsschutz kümmern, der dann wiederum auch technische Geräte sowie Prozesse umfassen wird, welche nichts mit IT zu haben und nichts mit Verhaltenskontrolle, u.U. aber wiederum auch mit Leistungskontrolle. Vorarbeiter mit Stoppuhr ist ein Beispiel, welches nie an Aktualität verloren hat.

    Wenn er den Mittarbeiter z. B. als Teamleiter nicht sieht könnten ja nach §99 Abs. 2 Nr. 3 könnten ja ihm untergebene Mitarbeiter Nachteile erfahren weil die Führung nicht funktioniert.

    Tatsächlich haben wir mal eine Versetzung/Beförderung aus eben diesem Grunde abgelehnt.

    Eine gewisse Einschätzung wird man hoffentlich machen können wenn man die Person persönlich, und vielleicht sogar länger, kennt und erfahren hat.

    :thumbup: Daraus resultierte die Ablehnung, bei der sich tatsächlich sämtliche BRM, welche die Person persönlich erlebt haben, ungewohnt einig waren. Die BRM, die jene Person nicht kannten, jedoch von eigenen Kollegen (abseits des BR) aus erster Hand Erlebnisberichte erhielten, hatten denselben Eindruck, da die Person längst standort-übergreifend durch Besserwisserei, Einmischung in gänzlich andere Bereiche und eben vor allem durch miesen Umgang mit den wenigen eigenen unterstellten MA einen denkwürdigen Eindruck hinterlassen hatte.

    Bereits als Teamleiter eines kleinen Teams überfordert und völlig unbelastet von jeglicher Führungskompetenz und wertschätzendem Umgang sollte "das Mensch", in vielerlei Hinsicht bis hin zu illegalen Handlungen negativ aufgefallen (aber mit anderer, sehr geschätzter und kompetenter Leitung verwandt und offenbar nur deswegen von oben gedeckt), auch noch weitere und größere Teams unterstellt bekommen. Dem hat der BR widersprochen.


    Da kam umgehend eine Anfrage von wegen, wir können das Mensch ja qualifizieren und ob wir nicht doch .... aber wer nach oben buckelt (und dabei sogar sehr charmant auftreten kann) und nach unten tritt und auch sonst eher als "Blockwart" auftritt und auffällt (wer Heinrich Manns "Der Untertan" kennt, findet auf Anhieb Parallelen), wird dies nicht mal eben durch eine Woche interner Schulung abstellen.

    Die beabsichtigte Maßnahme wurde jedenfalls nicht umgesetzt. :!:

    Hallo Pauline, so ganz klar ist mir noch nicht, was du mit der Frage im Betreff meinst: "verliert der BR seine Rechte?"

    Um welche konkreten Rechte geht es denn überhaupt, um welche du fürchtest? BR-Mitglieder in/aus DD oder was genau?


    Ansonsten: hat der BR denn mal auf seine Mitbestimmung hingewiesen? Die Überlegungen eurer GF berühren diese ja in vielfältiger Weise:

    - § 90 (2) BetrVG: "... Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer,[...] so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. ..."
    - § 92 (1) - Personalplanung

    - § 99 Mitbestimmung bei personellen EInzelmaßnahmen (bzgl. Versetzung von Büro ins Home-Office)- § 111 - Betriebsänderung

    - ggf. WA informieren (§ 106 BetrVG)- ....


    Wenn ihr genauer informiert seid, ergeben sich auch Optionen für eure Vorgehensweise, u.a. Rechtsberatung.