Dann hätte der AG ein Unterrichtungsverfahren nach §99 BetrVG einleiten müssen, bevor der Rumsitzende seine Tätigkeit aufnimmt. Es handelt sich nämlich um eine Einstellung.
Beiträge von Kampfschwein
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Solange er da nur rumsitzt. Warum nicht ?
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Das Verstreichen lassen der Frist ist aus meiner Sicht nicht sehr gut für den betroffenen Kollegen ein fundierter Widerspruch ist hier wesentlich besser, denn das Arbeitsgericht wird sich diesen Widerspruch anschauen bzw. den kompletten Ablauf der Anhörung und meist anhand dieser Unterlagen entscheiden ob es die Zustimmungsersetzung erteilt.
In einem Zustimmungsersetzungsverfahren ist neben dem Arbeitgeber und dem betroffenen BRMitglied auch der BR Beteiligter dieses Verfahrens. In dieser Eigenschaft wird sich der BR idR an die Seite des betroffenen BRMitgliedes stellen.
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Auch wenn die fristlose Kündigung "offensichtlich" unwirksam ist, - wegen fehlender Betriebsratszustimmung (§ 103 BetrVG)-, muss natürlich trotzdem eine Kündigungsschutzklage binnen der Drei-Wochen-Frist erhoben werden.
Völlig klar. Die fristlose Kündigung ist nicht nur "offensichtlich" unwirksam, sondern tatsächlich OFFENSICHTLICH unwirksam. Für die Kündigungsschutzklage braucht der Kollege nicht einmal einen Anwalt. Den Prozess gewinnt er ganz alleine. Jede Wette.
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Wir haben den Kündigung nach §103 BetrVG nicht zugestimmt.
Das bedeutet für den AG, dass er sich die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen muss.
Die Kündigung wurde dann am Samstag persönlich zugestellt zu Hause bei dem betroffenen zugestellt,
Dumm gelaufen für den AG.
Da der BR der Kündigung nicht zugestimmt hat und fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht nicht ersetzt wurde, ist die Kündigung rechtsunwirksam. Sorgt aber dafür, dass der AG nichts darüber gewahr wird.