Moin, stehe gerade auf der A10 im Stau (Unfall). Wir haben nun am 2.3 .21 einen Termin mit nem Anwalt.
Wir lassen uns nicht weichkochen und das Gremium steht fest zusammen.
Bei dreien wäre alles andere aber auch traurig. Wir kenn leider solchen BR der gerade dabei ist sich von diesem einen BRM zu trennen.
Anbei die Antwort auf unser Schreiben:
"Sehr geehrte Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 17.02.2021 bezgl. Seminarbesuchs im Zeitraum 22.03. - 24.03.2021 „ Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter und Ausschussvorsitzende“ lehnen wir die Teilnahme mit Kostenübernahme und Freistellung weiterhin ab.
Begründung der Ablehnung:
Es besteht u.E. keine Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers, weil die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters an der über 3 Tage ausgerichteten Schulung „Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter und Ausschussvorsitzende“ nicht erforderlich ist.
Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG liegen nämlich nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sachlage durfte der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 29.01.2021 die Teilnahme seines Vorsitzenden und Stellvertreters an der genannten Schulungsveranstaltung nicht gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, Beschlüsse v. 18.01.2012 - 7 ABR 73/10; 12.01.2011 - 7 ABR 94/09; 12.01.2011 - 7 ABR 95/09) ist auf der Grundlage des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt.
Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.
Es ist also zu unterscheiden zwischen der Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen iS. von § 37 Abs. 7 BetrVG (3 Wochen) soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.
Nach diesen Maßstäben ist hier ein Freistellungsanspruch abzulehnen.
Dies bereits deshalb, weil der BR nur aus 3 Mitgliedern besteht, wovon 2 durch dieses unnötige zeitliche Seminar gebunden werden. Bei der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung werden im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Grundkenntnisse vermittelt, die eine Darlegung der Erforderlichkeit verzichtbar machen. Denn wesentlich für die Vermittlung von Grundkenntnissen ist, dass jedes einzelne (!) Betriebsratsmitglied unabhängig von der Situation des jeweiligen Betriebs in die Lage versetzt werden soll, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Dies kann es nur, wenn es - ohne aktuellen, betriebsbezogenen Anlass - in den Bereichen des Betriebsverfassungsrechts, allgemeinen Arbeitsrechts und der Arbeitssicherheit sowie Unfallverhütung Grundkenntnisse vermittelt bekommt.
Demgegenüber befasst sich die vorliegende Schulung, wie sich dem Seminarinhalt entnehmen lässt, spezifisch mit dem Zusammenspiel zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter; Es handelt sich im doppelten Sinne um ein Spezialseminar, in dem nur für bestimmte Funktionsträger bestimmte auf deren Verhältnis bezogene Kenntnisse vermittelt werden. Dies ist insbesondere bei einem nur 3-köpfigen Gremium nicht erforderlich und im Übrigen ist die Stellung des BRV und seines Stellvertreters Schulungsinhalt der Grundschulungen.
In diesem Sinn hat auch das LAG Hamm (13. Kammer), Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 15/13, für eine ähnliche Schulungsmaßnahme entschieden, und zwar bei einem 11-köpfigen Betriebsrat.
Im Übrigen ist es eine Verantwortungslosigkeit des BR, in der aktuellen Lage – gerade in den neuen Bundesländern - unter Berücksichtigung auch der SARS-CoV- 2 VO an Präsenzschulungen teilnehmen zu wollen und dadurch das Infektionsrisiko nicht nur für sich, sondern auch für die Belegschaft zu erhöhen."
(Ich musste für ein Gespräch von 1,5 Std von Hamburg nach Bielefeld, da es Betriebswichtig war das wir uns in die Augensehen können).
Wir lassen das am 2.3 vom Anwalt prüfen.
Moin, am Dienstag waren wir beim Anwalt und haben uns beraten lassen.
Nun haben wir per Beschluss eine Einstweilige Verfügung wegen der Kosten für das Seminar am laufen.
Mal sehen, was der AG dazu sagt.
Werde berichten.
Moinsen,
nun ist es soweit.
Gerichtstermin am 18.03.21 um 11.30 Uhr in Gera wg. des Semiars. Muss als BRV persönlich erscheinen.
Morgen haben wir BR Sitzung und danach verhandeln wir mit dem AG unsere BVs zu Urlaubsgrundsätzen, Arbeitszeiten MA Gerwerblich und Kaufmännischen. Mal sehen wie weit wir kommen.
Moin,
nun war ja heute der Termin am Gericht in Gera.
Es war für mich ja nun das erste mal und ich war echt verwirrt wie es dort abgeht.
Der Vorsitzende hatte seine Meinung schon gefasst.
Die Gegenseite war zu keinem Kompromiss bereit.
Mir wurde vom Vorsitzenden der "Dringende" Rat gegeben , dass ich den Antrag zurück nehmen sollte.
Nach RS mit dem Anwalt haben wir das nicht gemacht.
Der Vorsitzenden hat nun erst einmal für den AG gestimmt.
Nun muss der Vorsitzenden es ja genau begründen warum er so entschieden hat.
Dann gibt es eine Beschwerde lt. meinem Anwalt beim OLG.
Diese Entscheidung sollte der Vorsitzenden bis heute 17.00 Uhr an den Anwalt senden.
Morgen bin ich schlauer und kann dann mehr dazu schreiben.
Kurz zur Begründung des Vorsitzenden:
Seiner Auffassung ist es dem AG nicht zuzumuten in ca. 5 Monaten 3 BRs zu drei Seminaren für 20tsd Euro zu senden.
Es sieht auch so aus, dass der BRV diese extra gemacht hat, da die Beschlüsse für zwei Seminare auf Seminaren gefasst wurden.
Die Einladung, die Beschlüsse und auch unserer Protokolle sind aber nicht streitbar.
Es fehlte Ihm aber die Notwendigkeit für die Teilnahme für dieses Seminar. Das wissen bekommt man auch in den Seminare BR1 bis 3.
Dadurch sehe er die Erforderlichkeit nicht und der BR müsse auch an den AG denken wg. der Kosten.
Das nur einmal kurz wie ich es verstanden habe.
Weiteres gibt es dann, wenn ich die Unterlagen vom Anwalt bekomme.