heißt dann, die SBV ist zu den BEM-Gesprächen einzuladen.
Aber doch auch nur wenn die entsprechende Person das will oder habe was verpaßt?
Wenn die/der BEM-Berechtigte schwerbehindert ist, ist die SBV ins BEM-Verfahren einzubeziehen, siehe den zuvor zitierten Satz.
Zum Gespräch selbst kann die/der BEM-Berechtigte natürlich so ziemlich alle außer einer/einem BEM-Beauftragten des AG ablehnen. Wird überwiegend nicht so sinnvoll sein für die Person, aber wäre m.W. möglich.
Denn diese Person ist bestimmend für das vom AG zu initiierende BEM-Verfahren; sie sagt ihre Teilnahme zu oder lehnt ab, sie kann jederzeit das Verfahren abbrechen und so weiter ...
Siehe dazu auch den Thread BEM Teilnehmer und ggf. meine dortige Antwort RE: BEM Teilnehmer
Wir schweifen damit aber ab von der Fragestellung dieses Threads hier