Hallo zusammen.
Zur Zeit haben wir maßiv Probleme mit der Pausenregelung sowie Arbeitszeiten der Mitarbeitenden in unserem Betrieb.
Im Zeiterfassungssystem wurde für einige Mitarbeitenden eine Arbeitszeit von 6:00 Uhr bis 20.00 Uhr hinterlegt. In dieser Zeitspanne kann der Mitarbeiter seine Arbeitszeit selbst festlegen. Ebenso selbst bestimmen wann er seine 30 Minuten Pause macht.
Nun ist uns als Betriebsrat aufgefallen das wiederholt und über einen längeren Zeitraum permanent gegen das ArbZG verstoßen wurde. Zum einen wurden die höchstgrenzen von 10 Stunden pro Tag überschritten , 11 Stunden Ruhezeit zwischen den Tagen nicht eingehalten oder aber laut Zeiterfassung keine Pause gemacht.
Wenn der Mitarbeiter nicht zur Pause abstempelt so zeiht das System die Pause automatisch ab. Ebenso wenn der Mitarbeiter zu früh wieder einstempelt und damit seine gesetzliche Ruhepause unterschreitet.
Wie als Gremium haben den Arbeitgeber nun mehrmal auf diesen Missstand hingewiesen das zum einen hier der BR keine Mehrarbeit/Überstunden genehmigt hätte und zum anderen hier permanent gegen das ArbZG verstoßen wird.
Als Antwort kommt bisher ständig das die Mitarbeiter ja Gleitzeit in Ihren Arbeitsverträgen vereinbart hätten und es ja eigentlich keine Überstunden/Mehrarbeit geben würde und die Verstöße gegen das ArbZG wird von Seiten des Arbeitgebers mit dem Spruch " Wo kein Kläger kein Richter" abgetan wird. Von seitens der GF wird offen gesagt wenn wer als BR da was regeln wollen, so wird diese knallhart die Raucherpausen, zu der übrigens aufgestempelt werden muss, gestrichen.
Nun wurde uns letzten Freitag recht spontan von seitens der GF eine BV zur Pausenregelung vorgelegt.
Diese ist ziemlich knapp gehalten und halt folgenden Inhalt:
Präambel
Die Parteien regeln mit dieser Betriebsvereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfas- sungsgesetz (BetrVG) die Ruhepausen. Damit wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- rats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG abschließend ausgeübt. Mit „Arbeitnehmer“ sind im Fol- genden Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten grundsätzlich für alle Arbeitneh- mer, gemäß der Aufzählung §2 (2), der XYZ GmbH an allen Betriebsstätten des Unternehmens. Zu diesen Arbeitnehmern gehören auch die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
- Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten nicht
a. für Organmitglieder der Arbeitgeberin im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG
3. Mit „Ruhepausen“ im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind unbezahlte Unterbre- chungen der Arbeitszeit im Sinne von § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gemeint.
§ 2 Ruhepausen
- Die Ruhepausen entsprechen der gesetzlichen Regelung. Diese werden automatisch vom Zeiterfassungsprogramm notiert und von der Anwesenheitszeit abgezogen.
- Damit entfällt das Ausstempeln für die gesetzlichen Ruhepausen
- für den Bereich Administration
- für den Bereich Einkauf
- für den Bereich Qualität Entwicklung
- für den Bereich Industrialisierung
Unsere Meinung nach lässt sich diese Vereinbarung keinesfalls mit dem ArbZG vereinbaren.
Weiter hat unser Arbeitgeber 9 Mitarbeiter aus der Zeiterfassung genommen bzw. im System sind lediglich nur noch Pauschal 8 Stunden hinterlegt. Hier ist nicht mehr erkennbar wann der Mitarbeiter eingestempelt hat und wann er seine Pausen gemacht hat. Bisher kam seitens der GF keine Rückmeldung nachdem wir den Grund dafür angefragt haben.
Wir als BR sehen dringenden Handlungsbedarf, wissen aber noch nicht wie wir es für alle beteiligten gerecht gestallten können ohne das der Arbeitgeber die Raucherpausen knallhart streicht und uns als BR die schuld für alles gibt.
Frage wäre wie man es nun am besten angeht.
Gruß
Hafenkasper