Beiträge von FuchsImBau

    Der Arbeitgeber möchte nächste Woche zu einer Infoveranstaltung laden und will keine Betriebsversammlung, weil dafür natürlich ganz andere Regeln gelten.

    Soweit ich etwas zu dem Thema gefunden habe, darf er sowas durchaus tun.


    Zu dieser Veranstaltung hat er aber zum Beispiel auch nur die Tarifangestellten eingeladen und nicht die AT´ler, weil er aus Ihrer Riege etwas Gegenwind erwartet.


    Darf er zu so einer Versammlung einladen ? Darf er die Außer-Tariflichen wirklich ausschließen ?


    Grüße

    Eine Prodktion gibt es bei uns nicht und eine 30 minütige Versammlung in der Mittagspause, da es eine außerordentliche ist, stört ja auch den Firmenablauf nicht.

    Da es um ein sehr akutes Thema geht, soll es so schnell wie möglich geschehen.

    Ich will nur sicher sein, dass es keine Fristen oder andere Vorschriften oer Gesetze gibt, die mir nicht bekannt sind.

    Zu der Thematik hatte ich auch nichts gefunden.

    Mahlzeit, Leute!


    Wir wollen demnächst eine Außerordentliche Betriebsversammlung nach § 43 (3) einberufen. ( Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Mitarbeiter und ohne GF)


    Gibt es da irgendwelche Vorschriften über die Vorlaufzeit ?


    Also sprich wie kurzfristig dürfen wir diese einberufen und/oder gibt es eine gesetzliche Vorlaufzeit ?


    Die MA sind informiert und würden zu 90% auch sehr kurzfristig teilnehmen.

    Du könntest natürlich früher anfangen und einen Ausgleichanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltendmachen.


    "Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen (z.B. bei Betrieben mit Schichtarbeit) außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Dabei liegen betriebsbedingte Gründe bereits dann vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG)."

    Danke schon mal an Aller hier für das Interesse und die Antworten.


    Ja wir stehen mit einem Anwalt von der Gewerkschaft in Beratung, jedoch waren manche Aussagen leider trotzdem etwas schwammig und die junge Dame schien mit so einer Art Problematik noch keine Erfahrung zu haben.


    Uns wurde geraten die Vereinbarung so zu unterschreiben, aber man hätte im Hinblick auf die Formulierungen in alten Arbeitsverträgen, auch ohne das der AG im Arbeitgeberverband ist, als Gewerkschaftsmitglied trotzem anrecht auf eine tarifliche Bezahlung und könnte die vor einem Arbeitsgericht geltend machen.


    Aber genau wie es hier erwähnt wurde sehe ich es auch so, dass die BV trotzdem für die Mitarbeiter mit altem Vertrag und Gewerkschaftsmitglieder gg §77 BetrVG (3) verstößt.


    Ich bin im Ganzen komplett gegen die Vorgehensweise des AG, da aber in der Stahlbranche auf Grund der momentanen Krise wohl definitiv keine Entgeltanpassungen kommen werden, gibt es aber doch momentan doch nichts zu befürchten, da es ja keine Nachwirkung gibt, aber auch keinen Grund für den AG das jetzt fordern, fernerhin öffnet man mit so einer Vereinbarung doch auch irgendwie die Büchse der Pandora.


    Die Mitarbeiter sind fast komplett dagegen und als BR möchte ich möglichst die Interessen und die Meinung der Belegschaft vertreten.


    Als zusätzlich kleine Ergänzung, ich bin relativ neu im BR und neu als BRV und möchte natürlich die bestmögliche Lösung für die MA erreichen, daher bin ich in meinen Überlegungen und Handlungen momentan noch etwas tapsig.

    Die BV kommt im Gewand einer Prämienregelung daher, die per se eigentlich nichts schlechtes ist, sie enthält aber einen Passus, der vorgibt, dass die Mitarbeiter in Zukunft auf einen Automatismus der tariflichen Entgeltanpassungen verzichtet, sollte es eine tarifliche Erhöhung geben.


    Das ist natürlich eigentlich nicht zulässig meines Wissens nach, da eine BV nichts enthalten darf, was Entgelte regelt.


    Wie mir von einem Arbeitsrechtsanwalt aber schon mitgeteilt wurde, ist das Problem bei uns, dass der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverbund ist und damit auch nicht zur Tarifgebundenheit verplichtet ist. Die Gefahr die meine Kollegen des Betriesbrats und ich sehen, ist das dies ein erster Schritt sein soll, die Tarifgebundenheit, die zwar traditionell, trotz Austritt aus dem AGV, bestand hatte nun Schrittweise aufgeweicht werden soll.


    Da die BV aber nur zeitlich begrenzt ist, herrscht etwas Unklarheit über die wirkliche Absicht der BV.

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich hoffe an dieser Stelle auf das Schwarmwissen und die Schwarmerfahung.


    Bei uns im Betrieb steht eine Betriebsvereinbarung an, die sich noch etwas in Verhandlung befindet und nicht rein positiv für die Mitarbeiter ist.


    Mir geht es aber um einen Punkt, den sie enthält, wozu mir hier vll jemand helfen kann.


    Die Betriebsvereinbarung hat eine Laufzeit vom 01.06.2020 bis zum 31.12.2020.


    Diese Laufzeit wird im nächsten Punkt ergänzt mit dem Zusatz :

    "EIne Nachwirkung der Betriesbvereinbarung ist ausgeschlossen."


    Für mein Verständis bedeutet das klar, dass alles was die BV enthält nur für 2020 und nicht darüber hinaus gilt.


    Lieben Gruss