Für die Abstimmung selbst gibt es in den meisten Fällen keine Formvorschriften. Nur sehr selten wird eine geheime Abstimmung im Betriebsverfassungsgesetz verlangt (§ 27 Abs. 1 BetrVG). Ansonsten kann eine Abstimmung offen, also durch Handaufheben oder persönliche Abfrage erfolgen. Wird von einem Betriebsratsmitglied eine geheime Abstimmung verlangt, sollte auch geheim abgestimmt werden. Das Betriebsratsgremium kann in seiner Geschäftsordnung dazu eigene Regeln vereinbaren
Beiträge von Homer
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§ 33 BetrVG Die Mehrheit des BR muss anwesend sein.
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Wenn in der Betriebsvereinbarung, für den Bereich in der der Neue vor 3 Monaten angefangen hat, nichts steht von Mindestzeiten dann ist das so. In diesem Haustarif wird vermutlich nach Arbeitsaufgabe und Qualifikation bezahlt. In diesen Gruppen muss der neue MA ja eingepasst werden und auch die vergleichbare Entlohnung erhalten.
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Die betroffene Person sollte den Wahlvorstand auf den Mangel und auf die Berichtigung der Wählerliste hinweisen.
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Die Wählerliste darf ja bis zum Wahltag noch aktualisiert werden. Wenn also der Wähler zur Wahl auftaucht und Wahlberechtigt ist kann/muss die Liste noch geändert werden. Und darf wählen.
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Bei uns 56,9 %. Wenn die Listenführer oder die Einzelkandidaten nicht permanent Wahlwerbung betreiben wird der Termin schlicht vergessen.
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Ist es eine muss Bestimmung, die Auslosung sofort nach der Wahl im Wahlvorstand durchzuführen oder kann der Wahlvorstand unter Einladung und Beteiligung der Listenführer oder der Einzelkandidaten bei Personenwahl, die Auslosung am Tag danach durchführen?
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Ich weiß es ist nicht leicht, da ich auch WVV bin. Aber um möglichst wenig Fehler zu machen und um solche offensichtlichen wie falsche Wählerliste zu vermeiden, versuchen wir es eben Buchstabengetreu Abzuhalten. Den Überblick zu behalten ist nicht leicht und Fehler inbegriffen. Auch ich werde erst zwei Wochen nach der Wahl aufatmen.
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Vielen Dank
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Bitte ausführlicher für mich. Das hieße ja das im Krankheitsfall die ganze Liste am Ende die Wahl gefährdet ist bei Ausfall des Listenvertreters?
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Unbedingt auf die Wählerliste setzen und nach dem Ausscheiden die Liste korrigieren. Denn wer weiß schon was morgen ist. Vielleicht entscheidet sich der Ein oder Andere doch zum weitermachen.
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Ich denke das der Listenvertreter im Verhinderungsfall die Liste auch jemand anderes übergeben kann.
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Die BV ist vermutlich gut gemeint (Pause nach 3h) aber schlecht gemacht. Ihr müsst 6.15h Anwesenheit nachweisen um 6.00h Arbeitszeit bezahlt zu kommen. Das Problem sind dann die weiteren 30 min Pausenabzug nach 6h Arbeitszeit (also 6.15h Anwesenheit). Wie soll das abgerechnet werden? Alles was über 6.45h Anwesenheit hinausgeht wird dann wieder Arbeitszeit?
Vielleicht kann man das mit festen Pausenzeiten besser regeln. Da steht von vorneherein fest welche Zeiten als Pausen abgezogen werden.
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Als Ergänzung noch , die Einsicht umfasst auch etwaige Bonus und Sonderzahlungen. Das rundet das Gesamtbild über die Einkommensverteilung der AN ab.
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Alles wichtige kann nur der BR beschließen nicht ein BR-Ausschuss.
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Was kann denn mit einer Liste nicht klappen?
Zu wenig Stützunterschriften.
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Mach ich nicht, die Liste ist ja noch nicht eingereicht, und wenn sie bis Freitag nicht eingereicht wird, kann ich die frist doch verlängern...
Genau - Du machst dir jetzt schon Gedanken das was wenn........ Wenn eine Liste mit 9 Bewerbern kommt dann gehts weiter. Wenn nicht oder mit weniger als 9 - Nachfrist setzen.
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Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung § 616 BGB. 5 Tage wären vielleicht drin wenn nicht durch TV oder AV abbedungen.
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Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz neu eingefügten § 19 Abs. 3 BetrVG ist die Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste
- durch die Wahlberechtigten ausgeschlossen, wenn nicht zuvor gegen die Wählerliste ordnungsgemäß Einspruch eingelegt worden ist und die Anfechtenden nicht an der Einlegung des Widerspruchs (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit) gehindert waren;
- durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Vielleicht trägt das zur Beruhigung bei der Frage der richtigen Einordnung der Leitenden bei? Wer nicht will, der will eben nicht? Oder im Gegenteil das Risiko einen auf die Wählerliste gesetzt zu haben der mir als Wahlvorstand dann eben doch beweisen kann Er ist ein Leidender? Also ich nehme das zum Anlass um etwas beruhigter den Angaben des AG vertrauen zu schenken hinsichtlich des anschließenden Risikos der erfolgreichen Wahlanfechtung.
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Betriebsrat ist kein Geheimrat. Es gibt auch keine geheimen Zusatzprotokolle oder Anhänge. Wenn der einzelne AN nicht selbstständig auf eine BV oder deren Anhänge zugriff hat, und das kommt vor, AG lieben Geheimniskrämerei vor allem die BR ungeübten, dann muss der BR auf verlangen Einsicht gewähren. Und bei Persönlichem Bezug sollte auch eine Herausgabe oder ein Handyfoto erlaubt sein. Z.B. jemand interessiert sich für eine AT Stelle und sollte wissen wie diese Stelle nach der BV vergütet wird.