hallo Stefan, einige Passagen stehen ohnehin im Gesetz, was sollen sie also nochmal in einer BV?
Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden ein Urlaubsteil mind. 3 Wochen auf Antrag.
Den zweiten Teil verstehe ich ohnehin nicht. Da ist wohl was schief gegangen beim Zusammentragen.Und zum ersten Teil: Laut Gesetz soll der Urlaub zusammenhängend gewährt
werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BurlG), aber schon im Absatz 1 desselben Gesetzes heißt es im Satz 1: "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Ich lese das so, dass der AG den Urlaub (nach Möglichkeit) zusammenhängend gewähren soll, wenn der AN ihn so wünscht, aber nicht, dass der AN den Urlaub auch möglichst zusammenhängend nehmen soll. Wenn es bei euch also keine betrieblichen Belange gibt, die möglichst zusammenhängenen Urlaub sinnvoll machen, warum also dann per BV die Urlaubswünsche der MA einschränken?
Auch sonst sind ein paar mir schleierhafte Passagen drin. Wenn der Abteilungsleiter Kollisionen bei den Urlaubswünschen sieht, soll er das direkt mit dem BR besprechen? Warum nicht erst mit den betreffenden MA selbst? Manchmal stellt sich raus, dass der Eine zu Mutters 80. Geburtstag will oder die Tochter Konfirmation hat (i.d.R. nicht verschiebbar) und der Andere sich den Zeitraum eher unverbindlich "auf Verdacht" eingetragen hat. Auch dass man gleich eine neue Frist auf den ersten April setzt, wenn es zum 31. Dezember nicht klappte, erstaunt mich. Warum nicht einfach zeitnah oder binnen 14 Tagen oder in der Art? Und wenn es denn ein fester Termin sein soll, warum dann gleich satte drei Monate später? Und was ist mit Urlaub im ersten Quartal, wenn ihr erst zum zweiten schlichten wollt?
Dann noch die leidigen Schulferien: Bei uns hat es sich bewährt, bei großem Andrang im Sommer ggf. max. 2 Wochen am Stück zu geben, also lieber mehr Eltern von Schulkindern zumindest zwei Urlaubswochen zu geben als wenigen Eltern vier bis sechs Wochen (wegen "soll zusammenhängend genommen werden"); wenn es weniger Eltern und Kollisionen sind, ggf. auch jeweils drei der sechs Sommerferien-Wochen.
Der Abteilungsleiter prüft die Urlaubsanträge unverzüglich.
So eine Formulierung führt ohne Präzisierung zu einem Antrags-Wettlauf!
Sinnvoller wäre eine zeitnahe Prüfung nach Ablauf der Abgabefrist, was ich zumindest hier nicht so herauslesen kann. Was soll der AL denn auch prüfen, wenn er noch kein umfassendes Bild hat, wer wann Urlaub haben möchte und ob es Kollisionen gibt und wer dann aus sozialen Gründen (u.a. schulpflichtige Kinder) oder wegen Zurückstehen im Vorjahr ggf. zu bevorzugen ist? Er kann selbstverständlich vorher reinschauen und ggf. schon sehr zeitig auf Kollisionen hinweisen, aber sozusagen verbindlich prüfen mit Zu- oder Absage erst nach Ablauf der Abgabefrist.
Dass nebenbei das Aushangsdatum deutlich vor dem Abgabedatum genannt wird, ist hingegen m.E. nicht falsch, aber zumindest etwas unglücklich. Die chronologische Reihenfolge Abgabefrist - Prüfung - ggf. Klärung - zuletzt Aushang erscheint mir sinnvoller.
Noch ein wenig Pillepalle:
..... beraten sodann ..... mit dem ernsthaften Ziel der Einigung.
Ja was denn sonst?! Sollte das nicht immer so sein? Tz tz tz .... was haste dir da nur zusammenkopiert .... 
Weiterhin finde ich die Paragraphen in deinem Entwurf sehr lang. Rechtlich kein Problem und förmlich vermutlich auch nicht, aber hinderlich, wenn man auf eine konkrete Einzelregelung eingehen will. Ich würde es nochmal unterteilen oder auf mehr Paragraphen verteilen, so oder so also besser untergliedern. Das ist aber schon Arbeit an der Form und nicht mehr am Inhalt, welcher natürlich sehr viel wichtiger ist.
Zu guter Letzt streife ich mal eine ältere Diskussion im Kontext "öffentlicher Aushang" vs. DSGVO. Ist ein heißes Eisen und letztlich sollte der Plan wohl nur in der Abteilung einsehbar sein und max. auch da nur aushängen, wenn alle Betroffenen ihr Einverständnis gegeben haben und dies auch dokumentiert ist. Oder aber nicht ansprechen und keine schlafenden Hunde wecken ...
Wie bereits suppenkasper schrieb, gehört der Passus mit den betriebsbedingten Kündigungen ohnehin nicht in eine Urlaubs-BV. Hat nichts miteinander zu tun und welcher AG würde so eine Kopplung unterschreiben?
Mein persönliches und sehr subjektives Fazit: Ob man eine separate BV Urlaub abschließt oder keine, ist wohl sehr verschieden. Der obige Entwurf ist aber noch lange nicht vorlagefähig, er taugt maximal als erste Basis zur internen Diskussion im BR.
Sorry für den Verriss, aber lieber ich/wir als euer AG 
