Eigentlich war die Sache ganz einfach. Nachdem sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über die Dienstplangestaltung einigen konnten, wurde die Einigungsstelle angerufen. Der Arbeitgeber bestellte einen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten, der Betriebsrat ebenso. Aber der Betriebsrat machte einen entscheidenden Fehler:
- Er beschloss zwar ordnungsgemäß, einen Anwalt zu beauftragen.
- Den Auftrag bekam eine Unternehmergesellschaft mit mehreren Gesellschaftern – verbunden mit einer Honorarzusage.
- Zu den Gesellschaftern gehörte auch der Anwalt, der im Anschluss für den Betriebsrat tätig wurde und vor der Einigungsstelle als Rechtsanwalt auftrat.
- Als aber die Rechnung der Gesellschaft kam, weigerte sich der Arbeitgeber, diese zu zahlen.
- Begründung: Im Rahmen der Einigungsstelle sei allein der Rechtsanwalt (in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt) aufgetreten, nicht die Gesellschaft. Zudem sei diese nicht zur anwaltlichen Vertretung berechtigt. Was stimmte …
- In einem ersten Verfahren entschied das LAG Düsseldorf: Der Arbeitgeber braucht nicht zu zahlen (Beschluss vom 13.03.2019, Az. 4 TaBV 56/18).
Die Sache geht weiter:
- Der Rechtsanwalt stellte daraufhin eine eigene Rechnung aus.
- Wieder weigerte sich der Arbeitgeber zu zahlen. Begründung: Der Betriebsrat habe nicht den Anwalt, sondern die Unternehmergesellschaft beauftragt.
- Das LAG Düsseldorf entschied: Ja, auch diese Rechnung braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen (Beschluss vom 28.01.2022, Az. 6 TaBV 32/21).
Die FINALE Entscheidung
Nun ist der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht gelandet. Doch das hat kurz und bündig entschieden: „Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2022 – 6 TaBV 32/21 – wird zurückgewiesen“ (BAG, 8.3.2023, Az. 7 ABR 10/22).
Dumm gelaufen. Doch schauen wir uns das mal genauer an:
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt Ihr Arbeitgeber die durch Ihre Tätigkeit als Betriebsrat entstehenden Kosten. Zu diesen vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem Einigungsstellenverfahren, sofern Sie die anwaltliche Vertretung für erforderlich halten (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 ABR 8/15 und vom 14.02.1996, Az. 7 ABR 25/95).
Bei der Auswahl des Anwalts müssen Sie so vorgehen, als hätten Sie die kosten selber zu tragen. Sprich: Sie müssen auch die Kosten im Auge behalten. Das heißt auch: Gibt es mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Interessen, müssen Sie stets die günstigste wählen. Das gilt auch für die Honorarzusage an den Rechtsanwalt (BAG, Urteil vom 14.12.2016, Az. 7 ABR 8/15).
Doch unabhängig davon gilt:
Beauftragen Sie dann auch tatsächlich den Anwalt.
Übrigens:
Der Betriebsrat braucht trotzdem nicht zu zahlen. Schon das LAG Düsseldorf als Vorinstanz hat festgestellt: Die Forderung des Anwalts ist inzwischen verjährt. Durch den Antrag des Betriebsrats, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von der Forderung aus der Rechnung eines Rechtsanwalts freizustellen, wird die Verjährung des in der Rechnung geltend gemachten Vergütungsanspruchs nicht gehemmt, so das Gericht.
Vorsicht Honorarfalle:
Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt ein von den gesetzlichen Gebühren abweichendes Honorar, kann Ihr Arbeitgeber die Übernahme solcher Anwaltsrechnungen ablehnen. Das gilt zumindest dann, wenn Sie Ihren Arbeitgeber nicht vorher informiert haben und ihm damit die Möglichkeit genommen haben, übermäßige Kosten zu prüfen und zu verhindern.
Quelle :
Mitbestimmung aktuell